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9. Gesamtergebnis bzw. Zusammenfassung zu Markenschutz und § 6 UWG
Zusammenfassend wird der Kennzeichenschutz im Rahmen der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG von den folgenden Erkenntnissen bestimmt:
Ein tatsächlicher Vergleich, bei dem zumindest eine Kaufalternative aufgezeigt wird,
ist unbeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 I UWG.
Die Nennung einer fremden Marke im Rahmen eines Werbevergleichs stellt grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung dar und wird folglich vom Anwendungsbereich des MarkenG erfasst.
Eine Markenverletzung scheidet jedoch dann aus, wenn die Schutzschranke des § 23
Nr. 2 MarkenG eingreift, welcher die Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers
beschränkt.
§ 6 UWG hat als lex specialis gegenüber dem MarkenG im Bereich der »echten« vergleichenden Werbung Vorrang. Dies bedeutet, dass wenn eine vergleichende Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, sie nicht markenrechtlich verboten werden
kann. Eine weitere markenrechtliche Prüfung findet diesbezüglich nicht statt.
Wird eine »echte« vergleichende Werbung als wettbewerbsrechtlich unzulässig qualifiziert, dann kann parallel ein Rückgriff auf das MarkenG erfolgen. In diesem Fall
bestehen beide Anspruchsgrundlagen parallel nebeneinander.
Sollte ein Vergleich nicht als notwendig erachtet werden, hat dies trotz des äußerst
weiten Anwendungsbereichs von § 6 UWG keine Auswirkungen auf das festgestellte
Konkurrenzverhältnis.
II. UWG-Schutz bekannter Marken
1. Schutz gegen nicht zeichenmäßige Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung
§ 14 II Nr. 3 MarkenG schützt nach der Rechtsprechung des EuGH bekannte Marken
nur dann, wenn sie durch Dritte markenmäßig benutzt werden. In Sachverhaltskonstellationen, die somit von vornherein nicht vom markenrechtlichen Anwendungsbereich erfasst sind, kann demnach auf den wettbewerbsrechtlichen Markenschutz
zurückgegriffen werden462. Berücksichtigt man jedoch die weite Auslegung des
Erfordernisses einer Benutzung als Marke entsprechend der EuGH-Rechtsprechung,
so sind in der Praxis in Bezug auf bekannte Marken kaum noch Sachverhaltskonstellationen denkbar, bei denen eine Benutzung als Marke ausscheidet. Dies liegt nicht
zuletzt darin begründet, dass es nach dem EuGH für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung im Rahmen von Art. 5 II MarkenRL bzw. § 14 II Nr. 3 MarkenG
bereits ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als
Verzierung auffassen, es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit-
462 Vgl. BGH GRUR 2005, 419ff., 422 – Räucherkate.
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References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.