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»Golfrasenmäher« ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Vertriebsbinder
und Außenseiter ausdrücklich verneint hatte802. Obgleich von dieser Auffassung in
einer späteren Entscheidung ausdrücklich Abstand genommen wurde803, blieb trotz
der Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses unklar, ob dieses als konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 I Nr. 3 UWG qualifiziert werden kann804.
Entsprechend wird in der Literatur vertreten, dass der von Dritten behinderte Vertriebsbinder, welcher nicht auf einer Marktstufe mit dem Außenseiter stehe, lediglich
als sonstiger Marktteilnehmer nach § 2 II Nr. 2 UWG angesehen werden kann805. Dies
hätte zur Folge, dass der Vertriebsbinder keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch
aus § 3 i.V.m. § 8 III Nr. 1 UWG geltend machen könnte. Eine derartige Sichtweise
greift jedoch zu kurz und wird weder der bisherigen Rechtsprechung noch der Intention des Gesetzgebers gerecht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nämlich
unter Berücksichtigung des Zwecks des § 2 I Nr. 3 UWG schon dann, wenn durch
eine Wettbewerbshandlung eines Unternehmens lauterkeitsrechtlich schützenswerte
Interessen eines anderen Unternehmens negativ betroffen und der Wettbewerb hierdurch zum Nachteil des letzteren beeinträchtigt werden kann806. Allein die Tatsache,
dass Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren, kann für die
Frage eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses demnach nicht entscheidend sein807.
Entsprechend ist auch nach der Gesetzesbegründung ein Agieren auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen unerheblich, solange die Akteure sich an die gleichen Verkehrskreise richten808. Schließlich geht auch die neuere Rechtsprechung des BGH
ungeachtet unterschiedlicher Absatzstufen zu Recht von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen Vertriebsbinder und Außenseiter aus, da sie denselben Verkehrskreisen identische Waren anbieten809.
2. Markenrechtliche Ansprüche
a) Allgemein
Da es sich bei mittels eines Vertriebsbindungssystems vertriebenen Waren wie oben
ausgeführt zumeist nicht um sog. No-Name-Produkte sondern um »Markenware«
802 BGH GRUR 1978, 364ff., 367 – Golfrasenmäher.
803 Vgl. BGH GRUR 1988, 826ff., 827 – Entfernung von Kontrollnummern II; vgl. auch BGH GRUR
1989, 110ff, 111 – Synthesizer.
804 Sack, Gewerbebetrieb, 283, weist daraufhin, dass die in der Entscheidung »Entfernung von Kontrollnummern II« hinsichtlich eines Wettbewerbsverhältnisses zitierten Kasuistik, sich teilweise auf die
Klagebefugnis nach § 13 II Nr. 1 UWG a.F., teilweise auf die Klagebefugnis des »unmittelbar Verletzten« bezieht.
805 Omsels, WRP 2004, 138ff., 141; wohl auch Emmerich, UWG, 115.
806 Sack, Gewerbebetrieb, 284; Harte/Henning/Keller, UWG, § 2, Rn. 14, 20; a.A. nämlich nur bei einem
Bemühen um substituierende Geschäftsabschlüsse, Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 2 Rn. 64.
807 So auch jurisPK-UWG/Seichter, § 4 Nr. 10 UWG Rn. 69.
808 RegE UWG BT-Drs. 15/1487, 16.
809 BGH GRUR 1993, 563ff., 564 – Neu nach Umbau; BGH GRUR 1999, 69ff., 70 – Preisvergleichsliste
II; BGH GRUR 1999, 1122ff., 1123 – EG-Neuwagen I; BGH GRUR 2001, 448ff. – Kontrollnummernbeseitigung II; vgl. auch die Darstellung bei Sack, WRP 1405ff., 1424; ders., Gewerbebetrieb,
282ff.
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handelt, besteht in der Regel ein Markenschutz für die entsprechenden Kennzeichnungen. Somit kann der Vertriebsbinder, soweit er Inhaber der Marke ist, bei Vorliegen
von eine Erschöpfung ausschließenden berechtigten Gründen i.S.v. § 24 II MarkenG810, gegen den Außenseiter markenrechtlich nach § 14 II Nr. 1 MarkenG bzw.
Art. 9 I lit. a) GMV vorgehen, da auch der Vertrieb von Originalware in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt811.
b) Erschöpfung
Als Besonderheit des Markenrechts gegenüber dem Wettbewerbsrecht sind in diesem
Zusammenhang die Erschöpfungsregelungen des § 24 I MarkenG bzw. Art. 13 I
GMV zu beachten. Danach sind die Untersagungsansprüche des Markeninhabers
ausgeschlossen, wenn die mit dem betreffenden Kennzeichen versehene Ware im
Bereich der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist812, es sei denn es liegen berechtigte Gründe im Sinne von § 24 II MarkenG vor. Fraglich ist demnach, ob
ein die Erschöpfung verhindernder Grund im Hinblick auf die Verhinderung von
Außenseiterwettbewerb schon in jeder Verletzung wirksamer Vertriebsbindungen
liegt.
Nach Sack soll dies für Vertriebsbindungen, welche grundsätzlich gegen Art. 81 I EG
verstoßen, deshalb gelten, da diese nur dann wirksam sind, wenn sie die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 81 III EG erfüllen. Ist dies der Fall, sind diese aufgrund ihrer
Effizienzgewinne kartellrechtlich und wettbewerbspolitisch positiv zu werten, weshalb sie als Teil der Absatzpflege des Markeninhabers ein berechtigtes Interesse der
Allgemeinheit am Schutz seines Absatzsystems begründen813.
Der BGH hat diese Ansicht jedoch in seiner Entscheidung »Entfernung der Herstellungsnummer III« explizit zurückgewiesen814. Unter Verweis auf eine frühere Entscheidung mit ähnlichem Sachverhalt, begründete er dies damit, dass ein Hersteller
dann mit Hilfe des Markenrechts gegen Außenseiter vorgehen könne, wenn mit der
Entfernung von Kontrollnummern ein »sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke
berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpakkung« vorliegt815. Ein solcher ist z.B. im Falle der Entfernung von Kontrollnummern
von der Ware bzw. deren Verpackung zu bejahen816. Die BGH-Begründung wird als
Konsequenz in erster Linie den Sachverhalten gerecht, bei denen tatsächlich ein physischer Eingriff in die Substanz der Ware stattfindet. Bei der Annahme eines solchen
810 Dazu sogleich.
811 BGH GRUR 2002, 709ff. – Entfernung der Herstellungsnummer III; BGH GRUR 2001, 448ff., 449 –
Kontrollnummernbeseitigung II; BGH GRUR 2000, 724ff. – Außenseiteranspruch II; Sack, WRP
2004, 1405ff., 1424; ders. WRP 1999, 467ff., 469; ders. WRP 1998, 1127ff.; ders., RIW 1994, 897ff.,
900.
812 Art. 13 I GMV beschränkt sich dabei auf die Gemeinschaft, während § 24 I MarkenG auch das Gebiet
des EWR umfasst.
813 Sack, WRP 1999, 467ff., 472f.; ders. WRP 2000, 447ff., 457; ders., WRP 2004, 1405ff., 1425.
814 BGH GRUR 2002, 709ff., 711 – Entfernung der Herstellungsnummer III.
815 BGH GRUR 2002, 709ff., 711 – Entfernung der Herstellungsnummer III.
816 BGH GRUR 2002, 709ff., 711 – Entfernung der Herstellungsnummer III.
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sowie von weiteren Interessen der Markeninhaber, welche dem Eintritt einer Erschöpfung entgegenstehen, ist jedoch strenge Zurückhaltung geboten817. Insofern lässt sich
auch auf die EuGH-Rechtsprechung zur möglichen Imagebeeinträchtigung bei Verkauf von Luxusmarkenware außerhalb der vertraglich gebundenen Verkaufsstätten
verweisen818. Der EuGH setzt hierbei strenge Maßstäbe an eine drohende Rufbeeinträchtigung, sodass, handelt es sich um den Verkauf von Waren außerhalb gebundener
Vertriebshändler, per se, ohne zusätzliche, in die Interessen des Markeninhabers eingreifende Umstände, allein durch den Verkauf außerhalb des Vertriebsnetzes noch
kein berechtigter Grund angenommen werden kann.
Ein berechtigter Grund i.S.v. § 24 II MarkenG muss eigenständig festgestellt werden.
Dies bedeutet, dass ein solcher berechtigter Grund bzw. berechtigte Interessen nicht
im Verstoß gegen das UWG als solches liegen, sondern in der Verwirklichung der
Unlauterkeitskriterien im Verhältnis Außenseiter zu Vertriebsbinder, nämlich einer
Verleitung zum Vertragsbruch, Schleichbezug und/oder Behinderung und Verstoß
gegen gesetzliche Kennzeichnungspflichten819. Liegen diese »berechtigten Gründe«
i.S.v. § 24 II MarkenG bzw. Art. 13 II GMV vor, kann der Vertriebsbinder, sofern er
Inhaber der betroffenen Marken ist, markenrechtlich aus § 14 II Nr. 1 MarkenG bzw.
Art. 9 I GMV gegen den Außenseiter vorgehen, ohne dass diesen Ansprüchen die
Erschöpfungseinrede nach § 24 I MarkenG oder Art. 13 I GMV entgegengehalten
werden kann.
3. Das Verhältnis von markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen
a) Die Klagebefugnis
Wie bereits dargestellt, stehen einem Vertriebsbinder nach vorzugswürdiger Ansicht
auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu, wenn er nicht auf einer Marktstufe mit
dem Außenseiter steht, da die Mitbewerbervoraussetzungen des § 8 III Nr. 1 i.V.m.
§ 2 I Nr. 3 UWG vorliegen.820 Hinsichtlich des Markenrechts kann nur der Markeninhaber Ansprüche aus dem MarkenG bzw. dem GMV geltend machen. Handelt es sich
bei dem Vertriebsbinder nicht um den Markeninhaber, so ist es durchaus möglich und
denkbar, dass, sofern nicht lizenzrechtlich eine Zustimmung zur markenrechtlichen
Rechtsverfolgung gewährt wurde, der Vertriebsbinder lediglich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche zurückgreifen kann, d.h. dass marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zumindest auf Seiten des Vertriebsbinders schon gar nicht in
Anspruchskonkurrenz zueinander stehen.
817 Ingerl/Rohnke, § 24 Rn. 58.
818 EuGH GRUR Int 1998, 140ff., 144 – Dior/Evora.
819 Vgl. Klarstellung bei Sack, Gewerbebetrieb, 285, ders., WRP 2004, 1405ff., 1425.
820 S.o., 169.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.