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der Aktie gemäß § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar nimmt der Testamentsvollstrecker in diesem Fall nur einzelne Mitgliedschaftsrechte wahr, während
die anderen Mitgliedschaftsrechte beim Gesellschaftererben verbleiben, so dass es
zu einer mit der Abspaltung im rechtstechnischen Sinne vergleichbaren Situation
kommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit bestehen vor dem Hintergrund des Abspaltungsverbots jedoch keine Bedenken gegen die Ausübung von Einzelbefugnissen durch den Testamentsvollstrecker. Beruht die Stimmberechtigung des Testamentsvollstreckers bei angeordneter Verwaltungsvollstreckung auf einem gesetzlichen Verwaltungsrecht, so ergeben sich ihre Grenzen aus dem gesetzlich
festgelegten Zweck der Verwaltung.192 Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, das als solches von der Rechtsordnung anerkannte und weitgehend gesetzlich
normierte Institut der Testamentsvollstreckung gesellschaftsrechtlich einzuengen,
indem man den Erblasser der Gestaltungsmöglichkeit des § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB
beraubt, sobald es um Unternehmensanteile als Nachlassbestandteil geht.193
Ein Verstoß gegen das Abspaltungsverbot ist jedoch dann gegeben, wenn dem
Testamentsvollstrecker lediglich die Stimmrechte aus den Anteilen zur Verwaltung
übertragen werden.194 Ist Testamentsvollstreckung an den Unternehmensanteilen
angeordnet, fällt die Stimmrechtsausübung als Verwaltungshandlung automatisch in
den Bereich der Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers.195 Eine
abspaltende Testamentsvollstreckung, nach der dem Erben die Mitgliedschaft verbleibt, während allein die Stimmrechte der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen, gibt es nicht.196
IV. Erfordernis der Zustimmung der übrigen Gesellschafter
1. Zustimmungserfordernis im Recht der Personengesellschaften
a) Grundsätze der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung
Während der BGH die Zulässigkeit der Dauertestamentsvollstreckung über einen
Kommanditanteil in einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 vollumfänglich als zulässig anerkannt hat,197 wird die Verwaltungstestamentsvollstreckung über den An-
______________________
192 Fleck, FS Fischer (1979), S. 107, 122
193 Philippi, Testamentsvollstreckung, S. 25
194 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 134 Rn 21, § 133 Rn 17
195 BGH NJW 1959, 1820, 1821; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 134 Rn 31; a.A. OLG Hamm BB 1956,
511 (Ausübung des Stimmrechts aus einem GmbH-Anteil)
196 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 134 Rn 31; MünchKommBGB/Zimmermann, 4. Aufl., § 2205 Rn 31;
Schmidt/Lutter/Spindler AktG, § 134 Rn 61; Frank, ZEV 2002, 389, 390; a.A. OLG Hamm
BB 1956, 511
197 BGHZ 108, 187; OLG Hamm NJW 1989, 1696
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teil eines persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters nach wie vor überwiegend als unzulässig angesehen.198 Dies wird vornehmlich damit begründet, dass die
Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers nicht dergestalt über den Nachlass hinausgehen könne, als der Testamentsvollstreckung Rechte eines persönlich haftenden, geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters unterliegen.199
Außerdem wird argumentiert, die Verwaltungsbefugnisse eines Testamentsvollstreckers seien mit der unbeschränkten Haftung des Gesellschafters unvereinbar.200
Ferner werden organisatorische Einwände aus dem Prinzip der Selbstorganschaft
hergeleitet.201 Die Rechtsprechung des BGH hat sich mit Urteil vom 14. Mai 1986
dahingehend geändert, dass der BGH nunmehr die Testamentsvollstreckung am
Anteil eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters für die „Außenseite“ des Geschäftsanteils in der Weise anerkennt, dass der der Testamentsvollstreckung unterworfene Geschäftsanteil dem Erben nicht frei zur Verfügung steht, aber auch nicht
dem Zugriff der Eigengläubiger unterliegt (§§ 2205, 2214 BGB).202 Bestätigt wird
damit, dass der Testamentsvollstrecker in der Gesellschaft („Innenseite“) keine Mitwirkungsrechte haben kann. Allenfalls kann dem Verwaltungsvollstrecker eine den
Gesellschaftererben beaufsichtigende Funktion zukommen.203 Was unter „Außenund Innenseite“ des Anteils zu verstehen ist, ist bis heute nicht abschließend geklärt.
Festzuhalten bleibt, dass der Testamentsvollstrecker Verwaltungshandlungen in
Bezug auf einen Geschäftsanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht
mit Wirkung für den Erben vornehmen kann. Im Gegenzug kann der Erbe ohne den
Testamentsvollstrecker über seine Beteiligung nur eingeschränkt disponieren.204
______________________
198 Für OHG-Gesellschafter bzw. Komplementär RGZ 170, 392, 394; BGHZ 24, 106, 112; BGH
NJW 1977, 1339; BGH NJW 1985, 1953, 1954; MünchKommHGB/Schmidt, 2. Aufl., § 139
Rn 45 m.w.N.
199 BGHZ 98, 48; Hehemann, BB 1995, 1301, 1307 ff.
200 RGZ 170, 392, 394; BGHZ 24, 106, 112; Hehemann, BB 1995, 1301, 1307; Münch-
KommHGB/Schmidt, 2. Aufl., § 139 Rn 46; Staudinger/Reimann, BGB, § 2205 Rn 107;
Ulmer/Schäfer, ZHR 1996, 413, 439
201 Hehemann, BB 1995, 1301, 1307; a.A. Stimpel, FS Brandner (1996), S. 779, 783, der gesetzliche Regelungen wie diejenigen der Testamentsvollstreckung, wonach „aus übergeordneten
Gründen an Stelle des Gesellschafters ein Dritter die Rechte und Interessen des Gesellschafters wahrzunehmen hat“ von dem Grundsatz der Selbstorganschaft unberührt sieht.
202 BGHZ 98, 48; zustimmend Dörrie, ZEV 1996, 370, 375; Haegele/Winkler, Testamentsvollstrecker, 16. Aufl., S. 175; Staudinger/Reimann, BGB, § 2205 Rn 114
203 Staudinger/Reimann, BGB, § 2205 Rn 114
204 Bengel/Reimann/Mayer, Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., Kap. 5 Rn 160 f; Haegele/Winkler, Testamentsvollstrecker, 16. Aufl., S. 175; Staudinger/Reimann, BGB, § 2205
Rn 114
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b) Zustimmungserfordernis
Sowohl im Recht der OHG als auch im Recht der KG hält die h.M. in Rechtsprechung und Literatur eine Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter zur Wirksamkeit
der angeordneten Testamentsvollstreckung an den Geschäftsanteilen für erforderlich. Die Zustimmung kann danach entweder im Gesellschaftsvertrag geregelt oder
jeweils ad hoc erteilt werden.205 Die h.M. stützt das Erfordernis der Zustimmung auf
den höchstpersönlichen Charakter der Gesellschafterbeziehungen und die daraus
folgende starke Bindung des Anteils an die Person des jeweiligen Gesellschafters.206
Die in einer Arbeits- und Haftungsgemeinschaft zusammen geschlossenen Gesellschafter müssten sich niemanden aufdrängen lassen, mit dem sie kein Gesellschaftsverhältnis eingehen wollen.207 Verweigern die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung und führt der Erbe den Anteil fort, so ändert dies jedoch nichts an der angeordneten Testamentsvollstreckung in Bezug auf die „Außenseite“ des
Geschäftsanteils. Die Testamentsvollstreckung an der „Außenseite“ des Geschäftsanteils ist von der Zustimmung der Mitgesellschafter unabhängig und damit zustimmungsfrei zulässig.208
Bereits im Personengesellschaftsrecht ist das Erfordernis der Zustimmung aller
Gesellschafter zur Verwaltungsvollstreckung am Gesellschaftsanteil nicht unumstritten.209 Gegen das Erfordernis der Zustimmung spricht – zumindest was die Verwaltungsvollstreckung an einem Kommanditanteil betrifft – die Überlegung, dass es
sich bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil um eine
erbrechtliche Beschränkung des Nachfolgers und damit nicht um die Hereinnahme
eines Dritten in die Gesellschaft handelt.210 Bei einer rein kapitalistischen Publikums-KG wird das Zustimmungserfordernis mit der Begründung verneint, ein solches entspreche nicht dem Charakter der Gesellschaft, weil die Bindung des Gesellschaftsanteils an die Person des Gesellschafters in diesen Fällen gelockert ist.211
Entsprechendes gilt nach Ulmer auch für die personalistische GmbH & Co. KG mit
dem Argument der Notwendigkeit der Übereinstimmung der Rechtsverhältnisse bei
KG und GmbH.212 Von anderen wird die ausdrückliche Zustimmung zur wirksamen
______________________
205 BGH NJW 1977, 1339; BGHZ 108, 187; BGH NJW 1985, 1953, 1954; OLG Stuttgart,
ZIP 1988, 1335; Gschwendtner, NJW 1996, 362; MünchKommBGB/Zimmermann, 4. Aufl.,
§ 2205 Rn 34
206 BGHZ 98, 48; BGH NJW 1977, 1339; BGHZ 108, 187; MünchKommBGB/Zimmermann,
4. Aufl., § 2205 Rn 34; Muscheler, Haftungsanordnung und Testamentsvollstreckung, S. 475
m.w.N.; Ulmer, NJW 1990, 73, 75
207 BGHZ 65, 79, 84; BGHZ 98, 48
208 BGHZ NJW 1986, 2431, 2433; Staudinger/Reimann, BGB, § 2205 Rn 121
209 Vgl. hierzu Darstellung bei MünchKommHGB/Schmidt, 2. Aufl., § 177 Rn 27; Ablehnend
Marotzke, JZ 1986, 457, 460
210 MünchKommHGB/Schmidt, 2. Aufl., § 177 Rn 27
211 Haegele/Winkler, Testamentsvollstrecker, 16. Aufl., S. 177; Reithmann, BB 1984, 1394, 1395
212 Ulmer, NJW 1990, 73, 76
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Anordnung der Testamentsvollstreckung jedenfalls dann als entbehrlich angesehen,
wenn der Gesellschaftsvertrag die freie Vererblichkeit oder Veräußerung des Gesellschaftsanteils gestattet.213 Im Wege der Vertragsauslegung kommt man in diesen
Fällen grundsätzlich zu einer konkludenten Zustimmung oder zu einem konkludenten Verzicht der übrigen Gesellschafter auf die Zustimmung zur wirksamen Anordnung der Testamentsvollstreckung.214
2. Zustimmungserfordernis im Recht der AG
a) Allgemein
Im Gegensatz zum Recht der Personengesellschaften ist die freie Veräußerbarkeit
der Anteile bei den Kapitalgesellschaften GmbH und AG der (gesetzlich bestimmte)
Regelfall, vgl. § 15 Abs. 1 GmbHG. Fraglich ist, ob bereits aus dem Grundsatz der
freien Übertragbarkeit des Anteils ohne Weiteres auf die Entbehrlichkeit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur Testamentsvollstreckung an den Aktien
des verstorbenen Gesellschafters geschlossen werden kann. Immerhin ist es ein
Unterschied, ob der (neue) Gesellschafter aus dem Anteil eigene Rechte wahrnimmt
oder die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte einem Testamentsvollstrecker obliegt.
Unabhängig davon, ob nicht schon im Personengesellschaftsrecht die Zustimmung für die Anordnung der Testamentsvollstreckung an den Gesellschaftsanteilen
entbehrlich ist, besteht jedenfalls kein Erfordernis der Zustimmung der übrigen
Gesellschafter bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung an Aktien. Aktien
als möglicher Nachlassbestandteil stehen ganz zur Disposition des Erblassers. Hieran vermag auch eine entsprechende Satzungsbestimmung nichts zu ändern. Vor
diesem Hintergrund kann es für die übrigen Gesellschafter keinen Unterschied machen, ob der Erbe sogleich als neuer Gesellschafter ohne Beschränkung seiner Rechte und Pflichten durch die angeordnete Verwaltungsvollstreckung die Gesellschafterstellung einnimmt, oder der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer
Verwaltung entsprechend dem Willen des Erblasers die Rechte des Erben aus dem
Gesellschaftsanteil für diesen „vorgeschaltet“ wahrnimmt. Unabhängig davon, dass
es aufgrund der freien Vererblichkeit von Aktien eines Schutzes der übrigen Gesellschafter nicht bedarf, handelt es sich bei der angeordneten Verwaltungsvollstreckung an Aktien nicht um die Hereinnahme eines Dritten in die Gesellschaft, sondern lediglich um eine erbrechtliche Beschränkung des Nachfolgers in der Gesell-
______________________
213 Für den Kommanditanteil MünchKommHGB/Schmidt, 2. Aufl., § 177 Rn 27; Ulmer,
NJW 1990, 73, 76
214 Mayer, ZIP 1990, 976, 977; Ulmer, NJW 1990, 73, 76
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.