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vertraut werden kann482 und entsprechend dem Erblasserwillen nach langfristiger
Nachlassverwaltung auch anvertraut werden muss.
4. Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 207 Abs. 1 UmwG
Entspricht die Umwandlung der AG in eine GmbH nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, etwa, weil sich aus steuerrechtlicher Sicht die Beteiligung an einer AG im Vergleich zu einer solchen an der GmbH für den Gesellschaftererben als günstiger erweist, oder sprechen sonstige rechtliche Gründe gegen die
Umwandlung, verbleibt dem Testamentsvollstrecker nach erfolgter Umwandlung die
Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 UmwG
gegen Angebot einer Barabfindung.483 Der Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Anteils des Erben obliegt, trifft die Entscheidung, ob die Zustimmung zur
Umwandlung in eine GmbH oder der Widerspruch zur Niederschrift im Zusammenhang mit einer angemessenen Barabfindung zum Erwerb der Anteile durch den
formwechselnden Rechtsträger ordnungsgemäßem Verwalterhandeln entspricht.
Wie dem Testamentsvollstrecker die Mitwirkung an einer Umwandlung einer AG
in eine GmbH grundsätzlich ohne Zustimmung des Erben gestattet ist, so unterfällt
es der Verwaltungsmacht des Testamentsvollstreckers, Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Im Falle des Widerspruchs obliegt es der AG als dem formwechselnden Rechtsträger, eine angemessene Barabfindung anzubieten (§ 207 Abs. 1 S. 1
UmwG). Das Angebot der Barabfindung kann sowohl gegenüber dem Erben als
auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen. Die Annahme des Abfindungsangebots gemäß § 209 UmwG obliegt hingegen als Verwaltungshandlung
allein dem Testamentsvollstrecker.
Der Austritt gegen Barabfindung ist eine Verfügung im Sinne des § 2205 S. 3
BGB.484 Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn die Höhe der Barabfindung als Gegenwert objektiv angemessen und damit die Barabfindung vollwertig
ist.485 Hält der Testamentsvollstrecker den Austritt gegen Barabfindung als Akt
ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses zu Recht für erforderlich und wird die
Angemessenheit der den austretenden Gesellschaftern angebotenen Barabfindung
______________________
482 Staudinger/Reimann, BGB, § 2205 Rn 105
483 Die Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift ist trotz Zustimmung zum Formwechsel im
Rahmen der Beschlussfassung noch möglich, vgl. Kallmeyer/Meister/Klöcker UmwG,
3. Aufl., § 207 Rn 15; Lutter/Decher UmwG, 3. Aufl., § 207 Rn 9; a.A. Lutter/Grunewald,
UmwG, 3. Aufl., § 29 Rn 10 m.w.N.
484 Dörrie, GmbHR 1996, 245, 250
485 BGH NJW 1984, 362, 364; Dörrie, GmbHR 1996, 245, 250; Lutter, ZGR 1982, 108, 116;
Priester, FS Stimpel (1985), S. 463, 474 ff.; Schöne, GmbHR 1995, 325, 328 ff.
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gemäß §§ 208 i.V.m. 30 UmwG von einem Prüfer geprüft, darf der Testamentsvollstrecker von der Entgeltlichkeit der Verfügung ausgehen.486
5. Veräußerungsmöglichkeit des Erben trotz angeordneter Testamentsvollstreckung (§§ 211 UmwG i.V.m. 2211 BGB)
§ 211 UmwG verstärkt den Minderheitenschutz dahingehend, dass – sofern Verfügungsbeschränkungen bestehen – der Anteilsinhaber, der gemäß § 207 UmwG einen
Anspruch auf Barabfindung gegen die AG als formwechselnden Rechtsträger gegen
Veräußerung seiner Anteile hat, seine Anteile stattdessen ab dem Zeitpunkt der
Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 UmwG vorgesehenen Frist auch anderweitig veräußern darf. Dies gilt selbst dann, wenn der Ver-
äußerung statutarische oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen entgegenstehen.487
Gemäß § 2211 BGB kann der Erbe über den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Anteil nicht verfügen. Insoweit besteht eine Verfügungsbeschränkung des
Erben mit dinglichem Charakter.488 Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sich der
Erbe als Anteilsinhaber durch Veräußerung der Anteile über die Verfügungsbeschränkung des § 2211 BGB hinweg setzen kann mit der Folge, den Veräußerungserlös auf eigene Rechnung „am Testamentsvollstrecker vorbei“ zu erlangen.
Unter Verfügungsbeschränkungen im Sinne des § 211 UmwG sind alle gesetzlichen und statutarischen Beschränkungen zu verstehen, die in irgendeiner Form die
Übertragung der Anteile einschränken oder ausschließen.489 Um eine statutarische
Verfügungsbeschränkung handelt es sich bei der Vinkulierung von Namensaktien
gemäß § 68 Abs. 2 AktG.490 Kraft Gesetzes geltende Verfügungsbeschränkungen,
die durch § 211 UmwG suspendiert werden, bestehen für die GbR, Personenhandelsgesellschaften, die Partnerschaftsgesellschaft sowie den nicht rechtsfähigen
Verein, sofern in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.491 Für die Aktiengesellschaft bestehen gesetzliche Verfügungsbeschränkungen des Gesellschaftsrechts,
die unter § 211 UmwG fallen könnten, nicht.492
______________________
486 Dörrie, GmbHR 1996, 245, 250
487 Kallmeyer/Meister/Klöcker UmwG, 3. Aufl., § 211 Rn 2, 9; Lutter/Decher UmwG,
3. Aufl., § 211 Rn 4
488 BGHZ 56, 275; Staudinger/Reimann, BGB, § 2211 Rn 2
489 Lutter/Decher UmwG, 3. Aufl., § 211 Rn 6; Semler/Stengel/Kalss, UmwG, § 211 Rn 6
490 Kallmeyer/Meister/Klöcker UmwG, 3. Aufl., § 211 Rn 8; Lutter/Decher UmwG,
3. Aufl., § 211 Rn 6
491 Lutter/Decher UmwG, 3. Aufl., § 211 Rn 6
492 Kallmeyer/Meister/Klöcker UmwG, 3. Aufl., § 211 Rn 7; Lutter/Decher UmwG,
3. Aufl., § 211 Rn 6
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References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.