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E. Zusammenfassung
Die Vorgaben der Richtlinie 2001/77/EG gehen über eine allgemeine Pflicht zur
Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nicht hinaus. Insbesondere
enthält die Richtlinie keine verbindlichen Förderziele und keine Bestimmung hinsichtlich der Wahl des Fördersystems durch die Mitgliedstaaten. Die italienischen
Förderregelungen verstoßen deshalb nicht gegen die Umsetzungspflichten aus Art.
249 EG.
Die Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts finden uneingeschränkt Anwendung auf alle italienischen Förderregelungen. Den Tatbestand des Art. 87 EG
erfüllen wiederum nur diejenigen Fördersysteme, bei denen der GSE in die Gewährung von Zuwendungen mit einbezogen ist. Denn insoweit handelt es sich um ein
öffentliches Unternehmen, dessen Handeln dem Staat zurechenbar ist. In diese Kategorie fallen die Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Beschluss Nr.
280/07, der conto energia 2007 im Bereich der Fotovoltaik und das neue Festpreissystem für Kleinanlagen nach dem Haushaltsgesetz 2008. Diese Regelungen erfüllen
auch die weiteren Voraussetzungen des Tatbestands des Art. 87 Abs. 1 EG, und
wären somit nach Art. 88 EG der Kommission zu notifizieren. Soweit dies nicht
geschehen ist, sind die Regelungen formell beihilfenrechtswidrig. Sie können jedoch
auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 3 lit. b) 1. Alt. EG aufgrund ihres erheblichen
Nutzens für den Klimaschutz durch die Kommission genehmigt werden und sind
daher als materiell rechtmäßig anzusehen.
Hinsichtlich des Quotensystems findet eine Zurechnung der Zahlungen für den
Kauf von Zertifikaten zum Staat nicht statt, soweit durch die allgemeine Quotenverpflichtung private oder auch öffentliche Unternehmen betroffen sind. Etwas anderes
gilt für die besondere Ausgestaltung durch die Zertifikatekaufpflicht. Die darauf
beruhenden Zuwendungen des GSE sind wiederum dem Staat zurechenbar. Nur
diese Regelung erfüllt somit insoweit den Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 EG und
wäre zu notifizieren. Die Zertifikatekaufpflicht wurde durch das Haushaltsgesetz
2008 außerdem unverhältnismäßig erweitert und ist folglich auch als materiell beihilfenrechtswidrig anzusehen.
Soweit die italienischen Förderregelungen den Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 EG
erfüllen, finden die Vorschriften über den freien Warenverkehr nach dem Lexspecialis-Grundsatz auf sie keine Anwendung. Dementsprechend sind nur die Vorschriften über das Quotensystem an den Artt. 28 ff. EG zu messen. Der Tatbestand
ist insoweit aufgrund der Auswirkungen des Quotensystems und der Reziprozitätsklausel auf den Elektrizitätsbinnenmarkt und einen potenziellen Zertifikatehandel in
Europa als erfüllt anzusehen. Da der Umweltschutz zudem noch immer nicht Eingang in die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 30 EG gefunden hat, stellt
sich insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit des Umweltschutzes als ungeschriebenem Rechtfertigungsgrund auf die diskriminierende Regelung der Reziprozitätsklausel. Im Sinne einer dogmatischen und sachgerechten Lösung wird eine
solche hier favorisiert. Da die Regelungen auch verhältnismäßig ausgestaltet sind,
liegt im Ergebnis kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit vor.
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Auch im Hinblick auf unterschiedliche Ansätze zur Begründung staatlicher Unterlassungspflichten aus Art. 10 Abs. 2 EG ist kein Verstoß Italiens gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen.
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Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.