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III. Wesentliche Charakteristika der certificati verdi
1. Form und Ausstellung
Die certificati verdi sind nicht verkörpert. Anders als Herkunftsnachweise existieren
sie vielmehr lediglich in elektronischer Form. Die Ausstellung erfolgt dementsprechend durch die Gutschrift auf ein Konto831 beim GSE. Sie erfolgt spätestens dreißig
Tage nach der Vorlage der Selbstzertifizierung.832 Gemeinsam mit der autocertificazione reicht der Erzeuger die gegenüber dem technischen Finanzamt833 erforderliche
Erklärung über die jährliche Stromerzeugung834 ein.835 Des Weiteren muss der Antragsteller erklären, dass er nicht bereits andere Fördermittel erhalten hat oder erhält,
die mit der Förderung durch die certificati verdi nicht vereinbar sind.836 Auch hier
ist – wie hinsichtlich der Entscheidung über die IAFR-Qualifikation – festzuhalten,
dass der GSE im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Zertifizierung verpflichtet ist. Die Zertifikate sind im Nachhinein hinsichtlich des von
ihnen verkörperten Werts unangreifbar. Nur so kann der Markt funktionieren. Umso
bedeutsamer ist das Verfahren der Zertifizierung selbst.837
2. Gültigkeitsdauer der certificati verdi
Nach Art. 20 Abs. 7 D. lgs. 387/2003 können die für ein bestimmtes Produktionsjahr
ausgestellten certificati verdi jetzt auch zur Erfüllung der Quotenverpflichtung für
die beiden auf dieses Jahr folgenden Jahre eingesetzt werden. Der Gesetzgeber kam
damit Forderungen nach, das Banking von certificati verdi in einem bestimmten
Umfang zu ermöglichen.838 Wie bereits dargestellt ermöglicht das Banking spekulatives Marktverhalten der Teilnehmer, stabilisiert den Marktpreis jedoch gleichzeitig
im Falle kurzfristiger Veränderungen der Nachfrage oder des Angebotes.
IV. Der Inhalt der grünen Zertifikate
Die certificati verdi werden anhand der Kennnummer NIAFR individualisiert und
enthalten Informationen über den Erzeuger, den Standort der Anlage, die Größe der
831 Sog. conto proprietà.
832 Autocertificazione; vgl. oben S. 151.
833 Ufficio tecnico di Finanza, UTF.
834 Dichiarazione di produzione di energia elettrica.
835 Art. 5 Abs. 3 D. M. 24/10/2005.
836 Vgl. hierzu Tappi, Rassegna giuridica dell’energia elettrica 2006, 165, 169 und oben S. 162.
837 Pernazza, Rassegna giuridica dell’energia elettrica 2006, 177, 185.
838 Vgl. Di Nucci, et 2005, 827, 829.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.