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zugrundegelegt werden. Zu berücksichtigen ist allerdings insofern, dass es sich bei
einem bekannten Werbeslogan nicht lediglich um einen markenfähigen Slogan, sondern i.d.R. bereits infolge der Verkehrsdurchsetzung um einen markenrechtlich
geschützten Werbespruch handelt.
Wird eine Unlauterkeit im Rahmen der Prüfung des § 3 UWG auf Grundlage anderer
Umstände festgestellt als derjenigen, welche bei Heranziehung markenrechtlicher
Vorschriften geprüft werden, steht einer Anwendung des UWG mithin nichts im
Wege.
d) Schutz markenrechtlich geschützter Slogans
Ist ein Werbeslogan bereits markenrechtlich geschützt, sei es als bekannter Werbeslogan mittels Verkehrsdurchsetzung oder durch Eintragung als Mehrwortmarke, stehen
im Nachahmungsfall markenrechtliche Ansprüche aus § 14 II MarkenG und wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 3 UWG parallel nebeneinander zur Verfügung. Im
Hinblick auf die Frage einer Umgehung markenrechtlicher Wertungen durch die
Gewährung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs kann insofern auf die Ausführungen zum Schutz eines markenfähigen Slogans und auf die Ausführungen zum
Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG verwiesen werden, da dessen Kriterien
gleichfalls im Rahmen einer Abwägung nach § 3 UWG berücksichtigt werden
können711.
e) Schutz markenrechtlich nicht schutzfähiger Slogans
Auch bei markenrechtlich per se nicht schutzfähigen Slogans gilt, dass dadurch, dass
der Anwendungsbereich des Markenrechts schon gar nicht eröffnet ist, auch keine
markenrechtlichen Wertungen umgangen werden können. Ein Rückgriff auf das
Wettbewerbsrecht ist in derartigen Fällen stets möglich712.
VII. UWG-Schutz von Markeninhabern gegen unlauteren Behinderungswettbewerb
Nach § 4 Nr. 10 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer Mitbewerber
gezielt behindert. Im Zusammenhang mit Kennzeichenrechten kann eine derartige
Behinderung insbesondere dann relevant sein, wenn diese als Mittel des Wettbewerbskampfes dazu eingesetzt werden, Marktteilnehmer an einer Zeichenverwendung zu
hindern. Ein Behinderungsschutz aus § 4 Nr. 10 UWG ist dabei zum einen dadurch
denkbar, dass der Einwand der Behinderung gegen einen anspruchstellenden Markeninhaber vorgebracht wird. Zum anderen kann auf Grundlage dieser Vorschrift Unter-
711 S.o., 148.
712 S.o., 143ff.
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lassung von einem Dritten verlangt werden, wenn dessen Verhalten wiederum zu
einer unlauteren Behinderung des Markeninhabers führt.
1. Allgemein
§ 4 Nr. 10 UWG soll die unter § 1 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung zur »individuellen Mitbewerberbehinderung« fortführen713. Als besondere Voraussetzungen
verlangt die Vorschrift deshalb neben dem Erfordernis einer Wettbewerbshandlung
i.S.d. § 2 I Nr. 1 UWG und eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses i.S.d. § 2 I Nr.
3 UWG eine Behinderung, welche durch ein »gezieltes« Handeln erfolgen muss.
Demgegenüber werden unlautere Behinderungen, welche nicht »gezielt« erfolgen,
allenfalls von § 3 UWG erfasst werden.
Eine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG liegt dann vor, wenn ein oder mehrere Mitbewerber in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden714, wobei lediglich die Eignung zur Behinderung, nicht jedoch der tatsächliche
Eintritt derselben ausreichend ist, diese Tatbestandsvoraussetzung zu bejahen715. Aus
dem Begriff der Behinderung selbst lassen sich keine Anhaltspunkte hinsichtlich
einer Lauterkeit oder Unlauterkeit des Verhaltens ableiten716. Das Merkmal der Zielgerichtetheit soll deshalb klarstellen, dass eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern ausreicht, um den Tatbestand zu verwirklichen, d.h. in einem solchen Fall der
Vorwurf der Unlauterkeit ohne weiteres begründet ist717.
Ob ein gezieltes Handeln im Zusammenhang mit einer Behinderung eines Mitbewerbs vorliegt, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls positiv festzustellen. Eine Zielgerichtetheit ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn eine Verdrängungsabsicht festgestellt werden kann718. Doch auch ohne eine solche Absicht des
behindernden Marktteilnehmers soll eine Zielgerichtetheit dann bejaht werden können, wenn die Maßnahme ihrer Art nach darauf gerichtet ist, einen Mitbewerber an
seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern, d.h. eine Maßnahme vorliegt, welche
darauf gerichtet ist, einen oder mehrere bestimmbare Mitbewerber zu behindern719.
2. Das Verhältnis des § 4 Nr. 10 UWG zum MarkenG
In der Literatur wird darauf verwiesen, dass § 4 Nr. 10 UWG aufgrund speziellerer
lauterkeitsrechtlicher Regelungen zum Kennzeichenschutz nur einen Auffangtatbe-
713 Begr. RegE UWG BT-Drs. 15/1487, 19.
714 BGH GRUR 2002, 902ff., 905 – Vanity-Nummer.
715 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 10.6.
716 Omsels, WRP 2004, 136ff., 139; Sack, WRP 2005, 531ff., 534.
717 Vgl. Sack, WRP 2005, 531ff., 534.
718 Vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 10.9; Omsels, WRP 2004, 136ff., 140.
719 Vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 10.10; Köhler, NJW 2004, 2121ff., 2124f.; OLG Hamm
WRP 2005, 525ff.; a.A. Omsels, WRP 2004, 136ff., 140, welcher für § 4 Nr. 10 UWG stets eine Verdrängungsabsicht verlangt.
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References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.