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gebunden ist.691 Sind durch ein Handeln des Vorstandsmitglieds in seiner Funktion
als Verwaltungsvollstrecker Vermögensinteressen der übrigen Gesellschafter betroffen und könnte dieser mögliche Konflikt zwischen rechtmäßigem Vollstrecker- und
Organhandeln den betroffenen Gesellschaftern nicht bekannt sein, so sind diese
hierüber zu informieren. Dies gibt ihnen die Chance, entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen, insbesondere sich von ihrem Anteil zu trennen. Damit stellt auch die aus
der gesellschafterlichen Treuepflicht resultierende Informationspflicht des Testamentsvollstreckers einen Schutzmechanismus zugunsten der übrigen Gesellschafter
dar, der nicht gegen, sondern für die Zulässigkeit der Ämterhäufung spricht.
7. Abberufungs- / Nichtwiederbestellungsmöglichkeit
(§ 84 Absätze 1 und 3 AktG)
Wird ein Testamentsvollstrecker zum Vorstandsmitglied bestellt oder nimmt ein
bereits amtierendes Vorstandsmitglied das Amt des Testamentsvollstreckers an, ist
fraglich, ob das einen wichtigen Grund bildet, die Bestellung des Vorstandsmitglieds
zu widerrufen. Gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung
zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 84 Abs. 3
S. 2 AktG nennt als Widerrufsgründe namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die
Hauptversammlung, es sei denn, das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen
Gründen entzogen. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig
festgestellt ist (§ 84 Abs. 3 S. 4 AktG).
Der Wortlaut des § 84 Abs. 3 S. 2 AktG „…namentlich…“ weist darauf hin, dass
die Aufzählung der oben genannten unbestimmten Rechtsbegriffe nicht abschlie-
ßend ist. Ganz allgemein liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die Fortsetzung des
Organverhältnisses bis Ende der Amtszeit für die AG unzumutbar ist.692 Dabei müssen die Umstände, die die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der
Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar machen, nicht in der Person des Vorstandsmitglieds selbst gegeben sein.693 Auf ein Verschulden des Vorstandsmitglieds
kommt es nicht an.694 Die Feststellung der Unzumutbarkeit setzt dabei voraus, dass
die Interessen der AG sowie die Interessen des Vorstandsmitglieds695 unter konkreter Würdigung des Einzelfalls gegeneinander abgewogen werden.696
______________________
691 s.o. unter D. III. 2.
692 BGH ZIP 2007, 119; OLG Stuttgart AG 2003, 211, 212; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 84 Rn 26;
KölnKommAktG/Mertens, 2. Aufl., § 84 Rn 103; Spindler/Stilz/Fleischer AktG, § 84 Rn 99
693 KölnKommAktG/Mertens, 2. Aufl., § 84 Rn 103
694 OLG Stuttgart AG 2003, 211, 212; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 84 Rn 27; Münch-
KommAktG/Hefermehl/Spindler, 2. Aufl., § 84 Rn 27
695 Auf der Basis der Trennungstheorie wird die strikteste Auffassung dahingehend vertreten,
dass ein wichtiger Grund ausschließlich aus Sicht der Interessen der Gesellschaft zu überprü-
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So können die Schädigung des Ansehens der AG durch anrüchige Spekulationsgeschäfte, die Vornahme verbotener Insichgeschäfte sowie die Aneignung von Gesellschaftsvermögen einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds bilden.697 Kein wichtiger Grund für die Abberufung ist dagegen ein bestehender Dissens zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat über die strategische
Ausrichtung des Unternehmens, sofern die Schranken des Vorstandsermessens gewahrt bleiben.698
Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der großen Schnittmenge ermessensfehlerfreien Testamentsvollstrecker- und Vorstandshandelns rechtmäßiges Vorstandshandeln trotz Wahrnehmung des Testamentsvollstreckeramtes möglich ist bzw. bleibt,
vermag allein der Umstand, dass sich Vorstands- und Testamentsvollstreckeramt in
einer Person vereinen, keinen wichtigen Grund zum Widerruf im Sinne des § 84
Abs. 3 AktG bilden. Erst dann, wenn sich ein Vorstandsmitglied bei seinen Entscheidungen offensichtlich und nachweislich einseitig von Interessen leiten lässt, die
gerade oder zumindest auch aus der Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes
resultieren und es damit seine Stellung als Vorstandsmitglied für persönliche Vorteile oder ein privates Geschäft ausnutzt, ist ein wichtiger Grund zur Abberufung gegeben.699
Reichen die Umstände des Einzelfalls nicht aus, einen wichtigen Grund zur Abberufung zu bilden, so vermögen sie gegebenenfalls ein Motiv für einen das Vertrauen entziehenden Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 84 Abs. 3 S. 2 AktG
sein. Lediglich willkürlich darf der Vertrauensentzug allerdings nicht erfolgen.700
Selbst wenn ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung etwa deshalb nur
schwer möglich ist, weil die Mehrheit der Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt ist und der Vorstand in seiner Funktion als Verwalter
der Anteile bei der Beschlussfassung mitstimmen darf,701 liegt auch darin nicht ohne
Weiteres eine Unzulässigkeit der Ämterhäufung. Je stärker der Testamentsvollstrecker an der Gesellschaft beteiligt ist, umso enger ist er mit deren Schicksal verbunden. Der Testamentsvollstrecker wird die Interessen des Erblassers als ehemaligem
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fen sei; die individuellen Interessen des Vorstands seien ausschließlich bei der Frage zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags vorliege, vgl. Krieger,
Personalentscheidungen, S. 132.
696 BGH WM 1962, 811, 812; OLG Stuttgart AG 2003, 53; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 84 Rn 26;
Janzen, NZG 2003, 468; KölnKommAktG/Mertens, 2. Aufl., § 84 Rn 103
697 RGZ 53, 266, 267; BGH WM 1956, 865; BGH WM 1984, 29; OLG Stuttgart AG 2003, 211,
213; vgl. im Überblick Hüffer AktG, 8. Aufl., § 84 Rn 28 ff.; Münch-
KommAktG/Hefermehl/Spindler, 2. Aufl., § 84 Rn 97 ff.; Spindler/Stilz/Fleischer AktG, § 84
Rn 102 ff.
698 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 84 Rn 28
699 BGH WM 1967, 679
700 BGHZ 15, 71; BGH AG 1960, 132; KölnKommAktG/Mertens, 2. Aufl., § 84 Rn 105
701 Vgl. Hüffer AktG, 8. Aufl., § 84 Rn 30, der zutreffend feststellt, dass der Vorstand, der auch
Aktionär ist, bei der Beschlussfassung mitstimmen darf, da § 136 Abs. 1 AktG nicht gilt.
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Gesellschafter und damit auch die Interessen des Gesellschaftererben in der Regel
am besten fördern, wenn er dem Wohle der Gesellschaft dient.702 Je mehr die Belange des Gesellschaftererben mit den Belangen der Gesellschaft übereinstimmen, was
insbesondere bei erheblicher Beteiligung der Fall ist, umso geringer ist die Gefahr
der Schädigung von Gesellschaftsinteressen und damit auch der Interessen der Mitgesellschafter durch den Testamentsvollstrecker.
Ferner darf der Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass die Bestellung des
Vorstandsmitglieds auf fünf Jahre beschränkt ist. Für eine Verlängerung der Amtszeit ist eine ausdrückliche Wiederwahl erforderlich (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 3
AktG). Diese Regelung ermöglicht dem Aufsichtsrat für den Fall, dass er die Unvereinbarkeit von Vorstands- und Vollstreckeramt in einer Person befürchtet, auch dann
personelle Konsequenzen zu ziehen, wenn die Hauptversammlung keinen Beschluss
über einen Vertrauensentzug gefasst hat.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Ämterhäufung nicht ohne Weiteres einen wichtigen Grund zur Abberufung des Testamentsvollstreckers in seiner Funktion als Vorstandsmitglied zu bilden vermag. Vielmehr wird durch die Möglichkeit
der Abberufung im Falle des Missbrauchs der Doppelfunktion nach § 84 Absätze 2
und 3 AktG sowie durch die Möglichkeit, das Vorstandsmitglied nicht wieder zu
bestellen, erreicht, das Vorstandsmitglied zu sorgfältigem Verhalten zu veranlassen
und zu unternehmerischen Leistungen anzuspornen.703 Eine Gefahr für die Interessen der Gesellschaft allein aufgrund der Doppelfunktion des Vorstandsmitglieds
besteht nicht.
8. Corporate Governance
a) Nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
Auch aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)704 ergibt sich, dass
die Ämterhäufung zulässig ist. Zwar kommt dem DCGK nicht der materielle Gehalt
und damit auch nicht die volle Verbindlichkeit eines Gesetzes zu. Geltung und Wirkung beansprucht der DCGK in börsennotierten Gesellschaften jedoch mittels der in
§ 161 S. 1 AktG verankerten Entsprechensregelung, wonach Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären haben, den
Empfehlungen des DCGK entsprochen zu haben bzw. zu entsprechen und / oder zu
erklären haben, welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.705
______________________
702 BGHZ 30, 67
703 Horn, ZIP 1997, 1129, 1130
704 Den Ausführungen zum DCGK liegt der DCGK in der geltenden Fassung vom 14. Juni 2007
zugrunde.
705 Die Erklärungspflicht des § 161 AktG bezieht sich nur auf Empfehlungen des DCGK.
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References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.