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rechtsschranken des § 136 Abs. 1 AktG gebunden. Liegt einer der Ausschlussgründe
des § 136 Abs. 1 S. 1 AktG beim Erben, nicht aber beim Testamentsvollstrecker vor,
ist der Testamentsvollstrecker nach § 136 Abs. 1 S. 2 AktG von der Ausübung des
Stimmrechts in Bezug auf die von ihm als Testamentsvollstrecker verwalteten Aktien ausgeschlossen.321 An der Ausübung des Stimmrechts in Bezug auf eigene Aktien
ist der Testamentsvollstrecker in diesem Falle nicht gehindert. Liegt dagegen einer
der Ausschlussgründe des § 136 Abs. 1 S. 1 AktG beim Testamentsvollstrecker
persönlich vor, so ist dieser (auch) in Bezug auf die von ihm verwalteten Aktien
gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 nicht befugt, das Stimmrecht auszuüben. Im Falle
der persönlichen Betroffenheit des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 136 Abs.
1 S. 1 AktG ist der Erbe stimmberechtigt. Dies erklärt sich daraus, dass im Falle
rechtlicher Verhinderung des Vertreters oder Amtswalters grundsätzlich der Vertretene und damit der Erbe selbst befugt ist, das Stimmrecht auszuüben.322 Die Rechtsstellung des Erben in Bezug auf die Nachlassgegenstände ist nur insoweit eingeschränkt, als die Befugnis des Testamentsvollstreckers reicht.323 Folglich entfällt
diese Beschränkung dort, wo der Testamentsvollstrecker aus Rechtsgründen verhindert ist.324
Resultiert dagegen das Stimmverbot des Testamentsvollstreckers aus seiner funktionalen Betroffenheit, etwa weil es um den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen der Gesellschaft und dem Nachlass geht, für den der Testamentsvollstrecker
zu handeln hat, ist auch der Erbe vom Stimmrecht ausgeschlossen, da sich dessen
Interessen mit denen, die der Testamentsvollstrecker bei dem Geschäftsabschluss
wahrzunehmen hat, decken.325
III. Gesellschafterliche Treuepflicht als Schranke der Stimmrechtsausübung
durch den Testamentsvollstrecker
1. Gesellschafterliche Treuepflicht im Aktienrecht
Funktional vergleichbar mit dem in § 136 Abs. 1 AktG enthaltenen Stimmrechtsverbot als starre Stimmrechtsschranke sind die beweglichen Stimmrechtsschranken, die
sich aus der Treuepflicht der Aktionäre ergeben.326 Zum mitgliedschaftlichen
Stimmrecht gehört seinem Inhalt nach stets die Bindung an das Interesse der Gesellschaft und damit bei berechtigter Verfolgung eigener Interessen auch das Gebot, das
______________________
321 BGH NJW 1989, 2694 für die GmbH; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 136 Rn 7
322 Vgl. BGHZ 51, 209, 217; BGHZ 108, 21, 28; Groß, GmbHR 1994, 596, 599; Priester,
FS Stimpel (1985), S. 463, 471
323 Priester, FS Stimpel (1985), S. 463, 471
324 BGHZ 51, 209, 217; BGHZ 108, 21, 28; Priester, FS Stimpel (1985), S. 463, 471
325 BGHZ 108, 21, 28
326 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 136 Rn 1
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Stimmrecht stets unter Beachtung der gesellschafterlichen Treuepflicht auszu-
üben.327 Fehlen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen gesetzlich geregelten
Stimmrechtsausschluss, so ist der unter Berücksichtigung der Stimmrechtsausübung
zustande gekommene Beschluss einer Korrektur durch die bewegliche Schranke der
Bindung des Gesellschafters an das Gesellschaftsinteresse zugänglich.328
Früher ging man davon aus, in der AG als reiner Kapitalgesellschaft gebe es keine Treuepflichten.329 Diese Ansicht lag darin begründet, dass das Bestehen von
Treuepflichten zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft sowie zur Schonung der
Interessen der Mitgesellschafter allein auf die personalistische Struktur einer Gesellschaft zurückgeführt wurde. In der Tat gründet die Treuepflicht eines Personengesellschafters vorwiegend auf der mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht sowie
auf der Korrelation zwischen Rechtsmacht und Verantwortung.330 Die Beachtung
bestehender Treuepflichten auch im Kapitalgesellschaftsrecht begann aber mit der
Anerkennung von Treuepflichten eines GmbH-Gesellschafters.331 Im Ergebnis,
wenn auch mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung, wird heute nahezu
einhellig eine allgemeine Treuepflicht des GmbH-Gesellschafters gegenüber der
Gesellschaft mbH und ganz überwiegend auch gegenüber den Mitgesellschaftern
anerkannt.332 Erstmalig stellte der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1954,
die an sich Treuepflichtfragen bei der GmbH zum Gegenstand hatte, fest, dass es
grundsätzlich auch eine Treuepflicht der Aktionäre gegenüber der Aktiengesellschaft gebe, diese aber weniger weit gehe als die Treuepflicht der GmbH-
Gesellschafter gegenüber der GmbH.333 Diese Feststellung mag darin begründet
liegen, dass die GmbH grundsätzlich als Kapitalgesellschaft mit den Möglichkeiten
zur personalistischen Gestaltung zwischen Aktien- und Personengesellschaft
steht.334 Je personalistischer eine GmbH demnach ausgestaltet ist, umso eher sind
Handlungspflichten des Gesellschafters aus der Treuepflicht ableitbar. Je kapitalistischer eine GmbH dagegen geprägt ist, umso eher hat die Treuepflicht eine bloße
Schrankenfunktion.335 Tatsächlich tritt im Recht der GmbH anders als im Personengesellschaftsrecht die aktive Zweckförderungspflicht in den Hintergrund, die
Schrankenfunktion der Treuepflicht dagegen deutlich hervor.336
______________________
327 BGHZ 9, 157, 163; BGHZ 14, 25, 38; BGHZ 65, 15, 18; Fleck, FS Fischer (1979), S. 107,
118
328 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 136 Rn 1; Philippi, Testamentsvollstreckung, S. 97
329 RGZ 158, 248, 254; BGHZ 18, 350, 365
330 Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 588
331 RGZ 164, 257, 262; RGZ 165, 68, 79; RGZ 169, 330, 333 f; BGHZ 9, 157, 163; BGHZ 14,
25, 38; BGHZ 65, 15, 18
332 BGHZ 65, 17, 18; BGH NJW 1989, 166, 167; Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, GmbHG,
18. Aufl., § 13 Rn 26 ff.; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 14 Rn 18 ff.
333 BGHZ 14, 25; vgl. auch Kort, ZIP 1990, 294, 295
334 Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 13 Rn 24
335 Kort, ZIP 1990, 294, 295
336 Kort, ZIP 1990, 294, 295
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Das Bestehen einer mitgliedschaftlichen Treuepflicht ist heute auch für das Aktienrecht ganz allgemein anerkannt.337 Im Falle Linotype hat der BGH die Treuepflicht als Element jeder Mitgliedschaft bestätigt und unabhängig von personalistischer oder kapitalistischer Struktur der Gesellschaft neben der Treuepflicht gegen-
über der Gesellschaft auch die im Gesellschaftsrecht begründete Treuepflicht der
Aktionäre untereinander anerkannt.338 Im Verhältnis untereinander sind die Gesellschafter zur Rücksichtnahme auf die mitgliedschaftlichen Interessen der Mitgesellschafter angehalten und verpflichtet.339
Auch die Treuepflicht des Gesellschafters einer („kleinen“) AG ist keine schuldrechtliche Verpflichtung, sondern hat ihre Wurzeln im Gesellschaftsrecht.340 Maßgeblich für Existenz und Umfang der Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern
ist allein die Möglichkeit, „…die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, so dass … als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche
Pflicht zu fordern ist, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen.“341 Die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander stützt sich damit auch im Kapitalgesellschaftsrecht trotz der lockeren Bindung der Gesellschafter untereinander auf das
mitgliedschaftliche Gemeinschaftsverhältnis.342 Grundlage der Treuepflicht eines
Aktionärs ist weniger ein „…mehr oder minder konkretes Vertrauensverhältnis unter
den Aktionären, sondern Gesetz und Satzung und die notwendige Kontrolle der dem
Mitaktionär eingeräumten unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungsbefugnisse
und Einwirkungsmöglichkeiten.“343
Unabhängig von der Struktur der AG ergibt sich aus der Treuepflicht eine rechtsformspezifisch abgestufte mitgliedschaftliche Zweckförderungspflicht.344 In der AG
kann die Stellung des Aktionärs in der bloßen Kapitalbeteiligung bestehen. Verfolgt
er in diesem Fall rein „kapitalistischegoistische“ Interessen, verstößt er bei Beachtung des Gesellschaftszwecks als Schranke nicht gegen seine Treuepflicht.345 Entsprechend wächst die Pflichtenstellung und damit auch die Zweckförderungspflicht
dann, wenn der Aktionär beginnt, Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen und /
oder eine bestimmende Stellung in der Gesellschaft aufbaut oder einnimmt.346
______________________
337 MünchHdbAG/Wiesner, 3. Aufl., § 17 Rn 15; Beck´sches Handbuch AG/Zätsch/Maul,
§ 4 Rn 262
338 BGHZ NJW 1988, 1579; Auch das BVerfG bestätigte die Anerkennung von Treuepflichten
im Aktienrecht, BVerfG WM 1990, 755, 757
339 BGH NJW 1988, 1579; BGH NJW 1992, 3167, 3171; BGH NJW 1995, 1739
340 BGH NJW 1988, 1579; MünchHdbAG/Wiesner, 3. Aufl., § 17 Rn 16
341 BGH NJW 1988, 1579
342 BGH NJW 1988, 1579; Kort, ZIP 1990, 294, 295; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl.,
S. 588
343 Lutter, ZHR 1989, 446, 455
344 Kort, ZIP 1990, 294, 295
345 Kort, ZIP 1990, 294, 296
346 Kort, ZIP 1990, 294, 296; Lutter, ZHR 1989, 446, 449 ff.
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Primär geht es auch im Recht der Aktiengesellschaft bei den Treuebindungen um
die Kontrolle der Einwirkungsmöglichkeiten, die der Mehrheit kraft ihrer Stimmrechtsmacht gegenüber der Minderheit zur Verfügung stehen.347 Auch eine Zufallsmehrheit kann besonderen Treuebindungen unterliegen.348 Keineswegs aber ist die
Treuepflicht nur ein Instrument zugunsten des Minderheitenschutzes. Auch dem
Minderheits-/ Kleinaktionär obliegt eine Treuepflicht gegenüber seinen Mitaktionären.349
Treuepflichtverletzungen des Aktionärs gegenüber der AG sind in erster Linie
denkbar als nachteilige Einwirkung auf das Gesellschaftsunternehmen.350 Grundsätzlich sind die Aktionäre gehalten, ihr Stimmrecht zur Förderung des Gesellschaftszwecks einzusetzen. Bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte ist den
Aktionären ein unternehmerisches Ermessen zuzubilligen.351 Gehen sie im Rahmen
der Beschlussfassung betont anderen Zwecken nach, insbesondere solchen, die gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet sind, so ist damit die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt.352 Ist dagegen der Beschlussinhalt für die Interessen der Gesellschaft neutral, für einzelne Gesellschafter dagegen einseitig belastend,
so ist in der Regel die Treuepflicht in Form der Rücksichtnahmepflicht gegenüber
den Mitaktionären verletzt.353 Trifft das Interesse der Gesellschaft einerseits mit
nachteiligen Folgen für den Mitgesellschafter andererseits zusammen, so hat der
Aktionär die der Gesellschaft gegenüber bestehende Treuepflicht mit der dem Mitgesellschafter gegenüber bestehenden Treuepflicht ermessensfehlerfrei abzuwägen.354 Lässt der Sachverhalt nur eine Entscheidung zu, tritt eine Ermessensreduzierung auf Null ein.355 Wird gegen diese Regel verstoßen, so ist, wie ganz allgemein
bei einer die Treuepflicht verletzenden Stimmrechtsausübung, die Stimmabgabe
unbeachtlich und zählt nicht mit.356 Ist die die Treuepflicht verletzende Stimmabgabe für die Beschlussfassung relevant, kann der Beschluss angefochten werden, vgl.
§ 243 Abs. 1 AktG.357
______________________
347 BGH NJW 1988, 1579; BGH NJW 1999, 3197; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 53 a Rn 17; Lutter,
ZHR 1989, 446, 454 ff.
348 MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 17 Rn 18; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 53 a Rn 17
349 BGH NJW 1995, 1739
350 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 53 a Rn 19
351 MünchHdbAG/Wiesner, 3. Aufl., § 17 Rn 19; MünchKommAktG/Bungeroth, 3. Aufl.,
vor § 53 a Rn 38;
352 Lutter, ZHR 1989, 446, 457
353 Lutter, ZHR 1989, 446, 457
354 Lutter, ZGR 1979, 401 ff; Lutter, ZHR 1989, 446, 458; Zöllner, Stimmrechtsmacht, S. 350
355 MünchHdbAG/Wiesner, 3. Aufl., § 17 Rn 19
356 Beck´sches Handbuch AG/Zätsch/Maul, § 4 Rn 266; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 53 a Rn 21;
MünchHdbAG/Wiesner, 3. Aufl., § 17 RN 22
357 Beck´sches Handbuch AG/Zätsch/Maul, § 4 Rn 266; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 243 Rn 19;
Lutter, ZHR 1989, 446, 458; Lutter/Grunewald, AG 1989, 109, 115; MünchHdbAG/Wiesner,
3. Aufl., § 17 Rn 19
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2. Bindung des Testamentsvollstreckers an die gesellschafterliche
Treuepflicht
Wie dargelegt, kommt der Treuepflicht im Zusammenhang mit der Stimmrechtsaus-
übung eines Kapitalgesellschafters im Wesentlichen eine Schrankenfunktion zu.
Allerdings wächst die Pflichtenstellung des Gesellschafters mit zunehmender Einflussnahme auf die Gesellschaft aufgrund von Mehrheitsmacht und damit auch die
aus der Treuepflicht resultierende Zweckförderungspflicht. Da die Treuepflicht der
Aktionäre ihren Ursprung unmittelbar im Gesellschaftsrecht hat und damit unmittelbar aus der Mitgliedschaft in einem Verband resultiert,358 stellt sich bei angeordneter
Testamentsvollstreckung an Aktien die Frage, ob auch der Testamentsvollstrecker
einer selbstständigen Bindung durch die Treuepflicht unterliegt und damit für die
Dauer der Testamentsvollstreckung anstelle des Gesellschaftererben unmittelbarer
Adressat der gesellschafterlichen Treuepflicht ist.
Daraus, dass die Treuepflicht unmittelbar aus der Mitgliedschaft resultiert, da sie
ihr als solche unmittelbar innewohnt, könnte man folgern, der Testamentsvollstrecker als Nichtgesellschafter sei nicht an die Treuepflicht gebunden, ähnlich wie er
ein höchstpersönliches Recht bzw. eine höchstpersönliche Pflicht des Gesellschaftererben nicht ausüben bzw. wahrnehmen kann. Adressat der Treuepflicht wäre
damit allein der Gesellschaftererbe.
Von Muscheler wird eine Bindung des Verwaltungsvollstreckers an die gesellschafterliche Treuepflicht generell abgelehnt. Alleiniger Adressat der Treuepflicht
sei der Erbe im Zusammenhang mit seiner Gesellschafterstellung. Infolge dessen sei
ein der Treuepflicht zuwider laufendes Verhalten des Testamentsvollstreckers dem
Erben über § 278 BGB zuzurechnen.359 Auch Buschmann sieht den Gesellschaftererben als einzigen und alleinigen unmittelbaren Adressaten der Treuepflicht an.360
Die Einhaltung der Treuepflicht sei mittelbar durch die Verantwortlichkeit des Testamentsvollstreckers gegenüber den Gesellschaftererben entsprechend dem Erblasserwillen gewährleistet. Im Ergebnis allerdings müsse sich der Testamentsvollstrecker an die gesellschafterliche Treuepflicht gebunden sehen, da ein entsprechender
Verstoß hiergegen zugleich ein Verstoß gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen
Verwaltung sei und somit eine Haftung nach § 2219 BGB nach sich ziehe.
Der BGH hat entschieden, dass – soweit das Rechtsverhältnis der Gesellschafter
untereinander betroffen ist – Treuepflichten nur unter den Gesellschaftern bestehen.361 Ihre Verletzung könne daher auch nur für die Gesellschafter zu rechtlichen
Konsequenzen führen. Einen Stimmrechtsbevollmächtigten treffe daher keine eigen-
______________________
358 Philippi, Testamentsvollstreckung, S. 114; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 588 ff.
359 Muscheler, Haftungsanordnung und Testamentsvollstreckung, S. 527 ff., welcher Probleme
der passiven Prozessführungsbefugnis durch eine von der h.M. abweichende Interpretation des
§ 2213 Abs. 1 BGB umgeht.
360 Buschmann, Testamentsvollstreckung im Gesellschaftsrecht, S. 131, 132
361 BGH NJW 1995, 1739
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.