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Gegenüber dem nordrhein-westfälischen Modell mit dem Medienrat existiert in
Bayern als drittes Organ der sog. Verwaltungsrat66. Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Medienrates müssen die Verwaltungsratsmitglieder keine besondere Sachkunde im Medienbereich vorweisen67, was aus seiner Aufgabenzuweisung resultiert.
Der Verwaltungsrat ist für die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten der
Medienanstalt zuständig, die ihm als Hauptaufgaben zugewiesen sind68. Die Mitglieder sind ebenso wie in Nordrhein-Westfalen ehrenamtlich tätig und werden für
einen Zeitraum von fünf Jahren vom Hauptorgan gewählt69.
II. Aufsicht über private Fernsehveranstalter
Wie bereits angesprochen, gehört es zu den primären Aufgaben der Landesmedienanstalten nach der präventiv ausgestalteten Zulassung privater Veranstalter im Rahmen einer repressiv ausgestalteten laufenden Programmkontrolle, die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen bei der Veranstaltung von privatem Rundfunk zu überwachen. Die repressive Aufsicht nach der Zulassung des Veranstalters ist gerade im
Hinblick auf die Sportwettenwerbung im Programm privater Fernsehveranstalter
von Relevanz, da diese zum einen den speziellen rundfunkrechtlichen Werbebestimmungen genügen muss und zum anderen nicht gegen die übrigen gesetzlichen
Regelungen verstoßen darf.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, innerhalb welcher Grenzen
sich die Landesmedienanstalten bei ihrem Aufsichtshandeln zu bewegen haben und
welche Aufsichtsinstrumentarien ihnen seitens des Gesetzgebers zur Verfügung gestellt worden sind.
1. Aufsichtsmaßstab
Bei der Privatfunkaufsicht beschränkt sich die Kontrolltätigkeit der Landesmedienanstalten auf eine reine Rechtsaufsicht, so dass Zweckmäßigkeitserwägungen nicht
angestellt werden dürfen70. Die Beschränkung auf eine reine Rechtsaufsicht ist, im
Gegensatz zur explizit als Rechtsaufsicht ausgestalteten Staatsaufsicht über die Landesmedienanstalten71, nicht ausdrücklich in allen Landesmediengesetzen geregelt72.
66 Art. 14 BayMG.
67 Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu Art. 14 Abs. 2 BayMG.
68 Art. 14 Abs. 1 BayMG.
69 Art. 14 Abs. 3 BayMG.
70 Vgl. Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 17, Rn. 70; Hesse, Rundfunkrecht, 5. Kapitel, Rn.
45; Bremer/Esser/Hoffmann, Rundfunk in der Verfassungs- und Wirtschaftsordnung, S. 63;
Rüggeberg, FG Hermann Ule, S. 119; Degenhart, AfP 1988, 327 (331 f.).
71 Vgl. u.a. § 117 Abs. 1 LMG NRW.
72 Vgl. die annähernd konkreten Bestimmungen des § 30 Abs. 2 LMedienG BW, § 48 Abs. 1
BremLMG, § 28 Abs. 1 Nr. 5 SächsPRG, § 44a Abs. 2 Nr. 2 ThürLMG, welche allerdings
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Die Beschränkung der Privatfunkaufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht ergibt sich
vielmehr mittelbar daraus, dass die Medienanstalten über die Einhaltung der „gesetzlichen Bestimmungen“ zu wachen haben73.
Die zentrale Norm für die Aufsicht über private Fernsehveranstalter findet sich in
§ 38 Abs. 1 RStV. Sie findet gemäß § 39 RStV nur für bundesweit veranstaltetes
Fernsehen Anwendung und verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Aufsicht auf
die jeweils einschlägigen Landesmediengesetze74. Die ebenfalls gemäß § 39 RStV
nur für bundesweites Fernsehen einschlägigen Bestimmungen der §§ 35 bis 37 RStV
betreffen die spezielle Aufsicht zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten
Rundfunk75. Die Aufsicht hinsichtlich der Meinungsvielfalt ist indes für die vorliegende Untersuchung von keiner Relevanz und wird im Rahmen der folgenden Darstellung nicht weiter erörtert.
Die „gesetzlichen Bestimmungen“ als Maßstab der Programmkontrolle ergeben
sich primär aus dem RStV und den jeweiligen Landesmediengesetzen sowie sekundär aus den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Richtlinien und aus den übrigen gesetzlichen Vorschriften. Dabei ist der RStV lex specialis gegenüber den Landesmediengesetzen, dass heißt die Landesmediengesetze kommen grundsätzlich nur
subsidiär zur Anwendung, soweit der Staatsvertrag keine spezielleren Regelungen
trifft76. Festzuhalten bleibt aber, dass der Kontrollumfang sich primär auf die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beschränken hat, so dass die Anstalten u.a. nicht befugt sind Strafrechtsverstöße zu ahnden und strafverfolgend tätig zu
werden77. Aus diesem Grunde finden sich in den Rundfunkgesetzen teilweise Wiederholungen der allgemeinen Gesetze, was dazu dient, eine dahingehende Überprüfungszuständigkeit der Landesmedienanstalten zu begründen, die allein auf die
Rundfunkgesetze beschränkt ist.
Der Begriff „gesetzliche Bestimmungen“ im Sinne der rundfunkrechtlichen Gesetze umfasst einerseits die im Rundfunkstaatsvertrag normierten Programmgrundsätze. Hervorzuheben sind hier vor allem die im allgemeinen Teil78 festgeschriebenen Grundsätze für Werbung und Sponsoring §§ 7, 8 RStV, die insbesondere für die
ebenfalls keine explizite Beschränkung auf eine Rechtsaufsicht vornehmen. Lediglich § 12
Abs. 3 NMedienG spricht von einem „rechtsaufsichtlichen Tätigwerden“.
73 Siehe § 30 Abs. 2 LMedienG BW; Art. 11 Nr. 1 BayMG; § 8 Abs. 1 MStV BB; § 48 Abs. 1
BremLMG; § 39 MStV HSH; § 11 Abs. 1 HPRG; § 20 Abs. 2 RundfG MV; § 12 Abs. 3
NMedienG; § 118 Abs. 1 LMG NRW; § 42 Nr. 5, 7 LMG RP; § 59 Abs. 1 SMG; § 28 Abs. 1
SächsPRG; § 55 Abs. 1 MedienG LSA; § 44a Abs. 1 ThürLMG.
74 Zur Neuordnung der Medienaufsicht über bundesweit verbreiteten Rundfunk durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag siehe Zweites Kapitel B. II. 3 c).
75 Zum Verhältnis von § 38 RStV zu §§ 35-37 RStV siehe Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner,
RStV, § 35, Rn. 3, sowie § 38, Rn. 5.
76 Vgl. § 1 Abs. 2 RStV sowie § 39 RStV als Spezialvorschrift für bundesweites Fernsehen.
Zum Konkurrenzverhältnis zwischen Rundfunkstaatsvertrag und Landesmedienrecht ausführlich BeKo-Rundfunkrecht-Schuler-Harms, RStV, § 39, Rn. 3.
77 Gersdorf, Rundfunkrecht, Rn. 424; Hesse, Rundfunkrecht, 5. Kapitel, Rn. 49.
78 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des RStV sind grundsätzlich für die Veranstaltung
von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk gleichermaßen bindend.
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rechtliche Beurteilung der Sportwettenwerbung relevant sind. Diese Regelungen
werden für die Werbung im Programm privater Veranstalter zusätzlich durch die
Vorschriften der §§ 43 ff. RStV ergänzt, welche im besonderen Teil des Staatsvertrages angesiedelt sind. Hinzu kommen allgemeine Programmvorschriften, die die
Wahrung der Menschenwürde, des Toleranzgebotes und die Einhaltung der allgemeinen Gesetze und des Ehrschutzes sicherstellen sollen79. Andererseits enthalten
auch die jeweiligen Landesmediengesetze entsprechende Programmgrundsätze, welche überwiegend mit denen des RStV deckungsgleich sind bzw. über diese hinausgehen80. Die Normierung in den Landesmediengesetzen ist vor allem für den nicht
bundesweit verbreiteten Hörfunk sowie für lokale und regionale Fernsehprogramme
von Relevanz.
2. Aufsichtsmittel
Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen die gesetzlichen
Programmbestimmungen im Programm eines Veranstalters fest, so steht ihr ein Instrumentarium verschiedenster Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, um den
Veranstalter zur Einhaltung der Programmgrundsätze und Wiederherstellung eines
gesetzeskonformen Programms zu bewegen81. Ebenso wie bei der Binnenorganisation der Anstalten weichen die verschiedenen Landesmediengesetze auch bei der
Normierung der Aufsichtsmöglichkeiten terminologisch voneinander ab. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Kanon der Aufsichtsmittel insgesamt ähnlichen Strukturen folgt.
a) Informelle Aufsichtsrechte
Neben den gesetzlich normierten formellen Aufsichtsrechten machen die Landesmedienanstalten in ihrer täglichen Aufsichtspraxis vor einem formellen Einschreiten
zunächst überwiegend von sog. informellen Aufsichtsrechten Gebrauch82. Als gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das informelle Tätigwerden kann die in einigen
Landesmediengesetzen vorgesehene Beratungsbefugnis der Organe der Anstalt gegenüber privaten Veranstaltern herangezogen werden83. Ein Gebot des primären Zu-
79 Diese Programmgrundsätze finden sich für die bundesweiten öffentlich-rechtlichen sowie
privaten Fernsehprogramme in § 3 RStV. Darüber hinaus ergeben sie sich speziell für den
privaten bundesweit verbreiteten Rundfunk aus § 41 RStV.
80 Siehe z.B. §§ 31 ff. LMG NRW.
81 Die Landesmedienanstalten werden zumeist durch allgemeine Programmbeobachtung oder
durch Beschwerden von Rezipienten auf Programmverstöße aufmerksam. Näher zur Programmbeobachtung Bumke, Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 379 f.
82 Vahrenhold, Die Stellung der Privatfunkaufsicht, S. 121; Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 220; sowie Bumke, Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 397 m.w.N.
83 So u.a. § 8 Abs. 1 Nr. 2 MStV BB; § 52 Abs. 1 Nr. 4 BremLMG.
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rückgreifens auf informelle Handlungsformen kann außerdem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entnommen werden, der grundsätzlich bei jeder Form hoheitlichen Handelns Platz greift84. So werden oftmals bereits vor Eintreten eines Versto-
ßes gegen die gesetzlichen Programmbestimmungen im Wege von Gesprächen, Informationen oder formlosen Hinweisen konsensuale Einigungen und Absprachen
mit den privaten Veranstaltern erzielt. Diese Vorgehensweise ist unter Effektivitätsgesichtspunkten betrachtet ein wirksames Mittel der repressiven Programmaufsicht,
weil bereits eingetretene Programmverstöße schnell beseitigt bzw. drohenden Verstößen vorgebeugt werden kann85. Insbesondere kann das Exekutivorgan der jeweiligen Anstalt als direkter Ansprechpartner der privaten Anbieter ohne langwierige
Befassung des in den meisten Ländern für die Programmkontrolle zuständigen
Hauptorgans, unter Verzicht auf die rechtsförmlichen gesetzlich normierten Aufsichtsmittel direkt gegenüber dem Veranstalter tätig werden. Nichtsdestoweniger
birgt diese Vorgehensweise auch Nachteile und Risiken in sich, insbesondere hinsichtlich der grundrechtlich geschützten Programmfreiheit der Veranstalter. Die
Verantwortung und Gestaltung der Programme liegt nämlich in erster Linie in der
Hand der privaten Veranstalter. Die repressive Programmaufsicht soll hingegen
grundsätzlich erst dann einsetzen, wenn ein Rechtsverstoß eingetreten ist86. Es soll
aber gerade nicht im Vorhinein im Wege informellen Handelns von den Landesmedienanstalten Einfluss auf die Programmgestaltung genommen werden87.
Des weiteren dürfen informelle Aufsichtsmittel gerade bei erheblichen Programmverstößen nicht dazu führen, dass auf die gesetzlich vorgesehenen förmlichen
Instrumentarien nicht mehr zurückgegriffen wird und stattdessen im Wege eines
„Deals“ zwischen privaten Veranstaltern und den zuständigen Organen der Landesmedienanstalten Verstöße „unter der Hand“ reguliert werden88. Eine Ausuferung informellen Handelns im Bereich erheblicher Verstöße würde letztlich zum Verlust
von Transparenz führen und birgt die Gefahr einvernehmlichen Hinwegsetzens über
gesetzliche Bestimmungen in sich89. Ein solcher Kontrollverlust wäre gerade für den
im besonderen Fokus der Öffentlichkeit stehenden Rundfunk nicht tolerabel.
Nicht zuletzt kann es im Rahmen informellen Aufsichtshandelns zu Rechtsschutzdefiziten kommen, da informelle Eingriffe aufgrund der naturgemäß mangelnden Form gerichtlich meist nur schwer zu überprüfen sind90.
84 Vgl. Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 223 sowie im Ergebnis auch BVerfGE 73, 118
(169).
85 Ebenso im Ergebnis Bumke, Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 397, die die Möglichkeit
des informellen Handelns unter dem Aspekt der Effektivität als rechtlich vorteilhaft bezeichnet.
86 Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks, S. 122.
87 Vgl. Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 226.
88 Vgl. zu dieser Problematik ausführlich und m.w.N. Wagner, Die Landesmedienanstalten, S.
225 sowie Bumke, Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 397 ff.
89 Allgemein zur Problematik des informellen Verwaltungshandelns Maurer, Verwaltungsrecht,
§ 15, Rn. 14 ff.
90 Siehe hierzu ausführlich Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 226 f.
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Letztlich bleibt festzuhalten, dass die informellen Aufsichtsrechte einen wichtigen
Bestandteil im abgestuften Kanon der Aufsichtsrechte darstellen91, weil sie gerade
unter Effektivitätsgesichtspunkten eine schnelle Entscheidungsfindung gewährleisten und der Entbürokratisierung im Aufsichtshandeln der Landesmedienanstalten
Vorschub leisten. Es ist allerdings bei der Anwendung der Mittel in der anstaltlichen
Praxis darauf zu achten, dass es nicht zur Umgehung gesetzlich normierter Aufsichtsinstrumente und einer damit einhergehenden Verringerung der Transparenz bei
der Kontrolle privater Veranstalter kommt.
b) Formelle Aufsichtsrechte
Neben den informellen gesetzlich nicht geregelten Aufsichtsmitteln verfügen die
Landesmediengesetze über einen Kanon von teilweise divergierenden Aufsichtsmitteln. Dieser reicht von Rechten zur Auskunft und Vorlage, über schriftliche Hinweise auf und förmliche Feststellung von Verstößen, verbunden mit der Anordnung
zur Unterlassung bzw. Beseitigung. Zudem besteht die Möglichkeit der Beanstandung des Verstoßes und der teilweise normierten Pflicht des Veranstalters die Beanstandung in seinem Programm zu verbreiten. Die Beanstandung kann vereinzelt
auch mit der Androhung verbunden werden, bei Nichtbeseitigung des gesetzeswidrigen Zustandes das Programm oder die betreffende Sendung für einen gewissen
Zeitraum ruhen zu lassen. Nicht zuletzt kann bei andauernden Verstößen auch die
Verbreitung des Programms bzw. der Sendung und das Ruhen der Zulassung für einen festgesetzten Zeitraum, der einen Monat regelmäßig nicht überschreiten darf,
angeordnet werden. Als ultima ratio kann die Zulassung des Veranstalters widerrufen werden.
In Bayern ist hingegen kein abgestufter Katalog von Eingriffsermächtigungen
normiert, sondern nur eine Generalklausel, nach der die BLM die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen kann. Dieser Regelungsduktus erklärt sich aus der
besonderen Stellung der BLM, da sie und nicht die privaten Veranstalter Träger der
Programmverantwortung ist und damit Privatrundfunk in Bayern ausschließlich in
öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stattfindet92.
Parallel zu den Aufsichtsrechten kann der konkrete Verstoß außerdem einen der
Ordnungswidrigkeitentatbestände der Landesmediengesetze bzw. des RStV erfüllen
und mit einem Bußgeld belegt werden.
Insgesamt steigen die formellen Aufsichtsrechte in ihrer Intensität parallel zur Intensität des Verstoßes an und stellen eine Eskalationsleiter dar, bei der grundsätzlich
immer das mildeste Mittel zu wählen ist.
91 Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks, S. 126.
92 Vgl. hierzu Bumke, Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 11 ff., 392.
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aa) Auskunfts- und Vorlagerechte
Als mildestes förmliches Aufsichtsmittel sehen die meisten Landesmediengesetze
die Einholung von Auskünften zwecks Wahrnehmung der Programmaufsicht sowie
die Vorlage von Aufzeichnungen und Unterlagen vor93. Diese sog. Auskunfts- und
Vorlagerechte dienen neben der allgemeinen Programmbeobachtung dazu, etwaige
Rechtsverstöße seitens der Veranstalter aufzudecken, bzw. bei einem bereits entdeckten Verstoß weitere relevante Informationen einzuholen94. Der Umfang des
Auskunftsrechts der Anstalten wird begrenzt durch die Vorlage solcher Informationen, die für eine Kontrolltätigkeit unbedingt erforderlich sind. Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass die Privatveranstalter nicht gehalten sind dauerhaft Informationen über ihr Programmgeschehen zu liefern, sondern nur zur Informationsherausgabe im Einzelfall verpflichtet sind95.
In den Ländern, deren Mediengesetze keine ausdrückliche Normierung der Auskunfts- und Vorlagerechte vorsehen, lässt sich das Auskunftsverlangen einerseits auf
die zum Teil vorhandene „Aufsichtsgeneralklausel“ stützen96. Bei nicht vorhandener
Generalklausel muss ein etwaiges Auskunfts- und Vorlageverlangen der Anstalt als
von der Ermächtigung zu weitergehenden Maßnahmen97 umfasst angesehen werden,
da die Versorgung mit entsprechenden Informationen die Basis eines weitergehenden aufsichtlichen Einschreitens darstellt.
bb) Hinweis- und Feststellungsrechte
Auf der nächsten Stufe beinhaltet die Mehrzahl der Ländermediengesetze eine Befugnis der Landesmedienanstalten, förmlich gegenüber dem Veranstalter auf Programmverstöße hinzuweisen98 bzw. diese festzustellen99. Dabei ist für den Hinweis
auf einen Rechtsverstoß stets die Schriftform vorgesehen, weil ansonsten eine stringente Abgrenzung zu den oben angesprochenen informellen Aufsichtsrechten nicht
möglich wäre100.
93 § 31 LMedienG BW; §§ 56 i.V.m. 25 MStV BB; § 48 Abs. 2 BremLMG; § 40 Abs. 4 MStV
HSH; § 20 Abs. 1 RundfG MV; § 12 Abs. 2 NMedienG; § 59 Abs. 2 SMG; § 39 Abs. 1
SächsPRG; § 56 Abs. 1 MedienG LSA.
94 Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 227, spricht von der Schaffung einer „soliden Informationsbasis“ als Grundvoraussetzung wirksamer Kontrolltätigkeit.
95 Vgl. ausführlich zu Umfang und Grenzen der Auskunfts- und Vorlagerechte Wagner, Die
Landesmedienanstalten, S. 228 ff.
96 So für die BLM in Bayern gemäß Art. 16 Abs. 1 BayMG.
97 Siehe § 11 Abs. 1 HPRG; § 118 Abs. 1 LMG NRW; § 27 Abs. 1 LMG RP; § 10 ThürLMG.
98 § 48 Abs. 3 S. 1 BremLMG; § 11 Abs. 1 S. 1 HPRG; § 10 Abs. 1 S. 1 ThürLMG.
99 § 8 Abs. 3 MStV BB; § 40 Abs. 1 MStV HSH; § 20 Abs. 2 S. 1 RundfG MV; § 12 Abs. 3 S.
1 NMedienG; § 39 Abs. 2 S. 1 SächsPRG der die Feststellung ausdrücklich als Verwaltungsakt qualifiziert.
100 Vgl. zum Problem der Abgrenzung von informellen und förmlichen Hinweisen auch Wagner,
Die Landesmedienanstalten, S. 232 m.w.N.
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Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Feststellung eines Programmverstoßes bereits Verwaltungsaktsqualität beizumessen ist oder ob es sich hierbei
nur um die Mitteilung „rechtlicher Bedenken“ der Medienanstalten gegenüber den
Privatveranstaltern handelt, welche mangels Regelungscharakter nicht als Verwaltungsakt einzustufen sind101.
Einfach lässt sich diese Frage für das sächsische Landesmedienrecht beantworten,
da § 39 Abs. 2 S. 1 SächsPRG die Feststellung eines Rechtsverstoßes ausdrücklich
als Verwaltungsakt qualifiziert. Bei den übrigen Landesmediengesetzen beantwortet
sich die Frage nach der Verwaltungsaktsqualität aus der Zusammenschau mit den
übrigen Aufsichtsmitteln, wobei eine differenzierende Betrachtung vorzunehmen ist.
Die Gesetze, welche eine Feststellung explizit vorsehen ordnen meist zusätzlich an,
dass diese unmittelbar mit einer Unterlassungs- oder Beseitigungsanordnung zu verbinden ist102 bzw. verbunden werden kann103. In diesen Fällen ist mithin eine Anweisung unmittelbare Rechtsfolge der Feststellung des Verstoßes. Es handelt sich
insofern nicht mehr nur um die bloße Feststellung „rechtlicher Bedenken“, sondern
um eine notwendige Vorstufe zum Aufsichtsmittel der Anweisung. Somit ist in diesen Fällen der Regelungscharakter der Feststellung zu bejahen und ihr somit Verwaltungsaktsqualität zuzusprechen104. Dient die Feststellung hingegen nur der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens und wird der jeweilige Veranstalter im Rahmen
einer Anhörung lediglich zur Abgabe einer Stellungnahme veranlasst, fehlt der für
den Verwaltungsakt notwendige Regelungsgehalt105. In den meisten Fällen wird die
Feststellung daher einen Verwaltungsakt darstellen und ist für den Veranstalter mit
den entsprechenden verwaltungsprozessualen Mitteln angreifbar.
cc) Beanstandungs- und Anweisungsrechte
Als eingriffsintensivere Aufsichtsmittel sind auf der nächsten Stufe der Eskalationsleiter die Möglichkeiten der Beanstandung106 eines Gesetzesverstoßes bzw. die Anweisung107 zur Beseitigung und Unterlassung des Verstoßes vorgesehen.
Auffällig ist im Bereich dieser Aufsichtsmittel, dass die Begriffe der Anweisung und
Beanstandung in den jeweiligen Landesgesetzen - teilweise auch innerhalb des-
101 Vgl. Bumke, Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 393; Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 231.
102 § 20 Abs. 2 S. 2 RundfG MV; § 27 Abs. 1 LMG RP; § 59 Abs. 1 S. 2 MedienG LSA.
103 § 40 Abs. 1 MStV HSH; § 10 Abs. 1 S. 2 ThürLMG.
104 In diese Richtung auch Bumke, Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 393; Wagner, Die
Landesmedienanstalten, S. 231.
105 Vgl. Bumke, Aufgabe der Landesmedienanstalten, S. 393.
106 § 58 Abs. 1 MStV BB; § 48 Abs. 3 S. 2 BremLMG bei schwerwiegenden Verstößen; § 11
Abs. 1 S. 2 HPRG bei schwerwiegenden Verstößen; § 27 Abs. 1 LMG RP; § 59 Abs. 1 MedienG LSA; § 10 Abs. 1 S. 2 ThürLMG.
107 § 40 Abs. 2 MStV HSH; § 20 Abs. 2 S. 2 RundfG MV; § 12 Abs. 3 S. 2 NMedienG; § 118
Abs. 1 LMG NRW; § 59 Abs. 3 SMG; § 39 Abs. 2 S. 4 SächsPRG.
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selben Gesetzes - nicht einheitlich verwendet werden und folglich aus dem Gesetzeswortlaut nicht hinreichend deutlich wird, ob die Anweisung nach der Feststellung
eines Gesetzesverstoßes als Synonym zur Beanstandung verstanden werden kann108.
Der Wortgebrauch beider Begriffe innerhalb derselben Norm könnte eine Intention
des Gesetzgebers nahelegen, Anweisung und Beanstandung als Synonyme anzusehen, zumal der Beanstandungsbegriff im Gesetzeswortlaut zumeist in Verbindung
mit einer Anweisung bzw. Anordnung gegenüber dem Veranstalter auftaucht, den
Verstoß zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen109. Es ist mithin nach hiesiger
Auffassung davon auszugehen, dass die Begriffe der Anweisung und Beanstandung
vom Gesetzgeber synonym verwendet werden, auch wenn der Begriff der „Anweisung“ im Gegensatz zu dem der „Beanstandung“ nach dem allgemeinen Wortverständnis als weitergehender angesehen werden muss110.
Aus der Beschränkung der Privatfunkaufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht ergeben sich gleichzeitig Reichweite und Grenzen der Beanstandungs- und Anweisungsrechte. Da fachaufsichtliche Eingriffe im Sinne einer positiven Einflussnahme auf die Programmgestaltung im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
verbürgte Programmfreiheit111 ausgeschlossen sind, kann mit Beanstandung und
Anweisung nur darauf hingewirkt werden den Gesetzesverstoß zu beseitigen und
zukünftig zu unterlassen. Wie der Verstoß beseitigt wird, liegt in der Hand des Veranstalters. Eine unmittelbare Einflussnahme durch die besagten Aufsichtsmittel auf
die Programmgestaltung ist folglich ausgeschlossen.
Beanstandung und Anweisung stellen Verwaltungsakte dar, so dass die betroffenen Veranstalter im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens hiergegen vorgehen
können112.
In einigen Mediengesetzen ist zusätzlich eine Befugnis der Landesmedienanstalten vorgesehen, die Verbreitung von erfolgten Beanstandungen im Programm des
Veranstalters anzuordnen113. Diese Ermächtigung trägt zur Transparenz im Bereich
der Aufsichtspraxis bei, indem die Rezipienten auf diesem Wege von etwaigen
108 So spricht § 40 Abs. 1 MStV HSH von der Möglichkeit, nach der Feststellung eines Gesetzesverstoßes „Maßnahmen und Unterlassungen“ vorzusehen. Abs. 3 derselben Norm spricht
indes von einer „Beanstandung“ nach Abs. 1. Die begrifflichen Ungenauigkeiten stellt auch
Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 230, dort in Fn. 336 ganz allgemein fest, sowie speziell für Beanstandung und Anweisung auf S. 232 f.
109 Vgl. u.a. § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 RundfG MV; § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 NMedienG; § 118 Abs.
1 und 2 LMG NRW; § 27 Abs. 1 LMG RP; § 39 Abs. 2 S. 4 SächsPRG; § 59 Abs. 1 MedienG LSA; § 10 Abs. 1 S. 2 ThürLMG.
110 So im Ergebnis auch Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 233, m.w.N.
111 Vgl. ausführlich zur Programmfreiheit als Teil der Rundfunkfreiheit Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, S. 339 ff.
112 Hesse, Rundfunkrecht, 5. Kapitel, Rn. 41.
113 § 58 Abs. 2 MStV BB; § 48 Abs. 4 BremLMG; § 11 Abs. 1 S. 3 HPRG; § 20 Abs. 2 S. 3
RundfG MV; § 12 Abs. 5 NMedienG; § 118 Abs. 3 LMG NRW; § 27 Abs. 3 LMG RP; § 65
Abs. 4 SMG; § 39 Abs. 2 S. 5 SächsPRG; § 10 Abs. 1 S. 4 ThürLMG.
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Programmverstößen des privaten Rundfunkveranstalters und vom Einschreiten der
Medienaufsicht Kenntnis erlangen114.
Die Bestimmung des § 58 Abs. 3 MStV BB ermöglicht der Medienanstalt Berlin-
Brandenburg außerdem eine durchgeführte Beanstandung mit einer fiskalischen
Sanktion zu belegen. Sie kann anordnen, dass die im Zusammenhang mit dem Programmverstoß erzielten Werbeeinnahmen an die Anstalt abgeführt werden müssen.
Diese finanzielle Sanktion verleiht dem Aufsichtsmittel der Beanstandung zusätzlich
Nachdruck, da die Veranstaltung privaten Rundfunks im Wesentlichen durch Werbeeinnahmen ermöglicht wird.
dd) Temporäre Verbreitungsverbote und Ruhen der Zulassung
Bevor die Landesmedienanstalten zum letzten Mittel der Entziehung der Rundfunkerlaubnis greifen, verbleibt ihnen in einigen Ländern nach Ergreifen der bereits genannten Aufsichtsmittel noch die Möglichkeit, die Zulassung des Veranstalters temporär für einen bestimmten Zeitraum Ruhen zu lassen115 oder die Verbreitung des
gesetzeswidrigen Programmteils bzw. der konkreten Sendung für eine bestimmte
Zeit zu untersagen116. Diese Möglichkeiten sind als gesetzgeberische Ausformungen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzusehen, da der vollständige Entzug der
Rundfunkzulassung eine absolute Ausnahme darstellen soll und in jedem Fall versucht werden muss, diese Sanktion durch mildere gleich effektive Mittel abzuwenden. Weil jedoch auch die geschilderten Maßnahmen bereits äußerst einschneidende
Eingriffe darstellen, sind sie grundsätzlich nur bei beharrlichen Gesetzesverstößen
und nach mehrfacher Beanstandung bzw. Anweisung zur Beseitigung und Unterlassung der Programmverstöße in Erwägung zu ziehen. Zudem sind weitere verfahrensrechtliche Anforderungen, wie die vorherige schriftliche Androhung der Maßnahme
zu beachten117.
Probleme können sich in diesem Bereich in Bezug auf die Untersagung bestimmter Programmteile bzw. konkreter Sendungen ergeben, weil hier die - wenn auch
entfernte - Gefahr einer zumindest mittelbaren Programmbeeinflussung durch die
Landesmedienanstalten besteht, die ggf. mit der verfassungsrechtlich geschützten
Programmfreiheit kollidieren kann118. Betrachtet man indes die gängige Aufsichts-
114 Im Gegensatz zu informellen Aufsichtsmaßnahmen, die der Kenntnis der Öffentlichkeit weitestgehend entzogen bleiben.
115 § 59 Abs. 1 MStV BB; § 40 Abs. 3 MStV HSH; § 20 Abs. 3 S. 1 RundfG MV; § 27 Abs. 2 S.
1 LMG RP; § 59 Abs. 2 MedienG LSA; § 10 Abs. 1 S. 5 ThürLMG sieht im Falle wiederholter Verstöße die Nichtverlängerung der Zulassung vor.
116 § 32 Abs. 2 S. 1 LMedienG BW; § 59 Abs. 2 MStV BB; § 48 Abs. 5 BremLMG; § 11 Abs. 2
HPRG; § 20 Abs. 3 S. 2 RundfG MV; § 12 Abs. 4 NMedienG; § 118 Abs. 2 LMG NRW; §
27 Abs. 2 S. 3 LMG RP; § 39 Abs. 3 SächsPRG.
117 So u.a. in § 32 Abs. 2 S. 3 LMedienG BW.
118 Vgl. hierzu ausführlich Wagner, Die Landesmedienanstalten, S. 239 ff.
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praxis, bei der auf die formellen Aufsichtsmittel äußerst restriktiv zurückgegriffen
wird, ist das geschilderte Problem eher theoretischer als praktisch relevanter Natur.
ee) Entzug der Zulassung
Die ultima ratio der Aufsichtsmittel stellt letzlich der Entzug der für den Sendebetrieb erforderlichen Rundfunkerlaubnis dar. Der Widerruf der Rundfunkzulassung
ist in sämtlichen Landesmediengesetzen spezialgesetzlich geregelt119, so dass § 49
VwVfG nur ergänzend Anwendung findet, jedoch grundsätzlich von den Widerrufsvorschriften der Landesmediengesetze als lex specialis verdrängt wird120. Es sind
spezifisch auf die Aufsichtstätigkeit zugeschnittene Widerrufsgründe vorgesehen.
Einige Ländermediengesetze beinhalten zudem eigene Rücknahmevorschriften121 in
Ergänzung zu § 48 VwVfG. Diese spielen jedoch im Rahmen der Sanktion von
Programmverstößen eine untergeordnete Rolle, da in aller Regel von der Rechtmäßigkeit der erteilten Rundfunkerlaubnis auszugehen ist und folglich ohnehin nur
ein Widerruf derselben in Betracht kommt. Die speziellen Rücknahmevorschriften
sind durchweg als gebundene Entscheidungen ausgestaltet122, während den Medienanstalten bei den Widerrufsgründen teilweise ein Widerrufsermessen eingeräumt
wird, teilweise für bestimmte Widerrufsgründe nur gebundene Entscheidungen möglich sind123.
Genau wie die Zulassung, stellen auch Widerruf und Rücknahme Verwaltungsakte dar124, so dass sie verwaltungsgerichtlich mit der Anfechtungsklage seitens des
betroffenen Veranstalters angegriffen werden können.
Aufgrund der für den Veranstalter existenzbedrohenden Wirkung des Erlaubnisentzuges, welcher zwangsläufig zum Verlust der für den privaten Rundfunk existentiellen Werbeeinnahmen führt, ist von einem Widerruf nur sehr restriktiv und nur
nach wiederholten schwerwiegenden Verstößen Gebrauch zu machen. Der Widerruf
ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorher anzudrohen; zudem hat regelmäßig eine
Anhörung zu erfolgen.
119 § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG BW; Art. 26 Abs. 5 BayMG; § 31 Abs. 2 und 3 MStV BB; § 11
BremLMG; § 21 Abs. 2 MStV HSH; § 11 Abs. 4 und 5 HPRG; § 21 Abs. 2-4 RundfG MV; §
13 Abs. 2 und 3 NMedienG; § 120 LMG NRW; § 27 Abs. 5 und 6 LMG RP; §§ 59 Abs. 4,
48, 51 SMG; § 41 SächsPRG; § 60 MedienG LSA; § 10 Abs. 3 und 4 ThürLMG.
120 In NRW sind die Rücknahme- und Widerrufsvorschriften der §§ 119, 120 LMG NRW abschließend ausgestaltet und der Rückgriff auf §§ 48, 49 VwVfG ausdrücklich ausgeschlossen.
121 § 31 Abs. 1 MStV BB; § 10 BremLMG; § 21 Abs. 1 MStV HSH; § 11 Abs. 3 HPRG; § 21
Abs. 1 RundfG MV; § 13 Abs. 1 NMedienG; § 119 LMG NRW; § 27 Abs. 4 LMG RP; § 48
SMG; § 40 SächsPRG; § 10 Abs. 2 ThürLMG.
122 Eine Ausnahme bildet nur das Saarland, da in § 48 SMG auf die Rücknahmevorschriften des
saarländischen VwVfG verwiesen wird.
123 Vgl. beispielsweise § 120 Abs. 1 und 2 LMG NRW.
124 Dies ergibt sich z.B. aus der amtlichen Überschrift des § 33 LMedienG BW. Für die Einordnung als Verwaltungsakt auch Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 17, Rn. 64.
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ff) Verhängung von Bußgeldern
Die normierten Aufsichtsmittel werden zudem in allen Mediengesetzen sowie im
RStV von Ordnungswidrigkeitentatbeständen flankiert, die es der zuständigen Medienanstalt ermöglichen begangene Programmverstöße als Ordnungswidrigkeit zu
ahnden und mit einem Bußgeld zu belegen. Der zentrale Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 49 RStV gilt nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk. Die Tatbestände der Ländergesetze erfassen ausschließlich regional verbreiteten Rundfunk
und sind allenfalls ergänzend im Rahmen des § 1 Abs. 2 RStV auf bundesweiten
Rundfunk anwendbar125. Die nähere Verfahrensdurchführung richtet sich nach dem
OWiG, wobei der RStV und die einzelnen Landesmediengesetze teilweise spezielle
Modifikationen - beispielsweise besondere Verjährungsvorschriften - vorsehen. Bei
bundesweit verbreitetem Rundfunk ist gemäß § 49 Abs. 3 RStV die Landesmedienanstalt des Landes in dem die Zulassung erteilt wurde zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Grundsätzlich können begangene
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 2 RStV mit einer Geldbuße von bis zu
500.000 Euro geahndet werden126.
3. Die Kooperation der Landesmedienanstalten im Rahmen der Aufsicht über bundesweit sendende private Fernsehveranstalter
Wie eingangs des Kapitels bei der Eingrenzung des Prüfungsgegenstandes bereits
erwähnt, spielt sich die Problematik der Sportwettenwerbung fast ausschließlich im
Programm bundesweit sendender privater Fersehveranstalter ab127. Folglich bedarf
es bei Gesetzesverstößen im Bereich der Sportwettenwerbung eines einheitlichen
und aufeinander abgestimmten Vorgehens der 14 Landesmedienanstalten.
Für die kooperative Zusammenarbeit bei der Aufsicht128 über bundesweites Fernsehen ist wiederum § 38 Abs. 1 und 2 RStV zentraler Ausgangspunkt. Nachdem die
zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 38 Abs. 1 RStV die Einhaltung der staatsvertraglichen Bestimmungen gemäß den landesrechtlichen Regelungen überwacht,
ordnet § 38 Abs. 2 RStV eine Kooperation im Sinne einer gemeinsamen Abstimmung der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung einer ländereinheitlichen Verfahrens- und Aufsichtspraxis an. Dies dient dazu, im föderalen Bundesstaat zumindest bei bundesweit verbreitetem Rundfunk den privaten Veranstaltern mit einer
aufeinander abgestimmten und koordinierten einheitlichen Aufsichts- und Entscheidungspraxis gegenüberzutreten. Dabei ist zuständige Landesmedienanstalt im Sinne
125 Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 17, Rn. 75.
126 Vgl. insgesamt zum Ordnungswidrigkeitenverfahren Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 17,
Rn. 71 ff. m.w.N.
127 Vgl. etwa Sportwettenwerbung im Programm des bundesweit sendenden Fernsehsenders
Deutsches Sportfernsehen (DSF).
128 Hierzu ausführlich Ladeur, AfP 1989, 717 ff.
41
des § 38 RStV immer nur diejenige, in deren Aufsichtsgebiet auch der Antrag auf
Zulassung gestellt wurde und nicht etwa jede Landesmedienanstalt in deren Aufsichtsgebiet eine Weiterverbreitung des Programms stattfindet129. § 38 Abs. 3 RStV
eröffnet außerdem jeder Landesmedienanstalt die Möglichkeit, gegenüber der für
den konkreten Veranstalter zuständigen Landesmedienanstalt zu beanstanden, dass
ein bundesweites Programm den staatsvertraglichen Bestimmungen zuwiderläuft.
Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet sich mit der Beanstandung zu
befassen130.
Der Herausforderung im Bereich der Rundfunkaufsicht eine bundeseinheitliche
Zusammenarbeit und Aufsichtspraxis sicherzustellen, sind die Landesmedienanstalten entsprechend den Vorgaben des § 38 RStV durch den Zusammenschluss in
der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) entgegengetreten131. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit bedient sich
die ALM sog. Gemeinsamer Stellen, auf deren Bildung im Wege einer Sollvorschrift bereits § 38 Abs. 2 S. 2 RStV ausdrücklich verweist. Zuständig für die
Beurteilung von Werbung im Allgemeinen und Sportwettenwerbung im Besonderen
ist damit die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz
(GSPWM)132.
a) Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik
Deutschland (ALM)
Die Aufgaben der ALM erstrecken sich im Wesentlichen darauf, die Interessen der
Mitgliedsanstalten im Bereich des Rundfunks auf nationaler und internationaler
Ebene wahrzunehmen. Daneben ist u.a. auch der Informations- und Meinungsaustausch mit den privaten Rundfunkveranstaltern eine der allgemeinen Aufgaben133.
Für die vorliegende Untersuchung relevant ist indes die besondere Aufgabe der Abstimmung einer ländereinheitlichen Verfahrensweise im Rahmen der Kontrolle privater Fernsehveranstalter hinsichtlich der Einhaltung der staatsvertraglichen Bestimmungen134. Insbesondere auf Grundlage dieser besonderen Aufgabenzuweisung
ist die GSPWM gebildet worden135.
129 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, § 38, Rn. 7.
130 Vgl. zum Beanstandungsrecht des § 38 Abs. 3 RStV die ausführliche Darstellung bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, § 38, Rn. 26 ff. sowie Schuler-Harms, AfP 1993, 629
(631 f.).
131 Siehe dazu die Grundsätze für die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ALM – ALM-Statut – vom 20. Januar
2004.
132 Vgl. hierzu die Geschäfts- und Verfahrensordnung der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GVO GSPWM) vom 21. März 2006.
133 Vgl. zu den allgemeinen Aufgaben der ALM § 2 Abs. 1 ALM-Statut.
134 Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ALM-Statut.
135 Vgl. § 3 Abs 2 ALM-Statut.
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Die Zusammenarbeit der Medienanstalten im Rahmen der ALM ist auf drei unterschiedlichen Ebenen organisiert136.
Es besteht zum einen die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten
(DLM), welche aus den gesetzlichen Vertretern der 14 Landesmedienanstalten zusammengesetzt ist und sich primär mit der Zulassung und Kontrolle bundesweit tätiger privater Rundfunkveranstalter befasst. Insbesondere zu diesem Zweck erfolgte
auf Initiative der DLM die Einrichtung der GSPWM. Da die DLM mittels der ihr
nachgeordneten Gemeinsamen Stellen und insbesondere der GSPWM die übergreifenden Exekutivaufgaben koordiniert, stellt sie das in der Praxis wichtigste Organ
der ALM dar137.
Desweiteren ist die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten Teil der ALM-Organisation. Sie besteht aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien bzw. Hauptorgane der Landesmedienanstalten und befasst sich
überwiegend mit medienpolitischen Fragestellungen.
Letztlich besteht noch die Gesamtkonferenz (GK), welche sich aus den Mitgliedern von DLM und GVK zusammensetzt und Fragen von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung erörtert.
b) Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM)
Die GSPWM beschäftigt sich hauptsächlich mit der Beurteilung von Programm- und
Werbeangelegenheiten und hat hier vornehmlich die Aufgabe, bei Verstößen gegen
die Programm- und Werbebestimmungen eine ländereinheitliche Verfahrensweise
im Sinne des § 38 Abs. 2 RStV bei der rechtlichen Behandlung dieser Verstöße herzustellen und zu gewährleisten138. Sie erarbeitet in diesem Zusammenhang Empfehlungen für das Vorgehen der zuständigen Landesmedienanstalt, welche von dieser
bei den konkret zu treffenden Aufsichtsentscheidungen zugrunde zu legen sind139.
Ist die zuständige Landesmedienanstalt mit der erarbeiteten Empfehlung nicht einverstanden, kann sie diese der DLM zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen
Überprüfung vorlegen140.
Die GSPWM setzt sich aus sieben ständigen Mitgliedern der DLM zusammen,
von denen jeweils eines den Vorsitz führt und die von der DLM unter Festlegung
ihrer Funktion für zwei Jahre berufen werden141.
136 Siehe zur Organisationsstruktur ausführlich § 6 ALM-Statut.
137 Hesse, Rundfunkrecht, 5. Kapitel, Rn. 23.
138 Siehe hierzu § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 GVO GSPWM; vgl. zu den weiteren
Aufgaben der GSPWM ebenfalls § 1 GVO GSPWM.
139 Vgl. §§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, 6 Abs. 1 GVO GSPWM.
140 Vgl. § 6 Abs. 2 GVO GSPWM.
141 Vgl. § 2 GVO GSPWM.
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c) Ausblick: Neuordnung der Medienaufsicht über den bundesweit verbreiteten
Rundfunk durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag142, der voraussichtlich zum
01.09.2008 in Kraft treten soll, wird die Medienaufsicht über den bundesweit verbreiteten Rundfunk teilweise neu organisiert. Vorliegend soll daher ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Programmaufsicht gegeben
werden. Fragen der Aufsicht im Rahmen der Meinungsvielfalt werden bewusst ausgeklammert.
In § 35 Abs. 1 RÄStV wird der Grundsatz festgelegt, dass für die Aufsicht nur
jeweils eine Landesmedienanstalt örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit wird in §
36 Abs. 1 RÄStV normiert. Für die zuständige Landesmedienanstalt entscheidet
dann je nach konkretem Aufsichtssachverhalt eine der in § 35 Abs. 2 RÄStV aufgeführten Kommissionen. Welche Kommission im Einzelfall zuständig ist, richtet
sich nach § 36 Abs. 2 - 4 RÄStV. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern fallen, sofern nicht die Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich (KEK) zuständig ist, gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 7
RÄStV zukünftig in den Zuständigkeitsbereich der neu geschaffenen Kommission
für Zulassung und Aufsicht (ZAK). Die Einrichtung der ZAK wird in § 35 Abs. 2
Nr. 1 RÄStV geregelt. Zusammengesetzt ist sie gemäß § 35 Abs. 3 RÄStV aus den
gesetzlichen Vertretern der 14 Landesmedienanstalten. In ihrer Arbeit soll die ZAK
überdies durch eine gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt werden, welche in § 35
Abs. 7 RÄStV eine Regelung erfahren hat. Ferner ist die ZAK gemäß § 36 Abs. 2 S.
2 RÄStV befugt, Prüfausschüsse für die nach Satz 1 Nr. 7 übertragenen Aufgaben
einzurichten.
Der neu gefasste § 38 RÄStV entspricht im Wesentlichen dem derzeit geltenden §
38 Abs. 3 RStV. Er regelt die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten bei Beanstandungen von Verstößen gegen die Programmvorschriften durch eine andere
Landesmedienanstalt gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft gemäß § 38 Abs. 2 RÄStV die Verpflichtung erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des festgestellten Programmverstoßes zu ergreifen. Für die zuständige Landesmedienanstalt wird in diesem Falle ebenfalls die
ZAK als zuständiges Organ gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 9 RÄStV tätig.
Die Erstreckung des Anwendungsbereiches der Aufsichtsregelungen allein für
den bundesweit verbreiteten Rundfunk bleibt weiterhin in § 39 RÄStV normiert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeine Programmaufsicht zwar
formal neu organisiert und insbesondere um das neue Organ der ZAK erweitert
wird, letztendlich allerdings die bisherigen Aufsichtsstrukturen im Kern erhalten
bleiben. Bei der kooperativen Zusammenarbeit hinsichtlich der Beaufsichtigung
bundesweit sendender Fernsehveranstalter tritt die ZAK an die Stelle der DLM. Personelle Veränderungen bringt dies indes nicht mit sich, denn die ZAK besteht eben-
142 Im Folgenden RÄStV.
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falls aus den gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Aufgaben der
GSPWM werden voraussichtlich durch einen neu einzurichtenden Prüfausschuss
gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 RÄStV übernommen. § 36 Abs. 2 S. 2 RÄStV ist somit im
Ergebnis das Pendant zur Sollvorschrift des § 38 Abs. 2 S. 2 RStV. Zumindest für
den Bereich der allgemeinen Programmaufsicht stellt sich die durch den RÄStV erfolgende Umstrukturierung der Medienaufsicht als „neuer Mantel mit ähnlichem Inhalt“ dar. Wirklich neu ist letztlich nur, dass einheitlich die ZAK als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt den Privatveranstaltern gegenübertritt.
C. Die Staatsaufsicht über die Landesmedienanstalten
Nachdem im Rahmen der soeben erfolgten überblicksartigen Darstellung das Aufsichtsverhältnis zwischen Landesmedienanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern erläutert wurde, gilt es nun sich ausführlich dem Kernbereich des Untersuchungsgegenstandes, der Staatsaufsicht über die Landesmedienanstalten und damit dem Verhältnis zwischen staatlicher Aufsichtsbehörde und zuständiger Landesmedienanstalt zu widmen. Hierbei ist zunächst auf die einfachgesetzlichen Ausgestaltungen der Staatsaufsicht einzugehen, um dann in einem weiteren Schritt die
verfassungsrechtlichen Grenzen derselben abzustecken.
I. Die einfachgesetzlichen Regelungssysteme bezüglich der Staatsaufsicht in den
Ländermediengesetzen
Sämtliche der derzeit 14 Landesmediengesetze enthalten ausdrückliche Regelungen
zur Staatsaufsicht über die Landesmedienanstalten, die in ihren Grundzügen ähnlichen Strukturen folgen, im Detail jedoch gerade in Bezug auf ihre dezidierte Ausgestaltung teilweise erheblich voneinander abweichen143. Im Folgenden sind daher
die Bestimmungen zur Staatsaufsicht rechtsvergleichend gegenüberzustellen und auf
ihre maßgeblichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten hin zu untersuchen.
1. Normierte Aufsichtsmaßstäbe
Zunächst ist die einschlägige Aufsichtsart zu bestimmen, um sodann zu untersuchen
anhand welcher gesetzlichen Bestimmungen die Aufsicht durchzuführen ist.
143 Siehe dazu die einzelnen landesgesetzlichen Regelungen: § 48 LMedienG BW; Art. 19
BayMG; § 18 MStV BB; § 55 BremLMG; § 50 MStV HSH; § 60 HPRG; § 51 Abs. 1
RundfG MV; § 53 NMedienG; § 117 LMG NRW; § 50 LMG RP; § 62 SMG; § 36
SächsPRG; § 54 MedienG LSA; § 55 ThürLMG.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit zeichnet einen Querschnitt durch das Rundfunk- und Glücksspielrecht. Es erfolgt eine dezidierte und umfassende Darstellung der Systematik der Staatsaufsicht über die Landesmedienanstalten am Beispiel der Sportwettenwerbung im Privatfernsehen. Die in den Landesmediengesetzen der 16 Bundesländer normierten Aufsichtsmaßstäbe und Aufsichtsmittel werden rechtsvergleichend gegenübergestellt und in allen Einzelheiten erläutert. Sodann folgt eine Untersuchung der materiellrechtlichen Zulässigkeit von Sportwettenwerbung im Privatfernsehen, insbesondere nach Maßgabe des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Fernsehwerbeverbotes für Glücksspiele gemäß § 5 Abs. 3 Alt. 1 GlüStV. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Verbotes werden detailliert erörtert und die Norm überdies auf ihre Verfassungs- und Europarechtskonformität überprüft.