243
Zertifikate, die ablaufen, nicht anderweitig verkaufen konnte, wesentlich weniger in
den Wettbewerb eingreifen. Hinsichtlich des Preises für den Ankauf wäre zumindest
eine gewisse Degression vorzusehen. Die gesetzliche Vorgabe, dass der Preis jedes
Jahr ansteigt, ist angesichts des von der Zertifikatekaufpflicht bewirkten Ausmaßes
der Wettbewerbsverfälschung zur Erreichung ihres Zwecks unangemessen. Hieran
ändert auch die Begrenzung auf das „Erreichen des 25 %-Ziels“ nichts.
Die generelle Zertifikatekaufpflicht zum Durchschnittspreis des Vorjahres ist damit im Ergebnis nicht zu rechtfertigen, soweit sie durch die Umsetzungsverordnungen nicht erheblich einschränkend konkretisiert wird.
4. Zwischenergebnis
Soweit die italienischen Förderregelungen den Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 EG
erfüllen, können sie auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 3 lit. b) 1. Alt. EG durch die
Kommission genehmigt werden. Dies gilt indessen nicht für die Zertifikatekaufpflicht zu Lasten des GSE in der Form des Art. 2 Abs. 149 Haushaltsgesetz 2008.
V. Formeller Verstoß gegen das Beihilfenrecht
Die prozessuale Vorschrift des Art. 88 EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten mutmaßliche Beihilfen bei der Kommission zu notifizieren haben und eine Anwendung
der entsprechenden Vorschriften vor der Genehmigung der Beihilfe durch die
Kommission unzulässig ist (sog. Stillhaltegebot).1201 Da eine Notifizierung der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Beschluss Nr. 280/07, des conto energia
2007 und des Festpreissystems nach dem Haushaltsgesetz 2008 nicht erfolgt sind,
sind diese Beihilfen formell beihilfenrechtswidrig. Das quotengestützte Zertifikatesystem ist von der formellen Beihilfenrechtswidrigkeit nur hinsichtlich der Zertifikatekaufpflicht betroffen.
VI. Ergebnis
Die Abnahme- und Vergütungspflichten des italienischen Rechts sowie die Einspeiseprämienregelung des conto energia 2007 im Bereich Fotovoltaik stellen Beihilfen
i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EG dar, können jedoch als Beihilfen zur Förderung des Umweltschutzes als wichtigem Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse
durch die Kommission genehmigt werden.
1201 Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 88 EGV, Rn. 7 ff.; Altrock, „Subventionierende“ Preisregelungen, S. 80.
244
Die Förderung durch das quotengestützte Zertifikatemodell stellt nicht per se eine
Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EG dar. Hierfür fehlt es an einer Staatlichkeit der
Zuwendung. Soweit die besondere Ausgestaltung des Fördersystems in Form der
Zertifikatekaufpflicht des GSE den Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt, kann
sie auch nicht auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 3 lit. b) 1. Alt. EG durch die
Kommission genehmigt werden. Es handelt sich in der derzeitigen Ausgestaltung
um eine unangemessene und damit materiell beihilfenrechtswidrige Regelung.
Alle Regelungen, die Beihilfen konstituieren, jedoch nicht notifiziert wurden,
sind daneben als formell beihilfenrechtswidrig anzusehen.
C. Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr
Es stellt sich des Weiteren die Frage nach der Vereinbarkeit der italienischen Förderregelungen mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr.
Im Folgenden werden die Eröffnung des Anwendungsbereiches dieser Vorschriften (I), das Vorliegen staatlicher Maßnahmen i. S. v. Art. 28 EG (II) sowie das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen (III) geprüft, bevor anschließend die Ergebnisse
dieses Kapitels zusammengefasst werden (IV).
I. Eröffnung des Anwendungsbereiches
1. Anwendbarkeit neben den Beihilfenvorschriften
Das Verhältnis der Beihilfevorschriften zu den Artt. 28 bis 30 EG wird nach wie vor
nicht einheitlich beurteilt. Der EuGH lässt in seiner bisherigen Rechtsprechung die
erforderliche Klarheit vermissen. Maßnahmen, die nur „möglicherweise“ als Beihilfen i. S. v. Art. 87 EG einzustufen sind, misst der EuGH am Maßstab des Art. 28
EG.1202 Andererseits können staatliche Maßnahmen, die den Tatbestand des Art. 87
Abs. 1 erfüllen, nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an Art. 28 EG gemessen
werden.1203 Auch wendet der EuGH bei der Beurteilung von einzelnen Modalitäten
einer Beihilfe nur die Artt. 87 ff. EG an, wenn diese derart untrennbar mit dem
Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden
1202 EuGH, Rs. 18/84 – Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1339, Rn. 13; EuGH, Rs. C-21/88 –
Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Rn. 20; EuGH, Rs. C-263/85 – Kommission/Italien, Slg. 1991, I-2457, 2. Leitsatz.
1203 EuGH, Rs. 74/76 – Ianelli/Meroni, Slg. 1977, 557, Rn. 11 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.