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könnte auf eine grundsätzlich parallele Anwendung der jeweiligen Vorschriften hindeuten.
Zum anderen ist jedoch zu beachten, dass im MarkenG Vorschriften zum Schutz vor
irreführender Werbung zu finden sind, welche eine Urdomäne des Wettbewerbsrechts
darstellen. Auch der Schutz vor verwechslungsfähigen Kennzeichen eint beide
Rechtsgebiete. Dieses Spannungsfeld zwischen einer normativen Gesamtheit des
Schutzes vor irreführender Werbung und verwechslungsfähigen Kennzeichen einerseits und der Eigenständigkeit der Normbereiche aufgrund immaterialgüterrechtlicher
Ausschließlichkeitsrechte durch das Markenrecht und objektivem Interessenschutz
durch das Wettbewerbsrecht andererseits, vermag § 2 MarkenG nicht zu lösen. Fest
steht jedoch, dass § 2 MarkenG der Entwicklung Rechnung trägt, dass durch eine
immer vielseitigere Teilnahme der Marken am Wirtschaftsverkehr ein Schutz der
Markeninhaber aus dem MarkenG allein nicht ausreichend wäre. Aufgrund der Dynamik des Marktes werden sich immer wieder Verletzungsformen entwickeln, die allein
durch das Kennzeichenrecht nicht erfasst werden würden. Diese Dynamik wiederum
ist neben dem geschilderten dogmatischen Hintergrund mitursächlich für die Diskussion bezüglich des Konkurrenzverhältnisses der beiden Rechtsgebiete.
3. Unterschiedliche Harmonisierungsgrade
Die MarkenRL führte dazu, dass das Markenrecht nunmehr europaweit in seinen
wesentlichen Tatbeständen harmonisiertes Recht darstellt. Folglich besteht das Gebot
richtlinienkonformer Auslegung und die Möglichkeit, strittige Auslegungsfragen dem
EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Demgegenüber stützt sich das Wettbewerbsrecht noch weitgehend auf nationale
Regelungen, obgleich der Harmonisierungsgrad zunimmt, insbesondere infolge der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aus dem Jahre 2005272.
4. Unterschiedliche Rechtsfolgen/Sanktionen
Zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht bestehen wesentliche Unterschiede im
Hinblick auf die im Verletzungsfall ausgelösten Sanktionen. So gehen die markenrechtlichen Sanktionen weit über die wettbewerbsrechtlichen Rechtsfolgen hinaus
und ermöglichen Herstellungsverbote, Besitzverbote, Vernichtungsansprüche, selbständige Auskunftsansprüche, Grenzbeschlagnahmung und strafrechtliche Verfolgung von Kennzeichenverletzern. Darüber hinaus hat die Frage, ob Marken- oder
Wettbewerbsrecht zum Tragen kommt, Auswirkungen auf die Zuständigkeit eines
271 Vgl. Fezer, WRP 2000, 863ff.
272 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmern und Verbrauchern, ABl. EG 2005 Nr. L 149 v. 11.6.2005, 22; vgl. hierzu
Steinbeck, WRP 2006, 632ff.
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References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.