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6. Kapitel: Die Vereinbarkeit der italienischen Fördersysteme mit dem
Europarecht
Das quotengestützte System der certificati verdi stellt auch nach der Reform durch
das Haushaltsgesetz 2008 das zentrale Fördersystem für Strom aus erneuerbaren
Energiequellen in Italien dar. Gleichzeitig haben das Einspeiseprämiensystem im
Bereich der Fotovoltaik und das Komplettvergütungssystem für Kleinanlagen nach
dem Haushaltsgesetz 2008 in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen des
italienischen Fördersystems bewirkt. Diese in dieser Form in Europa einzigartige
Kombination aus Quotenmodell und Einspeisevergütungssystemen in Italien wirft
unter europarechtlichen Aspekten verschiedene Fragen auf. Die gesetzlichen Regelungen greifen in den Wettbewerb ein und können Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben.
In Betracht kommen Verstöße gegen Umsetzungspflichten aus Art. 249 Abs. 3
EG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/77/EG (A) sowie Verstöße gegen das gemeinschaftliche Beihilfenrecht (B), gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr (C) und schließlich gegen die wettbewerbliche Ordnung des EG-Vertrags
(D). Im Anschluss an die europarechtliche Prüfung werden die Ergebnisse zusammengefasst (E).
A. Vereinbarkeit mit Art. 249 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/77/EG
Die Richtlinie 2001/77/EG enthält neben Regelungen zu den Rahmenbedingungen
für Strom aus erneuerbaren Energiequellen in den Mitgliedstaaten in den Bereichen
der Genehmigungsverfahren1069, des Netzzugangs1070 und der Ausstellung von Herkunftsnachweisen1071 in den Artt. 3 und 4 auch Vorschriften, die die Fördersysteme
für solchen Strom in den Mitgliedstaaten betreffen.
I. Keine Vorgabe hinsichtlich eines bestimmten Fördermodells
Wie bereits dargelegt wurde, enthält die Richtlinie 2001/77/EG keine Vorgabe eines
bestimmten Fördermodells im Sinne einer Entscheidung für Quoten- und Zertifika-
1069 Siehe oben S. 114 f.
1070 Siehe oben S. 121 f.
1071 Siehe oben S. 130 f.
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tesysteme oder Einspeisevergütungen oder sogar ein gemeinschaftsweit harmonisiertes Fördersystem.1072
II. Keine qualifizierte Rechtspflicht zur Förderung von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen
Die Kommission geht indessen davon aus, dass mangelndes Engagement eines
Mitgliedstaats bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eine
Verletzung der Umsetzungspflicht aus Art. 3 Richtlinie 2001/77/EG begründen
kann.1073 Der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am italienischen
Bruttostromverbrauch schwankte in den letzten Jahren erheblich, wobei der Import
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eine bedeutende Rolle spielte, während
der Anteil der erneuerbaren Energiequellen an der Stromerzeugung in Italien weitgehend stagnierte. Angesichts dieser Gegebenheiten stellt sich die Frage, ob das
italienische Quoten- und Zertifikatesystem eine im Hinblick auf die Vorgaben der
Richtlinie 2001/77/EG ausreichende Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen darstellt. Falls die Richtlinie rechtlich verbindliche Vorgaben hinsichtlich der nationalen Fördersysteme enthielte, käme eine Vertragsverletzung durch
nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG in Frage. Diese Hypothese bedarf einer eingehenderen Betrachtung.
1. Allgemeine Pflicht zum Tätigwerden
Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/77/EG „ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete
Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.“
Angesichts dieser Formulierung ist zunächst davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen nicht gänzlich untätig bleiben dürfen.1074 Dies folgt aus dem Wortlaut der
Vorschriften, soweit das „Ergreifen“ von „Maßnahmen“ ohne weiteren Vorbehalt
gefordert wird. Auch aus der Zielsetzung der Richtlinie und den Berichtspflichten in
Art. 3 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/77/EG ergibt sich diese allgemeine Pflicht.
1072 Siehe oben S. 56 ff.
1073 Vgl. Kommission, Mitteilung vom 10. Januar 2007, Maßnahmen im Anschluss an das Grünbuch, KOM(2006) 849 endg., S. 20.
1074 Oschmann, Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht, S. 248; vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Einführung Rn. 85. Dort wird die Vereinbarkeit des Einspeisetarifsystems mit der Richtlinie 2001/77/EG geprüft. Die Verfasser gehen also anscheinend
von einer Pflicht zur Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/77/EG aus.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.