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Offshore-Windkraftanlagen und Gezeitenkraftwerke von den Einspeisetarifen profitieren.1307
II. Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Teil 2 des EEG 2009 regelt Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Die Regelungen in den §§ 5 bis 7 EEG
2009 umfassen dabei zahlreiche bislang nicht geregelte Detailprobleme des Anschlusses der Anlagen. § 5 Abs. 1 EEG 2009 begründet als zentrale Vorschrift des
EEG die Pflicht jedes Netzbetreibers, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen „unverzüglich vorrangig“ an sein Netz anzuschließen. Die
Pflicht zur Abnahme, Übertragung und Verteilung ist in § 8 EEG 2009 verankert.1308
1. Adressat der Anschluss-, Abnahme- und Übertragungspflicht
Adressaten der Anschluss-, Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflichten aus
§ 5 und 8 EEG sind die Netzbetreiber.1309 Verpflichtet ist dabei derjenige Netzbetreiber, dessen Netz „im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und das die
in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht
ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt
aufweist“.1310
2. Unverzüglichkeit und Vorrang des Netzanschlusses
Der Anschluss der Anlage hat nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 unverzüglich, d. h. gemäß
der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Der Vorrang des Netzanschlusses von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zielt darauf ab, dass diesen Anlagen der Vorrang zu
gewähren ist, soweit gleichzeitig Anlagen zur Stromerzeugung aus anderen Energiequellen den Anschluss an das Netz begehren, jedoch aus technischen Gründen oder
aus Kapazitätsgründen nicht beide Anlagen angeschlossen werden können.1311 Die
Kosten des Anschlusses der Anlage an das Netz hat gemäß § 13 Abs. 1 EEG 2009
der Anlagenbetreiber zu tragen.
1307 Zur identischen Regelung im EEG 2004 so bereits Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 2,
Rn. 14.
1308 Vgl. zum EEG 2004 hier Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, S. 173.
1309 Der Begriff des Netzbetreibers wird jetzt in § 3 Nr. 8 EEG 2009 definiert.
1310 § 5 Abs. 1 EEG 2009.
1311 So bereits zum EEG 2004 Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 4, Rn. 32.
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3. Kapazitätserweiterung
Nach § 9 Abs.1 EEG 2009 besteht zu Lasten des einer Anlage nächstgelegenen
Netzbetreibers unter bestimmten Umständen eine Pflicht, das Netz auszubauen. Eine
Ausnahme von dieser Regel gilt nach § 9 Abs. 3 EEG 2009 dann, wenn der Ausbau
des Netzes wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit des Netzausbaus ist
dabei anhand einer Gesamtabwägung der im Einzelfall bestehenden Interessen zu
ermitteln.1312 Sachlich erstreckt sich die Ausbaupflicht auf sämtliche für den Betrieb
des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.1313
Die Kosten des Netzausbaus trägt der Netzbetreiber.1314
4. Prinzip der Gesamtabnahme
Nach § 8 Abs. 1 EEG 2009 hat der Netzbetreiber zudem die Pflicht, sämtlichen vom
Anlagenbetreiber angebotenen Strom aus erneuerbaren Energiequellen abzunehmen.
Auch insoweit gilt wiederum der Vorrang des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, so dass Strom aus Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden,
nicht abgenommen werden kann, wenn gleichzeitig Strom aus erneuerbaren Energiequellen angeboten und die Abnahmekapazität dadurch erschöpft wird.
III. Die Vergütungspflichten nach dem EEG
Die Vergütungspflichten sind in Teil 3 EEG 2009 geregelt. § 16 Abs. 1 EEG
20091315 stellt gemeinsam mit den technologiespezifischen Vorschriften der §§ 23
bis 33 EEG 20091316 das Herzstück des deutschen Einspeisetarifsystems dar. Aus
§ 16 Abs. 1 EEG ergibt sich, dass jeder Netzbetreiber den entsprechend der dargelegten Abnahmepflichten abgenommenen Strom mit bestimmten gesetzlich festgelegten Mindestpreisen vergüten muss. Bei den Tarifen handelt es sich um Komplettfestpreise, nicht um Prämien. Der Anlagenbetreiber kann den erzeugten Strom nicht
unabhängig von der Einspeiseprämie zusätzlich verkaufen. § 17 EEG 2009 gibt den
Anlagenbetreibern jedoch ab dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit, jeweils monatsweise aus dem EEG-Vergütungssystem auszusteigen und den erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Im Unterschied zum Stromeinspeisegesetz sind die Vergütungen
der Höhe nach fixiert und nicht an die Entwicklung des Strompreises gebunden. Die
1312 Siehe hierzu zur Regelung des § 4 EEG 2004 weitergehend Altrock/Oschmann/Theobald,
EEG, § 4, Rn. 61 m. w. N.
1313 § 9 Abs. 2 EEG 2009, bislang § 4 Abs. 2 S. 4 EEG 2004.
1314 § 14 EEG 2009, bislang § 13 Abs. 2 EEG 2004.
1315 Bisher § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2004.
1316 Bislang §§ 6 bis 12 EEG 2004.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.