111
einen nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum eröffnen.558 Die besseren Argumente sprechen angesichts des Ermessensspielraums der Behörde und der europarechtlichen Grundkonzeption der VIA dafür, diese als eigenständige Genehmigung
aufzufassen, die isoliert anfechtbar ist. Dies gilt jedoch nur, soweit keine speziellen
regionalen oder provinzialen Regelungen vorhanden sind. Letztlich liegt die Entscheidung über die Rechtsnatur der VIA und deren Anfechtbarkeit daher bei den
Regionen. Denn diese können vorsehen, dass die VIA mit dem allgemeinen Genehmigungsverfahren verbunden oder in dieses integriert wird.559
III. Genehmigungserfordernisse
Laut Art. 12 Abs. 3 S. 1 D. lgs. 387/2003 wird die „einzige Genehmigung“ „unter
Beachtung der geltenden Vorschriften hinsichtlich des Umweltschutzes, des Landschaftsschutzes und des Schutzes der Geschichts- und Kulturgüter“560 erteilt. Dementsprechend ändert die Einführung des „einzigen Verwaltungsverfahrens“ und der
„einzigen Genehmigung“ nichts an den bestehenden Genehmigungserfordernissen.
Zunächst ist festzuhalten, dass – im Gegensatz zu Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus konventionellen Energiequellen – Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bereits seit 1991 ausschließlich den allgemeinen Genehmigungsvorbehalten unterliegen und keine zusätzliche spezifische Genehmigung für
den Betrieb erforderlich ist. Gemäß Art. 22 Abs. 2 Gesetz Nr. 9/1991 müssen die
Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen die Inbetriebnahme einer
Erzeugungsanlage lediglich gegenüber der Provinz und dem GSE anzeigen.561 Zweifel am Fortbestand dieser Rechtslage hat der Decreto Bassanini hervorgerufen,
durch dessen Art. 31 Abs. 2 lit. b) die Kompetenz für die Regelung von Verfahren
zur Genehmigung stromerzeugender Anlagen im Allgemeinen vom Staat auf die
Regionen übertragen wurde. Indessen geht die italienische Doktrin zu Recht davon
aus, dass davon lediglich Anlagen zur Verstromung von konventionellen Energiequellen erfasst sind, da die Regierung selbst keine Kompetenz zur Einführung eines
Genehmigungserfordernisses für den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen hatte
und somit eine solche auch nicht auf die Regionen übertragen konnte.562
558 Vgl. Martelli, in: Mezzetti, Manuale di diritto ambientale, 1043, 1052 ff.
559 Art. 45 TUA.
560 Im Wortlaut: „nel rispetto delle normative vigenti in materia di tutela dell'ambiente, di tutela
del paesaggio e del patrimonio storico-artistico” (“unter Beachtung der geltenden Regelungen
im Bereich des Umwelt- und des Landschaftsschutzes und des Schutzes des historischen und
künstlerischen Erbes“).
561 Vgl. Nicoletti, Il diritto dell’economia 2/2004, 367, 381; Vor Inkrafttreten des Decreto Bersani musste die Anzeige gegenüber Enel statt gegenüber dem GSE erfolgen. Die Anzeige gegenüber der Provinz ist nach Inkrafttreten des Decreto Bassanini an die Stelle der Anzeige
gegenüber dem Wirtschaftsministerium getreten; Italienische Regierung, Report from Italy in
accordance with article 6(2) and article 7(7) of Directive 2001/77/EC (siehe Fn. 328), S. 2.
562 Vgl. Nicoletti, Il diritto dell’economia 2/2004, 367, 382 m. w. N.
112
Die einzelnen Genehmigungserfordernisse in den Regionen, Provinzen und Gemeinden sind vielfältig und unterscheiden sich nicht nur je nach der Größe des Vorhabens und der zur Stromerzeugung zu verwendenden Technologie und Energiequelle, sondern insbesondere auch nach dem jeweiligen Standort der geplanten Anlage. So sind im Rahmen des „einzigen Genehmigungsverfahrens“ die Einhaltung
der Voraussetzungen der Baugenehmigung563, eine Landschaftsgenehmigung564,
Unbedenklichkeitsbescheinigungen565, regionale Umweltgutachten sowie im Bereich der Geothermie eine Erlaubnis zu deren Nutzung566 erforderlich. Wenn sich
das Vorhaben in einem Naturschutzgebiet befindet, ist darüber hinaus ein Gutachten
der für die Verwaltung des Parks zuständigen Behörde einzuholen. Im Fall von
Wasserkraftanlagen spielt dann noch eine Genehmigung zur Umleitung von öffentlichen Wasserströmen567 eine nicht unerhebliche Rolle. Bei Biomasse- und Biogasanlagen ist zusätzlich gemäß DPR n. 203/88568 entweder eine weitere Genehmigung
erforderlich oder zumindest eine Erklärung des Bauträgers, dass von der Anlage
geringe Emissionen ausgehen. Biomasse- bzw. Biogasanlagen bedürfen außerdem
einer sog. Bestätigung von Feuerschutzmaßnahmen.569 Bei dieser Fülle von Erfordernissen waren Genehmigungsverfahren mit einer Dauer von über sechs Jahren
kein Einzelfall.570
563 Permesso di costruire oder concessione edilizia.
564 Autorizzazione paesaggistica.
565 Nulla osta. Wörtlich etwa: „kein Einwand”. Denkbar sind zahlreiche unterschiedliche
Unbedenklichkeitsbescheinigungen von ebenso vielen Stellen, z. B. nulla osta idrogeologico
(Corpo Forestale dello Stato), nulla osta militare demaniale aeronautico, (Aeronautica Militare – Reparto operativo Infrastrutture Demanio), nulla osta archeologico alla realizzazione
(Ministero per i Beni e le Attività Culturali Sopraintendenza per i Beni Archeologici), nulla
osta alla realizzazione dell’accesso carraio (ANAS), nulla osta alla costruzione ed esercizio
di allaccio provvisorio (Ministero delle Comunicazioni), nulla osta alla realizzazione
dell’opera (Esercito Italiano – Comando Reclutamento e Forze di completamento della Regione), nulla osta minerario, (Ministero delle Attività Produttive), nulla osta geologico (Regione - Dipartimento Ambiente e Territorio), nulla osta urbanistico (Regione - Dipartimento
Ambiente e Territorio), nulla osta agricolo (Regione – Dipartimento Agricoltura e Sviluppo
Rurale), nulla osta ANAS (ANAS).
566 Vgl. Guarnieri, Rassegna giuridica dell’energia elettrica 2005, 651, 654 f. m. w. N.
567 Concessione di derivazione d’acqua pubblica ad uso idroelettrico.
568 D. P. R. n. 203 del 24 maggio 1988, Attuazione delle direttive CEE numeri 80/779, 82/884,
84/360 e 85/203 concernenti norme in materia di qualità dell'aria, relativamente a specifici
agenti inquinanti, e di inquinamento prodotto dagli impianti industriali, ai sensi dell'art.15
della legge 16 aprile 1987, numero 183 (Präsidentenverordnung Nr. 203 vom 24 Mai 1988,
Umsetzung der Richtlinien 80/779/EG, 82/884/EG und 85/203/EG, betreffend Vorschriften
im Bereich der Luftqualität, in Bezug auf bestimmte Schadstoffe und die Verunreinigung
durch Industrieanlagen im Sinne von Art. 15 des Gesetzes Nr. 183 vom 16. April 1987),
G. U. n. 140 del 16 giugno 1988.
569 Certificato prevenzione incendi, erstellt durch die Leitung der Feuerwehr der Provinz. ENEA,
Le fonti rinnovabili 2005 (siehe Fn. 270), S. 132 ff.
570 ENEA, Le fonti rinnovabili 2005 (siehe Fn. 270), S. 132.
113
Staatliche Vorgaben hinsichtlich der Genehmigungserfordernisse existieren auch
für die Baugenehmigung.571 Mit der Verordnung Nr. 380/2001 des Präsidenten der
Republik572 wurden Grundsätze für die Durchführung von Baugenehmigungsverfahren in ganz Italien festgelegt.573 Insbesondere sind nach dessen Art. 17 Abs. 3 lit. e)
Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen von der Zahlung der
Genehmigungsgebühr574 ausgenommen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 D. lgs. 387/2003 ist
jede Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zunächst von
„öffentlichem Nutzen“. Dies bedeutet, dass im Fall der erforderlichen Enteignung
eines Grundstücks zum Zweck der Errichtung einer solchen Anlage das Vorliegen
des „öffentlichen Nutzens“ nur behauptet, nicht aber bewiesen werden muss.575 Die
Vorschrift ist insofern jedoch nicht innovativ, als bereits Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 10/1991 eine identische Regelung enthielt. Des Weiteren sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach Art. 12 Abs. 1
D. lgs. 387/2003 ohne Einschränkung als dringend576 anzusehen. Gemäß Art. 12
Abs. 7 D. lgs. 387/2003 können Anlagen schließlich auch in landwirtschaftlichen
Zonen gebaut werden. Durch diese Vorschrift wird die allgemeine Kompatibilität
von solchen Anlagen mit diesen Zonen festgestellt und es werden Zweifel beseitigt,
die bislang bestanden. So war nicht klar, ob Änderungen der bauplanerischen Zuweisung von Gebieten für die Genehmigung erforderlich waren.577 Eine Gemeinde
kann einen Bauantrag nun nicht mehr mit der Begründung zurückzuweisen, dass der
Bebauungsplan den Bau von bestimmten Anlagen in einem landwirtschaftlichen
Gebiet nicht explizit vorsieht.578 Dies wird allgemein nun auch durch eine Ergänzung des Art. 12 Abs. 3 D. lgs. 387/2003 in Art. 2 Abs. 158 lit. b) Haushaltsgesetz
2008 klargestellt. Die Genehmigung selbst bewirkt demnach, sobald sie erteilt wird,
eine Änderung des Bebauungsplanes.
571 Hinsichtlich der Landschaftsgenehmigung sind nationale Vorgaben in den Artt. 146 ff. Gesetzesverordnung Nr. 42/2004 zu finden. Decreto legislativo n. 42 del 22 gennaio 2004, Codice dei beni culturali e del paesaggio (Gesetzesverordnung Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Gesetzbuch für Kulturgüter und Landschaft), G. U. n. 45 del 24 febbraio 2004, Supplemento ordinario n. 28.
572 Decreto del Presidente della Repubblica n. 380 del 6 giugno 2001, Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia edilizia (Verordnung des Präsidenten der Republik
Nr. 380 vom 6. Juni 2001, Einheitliche Fassung der Gesetze und Verordnungen im Bereich
des Bauwesens), G. U. n. 245 del 20 ottobre 2001.
573 Siehe hierzu auch De Angelis/Gallo, RdE 2004, 247, 251.
574 Contributo di costruzione.
575 Grassi, Aspetti giuridici e amministrativi connessi alla realizzazione di impianti energetici a
biomassa, S. 5, verfügbar unter: www.provincia.asti.it/ambiente/seminario/GRASSI.pdf.
576 Indifferibili ed urgenti. Diese Formulierung wird in zahlreichen Vorschriften des italienischen
Baurechts aufgegriffen und führt zur vorrangigen Bearbeitung gegenüber anderen Bauanträgen.
577 Italienische Regierung, Report from Italy in accordance with article 6(2) and article 7(7) of
Directive 2001/77/EC (siehe Fn. 328), S. 5.
578 T. A. R. Umbria, Sentenza n. 518 del 15 giugno 2007.
114
IV. Vereinbarkeit mit Art. 6 Richtlinie 2001/77/EG
Laut Art. 6 Richtlinie 2001/77/EG
„bewerten die Mitgliedstaaten oder die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen
(…) den bestehenden gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Rahmen hinsichtlich der für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen geltenden Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/92/EG mit dem Ziel, rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entgegenstehen, abzubauen (und) die Verfahren auf der entsprechenden
Verwaltungsebene zu vereinfachen und zu beschleunigen, sicherzustellen, dass die Vorschriften objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Besonderheiten der verschiedenen Technologien, bei denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, gebührend Rechnung tragen“.
Diesem Wortlaut sind zunächst explizite Pflichten für die Verwaltungsorgane der
Mitgliedstaaten zu entnehmen, die bestehenden nationalen Regelungen zu überprüfen und die genannten Berichte zu verfassen. Oschmann ist darin zuzustimmen, dass
es sich hierbei um Pflichten handelt, die sich alleine an die Exekutive richten und
daher nicht umzusetzen, sondern praktisch zu vollziehen sind.579
Fraglich ist indessen, ob Art. 6 Richtlinie 2001/77/EG darüber hinaus weitere
Pflichten der Mitgliedstaaten zur Weiterentwicklung ihrer Verwaltungsverfahren
enthält, so dass sie die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen nicht beeinträchtigen bzw. sogar aktiv begünstigen. Die Kommission geht in dieser Frage
davon aus, dass „komplizierte, nicht-transparente und/oder diskriminierende Genehmigungsverfahren für Bau und Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien“ zur Verletzung der Umsetzungspflicht führen können.580
Dieser Auffassung der Kommission kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar lässt
der Wortlaut erkennen, dass aus europäischer Sicht die Reformierung der mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren im Sinne von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gewünscht wird. Eine wie auch immer geartete Pflicht hierzu ist der Vorschrift indessen nicht zu entnehmen. Art. 6 Richtlinie
2001/77/EG belässt es vielmehr explizit bei der Aufgabe der Mitgliedstaaten, die
bestehenden Vorschriften im Hinblick auf bestimmte Vorgaben zu „bewerten“. Jede
darüber hinausgehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Vorschriften zu
„ändern“, findet im Wortlaut des Art. 6 der Richtlinie 2001/77/EG keinen Anhaltspunkt und ist im Wege der Auslegung nicht zu ermitteln. Dies gilt insbesondere
auch für eine etwaige teleologische Interpretation im Wege der Heranziehung einer
allgemein gearteten, sich aus der ratio legis der Richtlinie 2001/77/EG ergebenden
„allgemeinen Förderpflicht“ für Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Der Richtlinie 2001/77/EG ist zwar zu entnehmen, dass die EU von den Mitgliedstaaten eine
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in größtmöglichem
579 Oschmann, Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht, S. 248.
580 Kommission, Mitteilung vom 10. Januar 2007 – Maßnahmen im Anschluss an das Grünbuch,
KOM(2006) 849 endg., S. 20; a. A. wohl Oschmann, Strom aus erneuerbaren Energien im
Europarecht, S. 248.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.