350 Kapitel 9: Repatriierungshindernisse im U.S.-amerikanischen Steuerrecht
Obwohl eine solche Klausel im neuen U.S.-Musterabkommen fehlt, wird
sie in Zukunft eine große Rolle bei DBA-Verhandlungen spielen.1523 Den
Anfang machte das neue deutsche DBA-USA , welches in Art. 25 Abs. 5
DBA-USA ein verbindliches Schiedsverfahren für den Fall vorsieht, dass
im Rahmen eines Verständigungsverfahrens i.S.v. Art. 25 Abs. 1 DBA-
USA innerhalb von zwei Jahren keine Einigung über die Auflösung eines
Doppelbesteuerungskonflikts gefunden wurde.1524 Damit wird vor allem
den Interessen multinationaler U.S.-amerikanischer Unternehmen Rechnung getragen, die zur Erhöhung der Planungssicherheit eine solche Regelung erbeten haben.1525 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wovon jeweils einer von Deutschland und den Vereinigten Staaten
entsandt wird. Auf einen dritten Schiedsrichter müssen sich diese Staaten
einigen. Während der Schiedsspruch für die beteiligten Staaten verbindlich
ist, steht es dem Steuerpflichtigen frei, ihn abzulehnen.
D. Folgerungen
Es ist unübersehbar, dass sich die neue U.S.-Steuerpolitik der Bekämpfung
des Treaty Shoppings verschrieben hat. Mit der verschärften und komplexeren LoB-Klausel im neuen U.S.-Musterabkommen haben die Vereinigten Staaten nunmehr eine Handhabe, Investoren aus Drittstaaten effektiv sowohl die Abkommensberechtigung als auch die Abkommensbegünstigungen zu verwehren.1526 Die Verhandlungsmacht der Vereinigten Staaten wird dafür sorgen, dass in Zukunft in allen U.S.-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen diese Restriktionen greifen.
Die Signale hinsichtlich der Gewährung eines Null-Quellensteuersatzes
bleiben zweideutig. Einerseits soll dieser nur einer »Hand voll« Vertragspartner zu Gute kommen, was angesichts der bereits zweistelligen Zahl an
U.S.-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Null-Quellen-
1523 Goulder, U.S. Tax Officials Talk Up Treaty Arbitration, Tax Notes International
2006, Vol. 45, 17.
1524 Hierzu ausführlich Niznik, The Arbitration Clause in Recent U.S. Tax Conventions,
Tax Notes International 2007, Vol. 45, 791-793; Goulder, U.S. Lawmakers Warm
to Mandatory Arbitration, Tax Notes International 2007, Vol. 47, 314-316; Puls/
Nientimp, Das neue Schiedsverfahren nach dem DBA-USA, Recht der Internationalen Wirtschaft 2006, 673-678 und Wolff/Eimermann, Neuerungen im DBA-
USA, IStR 2006, 837, 846. Ferner, Endres/Wolff, Musterfälle zum revidierten
deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen, IStR 2006, 721, 729;
Kleutgens/Sinewe, Das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den
USA und Deutschland, Recht der Internationalen Wirtschaft 2006, Beilage 2, 1, 14.
1525 Teunissen/Penn/Nauheim u.a., What treaty changes mean for companies investing
in the US, International Tax Review 2006, Vol. 17, September, 36, 37.
1526 Parillo, U.S. Treasury Releases International Tax Report, Tax Notes International
2007, Vol. 48, 995, 996.
VI. Reformvorschläge für das U.S.-amerikanische internationale Steuerrecht 351
steuersatz Makulatur ist. Andererseits ist nicht verständlich, warum die
Vereinigten Staaten propagieren, dass sich die U.S.-amerikanischen Abkommenspartner diese Regelung erst einmal verdienen müssen.
Für die Steuerpraxis sind diese Aussichten zweischneidig. Den Gesellschaften, die im Visier der Verschärfungen liegen, namentlich Durchlaufoder Briefkastengesellschaften, wird ein noch rauerer Wind entgegen wehen. Demgegenüber brechen für andere Gesellschaften und deren Gesellschafter rosigere Zeiten an, wenn es ihnen gelingt, die Früchte des Null-
Quellensteuersatzes oder des verbindlichen Schiedsverfahrens zu ernten.
VI. Reformvorschläge für das U.S.-amerikanische internationale
Steuerrecht
Aufgrund der Komplexität des U.S.-amerikanischen Steuerrechts gibt es
seit längerem Bestrebungen, das Steuersystem einfacher zu machen und
Steuervorteile zu reduzieren.1527 Ein Kritikpunkt ist auch der mit 35% relativ hohe Körperschaftsteuersatz.1528 Obwohl multinationalen U.S.-amerikanischen Unternehmen einem Durchschnittssteuersatz von (nur) 25%
unterliegen,1529 spielt die nominale Höhe eines gesetzlichen Steuerwettbewerbs für die Attraktivität eines Standortes eine große Rolle.1530
Jüngst wurde für bestimmte Einkunftsarten die Abschaffung der Anrechnungsmethode zugunsten der Freistellungmethode1531 bzw. eine umfassende Reform des FTC-Systems diskutiert.1532 Zu den konkreten Re-
1527 Weiner, U.S. Corporate Tax Reform: All Talk, No Action, Tax Notes International
2007, Vol. 47, 800, 801, 803, 804, 808. »The top three corporate tax preferences
are first, the expensing of R&E expenditures, second, the deferral of income from
CFCs, and third the deduction for U.S. production activities.«
1528 Siehe oben Kapitel 2(I.).
1529 Weiner, U.S. Corporate Tax Reform: All Talk, No Action, Tax Notes International
2007, Vol. 47, 800, 806.
1530 Edwards, Is the U.S. Corporate Tax in the Laffer Zone, Tax Notes International
2007, Vol. 48, 1243-1246; Sheppard, Ending Deferral Without Repatriating
Losses, Tax Notes International 2007, Vol. 48, 996-1001 und die Replik auf diesen
Artikel in, Tittle, International Tax Reform: Response to Sheppard, Tax Notes
International 2007, Vol. 48, 1261-1262.
1531 Weiner, Tackling Business Tax Reform in the U.S. and EU, Tax Notes International
2008, Vol. 49, 17, 18; American Bar Association, Report of the Task Force on International Tax Reform, Tax Lawyer 2006, Vol. 59, No. 3, 649, 718-795; Nadal, ABA
Task Force Releases Report on U.S. International Tax Reform, Tax Notes International 2007, Vol. 45, 114.
1532 American Bar Association, Report of the Task Force on International Tax Reform,
Tax Lawyer 2006, Vol. 59, No. 3, 649, 692-717 und 756-776;
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.