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schäfte dafür gesorgt hat, dass die Aktien nicht auf erbrechtlichem Wege, sondern
auf anderer Weise an den gewünschten Nachfolger gelangen.139 Im Gegensatz zum
Personengesellschaftsanteil sind Kapitalbeteiligungen typischerweise vererblich.140
Für den GmbH-Anteil ordnet § 15 Abs. 1 GmbHG dies ausdrücklich an. Eine entsprechende Regelung lässt das Aktiengesetz vermissen. Allerdings spricht § 69
Abs. 3 S. 2 AktG vor dem Hintergrund einer bestehenden Rechtsgemeinschaft an
einer Aktie von „… mehreren Erben eines Aktionärs…“ Hieran wird deutlich, dass
der Grundsatz der Vererblichkeit auch für Unternehmensbeteiligungen in Form von
Aktien Geltung beansprucht.141
Nur für vinkulierte Namensaktien stellt sich die Frage, ob sich aus der Bindung
von deren Veräußerung an die Zustimmung der Gesellschaft etwas anderes ergibt.
Dies ist zu verneinen. Von einer in der Satzung enthaltenen Vinkulierungsklausel
sind nur rechtsgeschäftliche Übertragungsvorgänge erfasst. Alle Fälle von Gesamtrechtsnachfolge, wie beispielsweise der Erbfall gemäß § 1922 BGB oder der Übergang kraft Gesetzes bei Verschmelzung und ähnlichen Vorgängen, fallen nicht unter
eine Vinkulierungsklausel.142
2. Sondererbfolge
Mit dem Erbfall geht der Gesellschaftsanteil gemäß § 1922 Abs. 1 BGB mit allen
Rechten und Pflichten auf erbrechtlichem Wege auf den Erben über. Sind mehrere
Miterben vorhanden, geht der Gesellschaftsanteil auf die Erbengemeinschaft als
Gesamthandsgemeinschaft über (§ 2032 BGB).143
Auch die Aktie wird bei Vorhandensein mehrerer Miterben gemäß § 2032 Abs. 1
BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Eine Sondererbfolge ist
hier ebenso wenig möglich wie beim GmbH-Anteil.144 Gemäß § 2040 BGB kann die
Übertragung des GmbH-Anteils ebenso wie die Übertragung der Aktie in diesem
Fall nur mit Zustimmung aller Miterben erfolgen. Auch die Veräußerung von in den
Nachlass fallenden Aktien ist nur durch gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben
möglich.145
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139 Marotzke, JZ 1986, 457, 458
140 Staudinger/Marotzke, BGB, § 1922 Rn 208 (GmbH); Staudinger/Marotzke, BGB, § 1922
Rn 214 (Aktie)
141 BGH WM 1987, 174, 175; Schaub, ZEV 1995, 82, 84
142 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 68 Rn 11 m.w.N. zur heute unstreitigen Meinung. Weil Rechtsgeschäft, kann die Übertragung von Namensaktien im Zuge der Erfüllung eines Vermächtnisses
(§ 2174 BGB) oder der Erbauseinandersetzung (§§ 2042 ff. BGB) von der Vinkulierung
erfasst werden, vgl. MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 68 Rn 54.
143 Beck´sches Handbuch AG/Rödder, § 12 Rn 32
144 Beck´sches Handbuch AG/Rödder, § 12 Rn 32; Priester GmbHR 1981, 206, 207;
Staudinger/Marotzke, BGB, § 1922 Rn 214
145 Beck´sches Handbuch AG/Rödder, § 12 Rn 32
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Gemäß § 69 Abs. 1 AktG können mehrere Aktionärserben die Aktie(n) ausschließlich gemeinschaftlich verwalten. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist
der Testamentsvollstrecker kraft seines Amtes gemeinsamer Vertreter im Sinne des
§ 69 Abs. 1 AktG. Eine davon abweichende Vertreterbestellung fällt bereits nicht in
den Kompetenzbereich der Miterben. Insoweit fehlt es ihnen an der Verfügungsmacht über die Aktie(n).146
II. Ausschluss der Vererblichkeit durch Satzungsregelung
1. Zielsetzung
Im Personengesellschaftsrechts ist die Gesellschafterstellung – wie sich nicht zuletzt
anhand der gesetzlichen Regelung des § 131 Abs. 3 S. 1 HGB zeigt – streng mit der
Person des Gesellschafters verbunden. So führt der Tod eines OHG-Gesellschafters
mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 131 Abs. 3 S. 1
HGB automatisch zum Ausscheiden des Gesellschafters, ohne dass der Erbe in die
Gesellschafterstellung einrückt. Nicht anders stellt sich die Rechtslage im Falle des
Ausscheidens eines Komplementärs als persönlich haftender Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft dar (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 S. 1 HGB).147 Nur beim Tod
eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher
Bestimmungen mit dem Erben fortgesetzt. Der Grundsatz der freien Vererblichkeit
des Gesellschaftsanteils ist dem Personengesellschaftsrecht fremd. Die Nachfolge in
die Gesellschafterstellung beeinflussen zu können, ist den Personengesellschaftern
gesetzlich garantiert.
Gerade in (Familien-)Unternehmen etwa in Form der „kleinen“ AG oder auch der
AG nach Börsengang mit überschaubarem Aktionärskreis148 ist es häufig ebenso wie
im Bereich des Personengesellschaftsrechts von besonderem Interesse, die Nachfolge in die Gesellschafterstellung per Satzungsregelung beeinflussen zu können, um
beispielsweise den Übergang der Gesellschaftsanteile auf (familien-)fremde Personen zu verhindern.149 Bedeutung erlangt die Frage nach der Möglichkeit des Ausschlusses der Vererblichkeit der Aktien in der Satzung auch dann, wenn verhindert
werden soll, dass eine mehrköpfige Erbengemeinschaft die Unternehmensnachfolge
antritt. Die Vinkulierung von Namensaktien kommt einem Ausschluss der Vererb-
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146 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 69 Rn 3; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer GmbHG, 16. Aufl., § 18
Rn 7
147 Baumbach/Hopt/Hopt HGB, 33. Aufl., § 177 Rn 1; Im Falle des Todes eines Kommanditisten
wird die KG mangels abweichender vertraglicher Regelung mit dem Erben fortgesetzt.
148 Der Aktionärskreis kann beispielsweise durch eine Vielzahl vinkulierter Namensaktien und /
oder der geplanten Ausgabe einer Vielzahl von Vorzugsaktien beschränkt sein und auch beschränkt gehalten werden.
149 Lutter, FS Vieregge (1995), S. 603, 615
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References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.