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UWG oder einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG führen, wodurch eine
Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht entsteht.
9. Agentenmarken
Eine mit der vorherigen Fallgruppe verwandte Konstellation liegt bei Agentenmarken
vor, gegen welche gleichfalls markenrechtlich mittels § 50 I i.V.m. § 8 II Nr. 10 MarkenG sowie mittels § 17 MarkenG vorgegangen werden kann. Im Hinblick auf einen
ausschließlichen wettbewerbsrechtlichen Schutz ist der Zeitpunkt der Anmeldung in
Verbindung mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses entscheidend. Erfolgt eine Markenanmeldung nach Beendigung des Agentenverhältnisses,
kommt allenfalls eine analoge Anwendung der §§ 11 und 17 MarkenG in Betracht.
10. Spekulationsmarken
Die Eintragung von Spekulationsmarken stellt wegen Missbrauchs der formalen Position des Markeninhabers eine unzulässige Rechtsausübung dar, welche die Voraussetzungen einer Unlauterkeit nach § 3 UWG erfüllt. Parallel zu einem zivilrechtlichen
Löschungsverfahren kann hiergegen auch in einem amtlichen Löschungsverfahren
unter Berufung auf § 50 I i.V.m. § 8 II Nr. 10 MarkenG vorgegangen werden. Dem
Markeninhaber steht mithin grundsätzlich die Möglichkeit eines wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Vorgehens zur Verfügung.
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Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.