156
Haftungsrechtlich stellt § 303 ULPA 2001 nunmehr klar, dass ein limited partner nur
beschränkt auf seine Einlage für die Gesellschaftsschulden haftet, “even if the limited
partner participates in the management and control of the limited partnership.“
Gleichwohl bleibt zu beachten, dass mit Iowa,826 Illinois,827 Hawaii828 und Minnesota829
erst vier US-Bundesstaaten den ULPA 2001 in einzelstaatliches Recht transformiert.
D. Die übergesetzliche Haftung des herrschenden Limited Partner
Die Untersuchung der Rechtslage in Georgia und Missouri hat gezeigt, dass ein
herrschender limited partner möglicherweise auch unter den Voraussetzungen einer
Vertrauens-, Delikts- oder Durchgriffshaftung haftbar gemacht werden kann. Bisher
musste die Rechtsprechung auf diese Haftungsvoraussetzungen jedoch nicht explizit
eingehen, da grundsätzlich die gesetzlichen Haftungstatbestände ausreichend waren, um
eine Haftung des herrschenden limited partner zu begründen. Gleichwohl stellt sich die
Frage unter welchen Voraussetzungen ein herrschender limited partner persönlich für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden kann, wenn weitere US-
Bundesstaaten den ULPA 2001 in einzelstaatliches umsetzen.
I. Indizien für Haftungsmöglichkeiten im Wortlaut des ULPA 2001
Die Annahme, dass auch nach der Streichung der control rule in bestimmten Fällen eine
unbeschränkte und persönliche Inanspruchnahme des limited partner möglich ist,
indiziert bereits der Wortlaut des § 303 ULPA 2001. “A limited partner is not
personally liable for an obligation of the limited partnership solely by reason of that
person’s status as a limited partner (status rule); the status rule is not altered even if the
limited partner participates in the management and control of the limited partnership
(participation rule)”. Das Modellgesetz stellt mit der Verwendung des Wortes solely
klar, dass sich das Haftungsprivileg des limited partner nur auf seine Rechtsstellung als
826 L.2004, c. 1021, enacted the Uniform Limited Partnership Act (2001) (I.C.A. §§ 488.101 to
488.1207) effective January 1, 2005, and repealed the Revised Uniform Limited Partnership Act
(1976) (I.C.A. §§ 487.101 to 487.1206) effective January 1, 2006.
827 L.2004, c. 967, repeals the Revised Uniform Limited Partnership Act (1976) (S.H.A. 805 ILCS
210/100 to 210/1205) effective January 1, 2008, and enacts the Uniform Limited Partnership Act
(2001) (S.H.A. 805 ILCS 215/0.01 to 215/1402) effective January 1, 2005.
828 The Revised Uniform Limited Partnership Act (1976) (H.R.S. §§ 425D-101 to 425D-1206) is
repealed, and the Uniform Limited Partnership Act (2001) (H.R.S. §§ 425E-101 to 425E-1205) is
enacted by L.2003, c. 210, effective July 1, 2004.
829 Repeals the Revised Uniform Limited Partnership Act (1976) (M.S.A. §§ 322A.01 to 322A.88)
effective January 1, 2007, and enacted the Uniform Limited Partnership Act (2001) (M.S.A. §§
321.0101 to 321.1208) by L.2004, c. 199, approved May 15, 2004.
157
limited partner bezieht.830 Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit den limited
partner haftbar zu machen.831 Die offizielle Begründung verweist ausdrücklich auf den
Fall, dass der limited partner zugleich general partner der Gesellschaft ist.832 Zudem
wird hervorgehoben, dass ein limited partner nicht vor einer persönlichen Inanspruchnahme gegenüber Dritten schützt, wenn er durch seine beherrschende Stellung
eine vorsätzliche Gläubigerschädigung bewirkt.833
II. Liability of Purported Limited Partner
Betrachtet man die Ausführungen zum deutschen Recht, zeigt sich, dass die dort
diskutierten Haftungsinstitute teilweise das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf eine
bestimmte Rechtslage zu schützen versuchten. Die Untersuchung der amerikanischen
Rechtslage war ebenfalls teilweise von diesem Gesichtspunkt geprägt. Der reliance test,
der die control rule erheblich eingeschränkt hat, basierte ebenfalls auf dem Gedanken
des enttäuschten Vertrauens.
Deshalb gilt es zu untersuchen, ob ein limited partner bei der Einflussnahme auf die
Geschäftsführung der Gesellschaft auch nach der Streichung der control rule und des
reliance test mit einer persönlichen Haftung rechnen muss, weil die Gläubiger der
Gesellschaft darauf vertraut haben, der herrschende limited partner sei ein general
partner. In jüngster Zeit haben mehrere amerikanische Kommentatoren darauf
hingewiesen, dass eine solche Haftung aufgrund der Rechtsfigur partnership by
estoppel erreicht werden könnte834 Dies von den Gerichten und Kommentatoren
gewählte Begriff ist irreführend, denn die Lehre sagt eigentlich nur aus, dass Personen
die sich als Gesellschafter einer partnership gerieren, auch wie OHG-Gesellschafter
behandelt werden.835 Der Grundsatz ist streng von einer Vertrauenshaftung zu unterscheiden. Sie stellt eine Haftung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens und weder eine
830 Official Comment to § 303 ULPA 2001, 6a ULA, 47 (2003).
831 So etwa Kleinberger, 37 Suffolk U.L.Rev. 967, 969 (2004).
832 Für diese Haftungsmöglichkeit lassen sich keine Anhaltspunkte aus dem deutschen Recht
entnehmen, da die deutsche Rechtsordnung es nicht gestattet, dass ein Kommanditist zugleich ein
Komplementär sein kann. Siehe Vgl. nur BGHZ 24, 106, 108; 58, 316, 318; Baumbach/Hopt, §
124 Rn. 16; Schlegelberger-Schmidt, § 105 Rn. 47; ders., GesR, § 45 I 2 b m. w. N.; a. A. z. B.
Grunewald, MünchKomm HGB § 161 Rn. 4 ff.; Bippus, 195 (1995), 13f.; Priester, DB 1998, 55.
Vgl. zu der Haftung aufgrund eines Gesellschafterwechsels auführlich Bishop, 37 Suffolk
U.L.Rev. 667, 670 ff. (2004); Kleinberger, 37 Suffolk U.L.Rev. 967, 968–69 (2004).
833 Official Comment to § 303 ULPA 2001, 6a ULA, 47 (2003). Vgl. zur Deliktshaftung Bishop, 37
Suffolk U.L.Rev. 667, 711–12 (2004); Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry
East Limited Partnership, 773 F.Supp. 420, 432 (S.D.Ga.1991).
834 Vgl. etwa Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 710–11 (2004); früher bereits Feld, 82 Harv.L.Rev.
1471, 1479 – 82 (1969).
835 Siehe insbesondere Fletcher v. Pullen, 16 Atl. 887, 70 Md. 205, 14 Am.St.Rep. 355 (1889);
Rittenhouse v. Leigh, 57 Miss. 697 (1850); Speer v. Bishop, 24 Ohio St. 598 (1874).
158
Rechtsscheins- noch Vertrauenshaftung dar.836 Die Person, die sich als general partner
„aufspielt“, ist es untersagt, sich auf die Rechtstellung als Nicht-Gesellschafter zu
berufen.
Im Fall des herrschenden limited partners geht es aber um den Fall, ob sich ein
beschränkt haftender limited partner seine Berufung auf seine nur beschränkt haftende
Rechtstellung verwehrt ist, wenn er sich als general partner geriert. Um auf diesen
Unterschied hinzuweisen, sollte im Einklang mit der Formulierung in §16 UPA 1914,
§ 308 RUPA 1997 der Begriff „liability of purported limited partner“ verwendet
werden. Gleichwohl hat sowohl die Literatur,837 als auch einzelne Gerichte838 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den limited partner über die Grundsätze der
partnership by estoppel persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar zu
machen.839 Gleichwohl ist bereits die Anwendbarkeit der Grundidee dieses Prinzips
problematisch.
Es wurde bereits erwähnt, dass der ULPA 2001 als stand-alone act verfasst wurde.
Das heißt, ein Rückgriff auf die Regelungen über die general partnership (UPA,
RUPA) wird durch den neuen Gesetzesvorschlag entbehrlich. Der ULPA 2001 regelt
das Recht der limited partnership umfassend und abschließend.840 Dies ist eine
Neuerung, denn vor dem ULPA 2001 stellten die Uniform Limited Partnership Acts nur
eine Ergänzung zu den allgemeinen Uniform Partnership Acts dar.841 D.h. solange der
ULPA oder der RULPA keine spezielle Regelung traf, musste auf den UPA oder RUPA
zurückgegriffen werden (§ 1105 RUPA).842 Daraus folgte nach der ganz überwiegenden
Ansicht aber, dass im Fall des herrschenden limited partner ebenfalls auf die Regeln
über die „liability of purported partner“ (§ 16 UPA 1914, § 308 (a) RUPA 1997)843
836 Vgl. nur Hartford Accident & Indemnity Co. v. Oles, 152 Misc. 876, 274 N.Y.S. 349 (1934);
Thompson v. First National Bank, 111 U.S. 529, 28 L.Ed 507, 4 S.Ct. 689 (1884).
837 Vgl. Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667 (2004); Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1222–24 (1985);
Ribstein, 37 Emory L.J. 835, 885 (1988) (“To the extent that such participation in control misleads
third parties into believing that the limited partners is actually a general partner, creditors are
protected by estoppel liability under the U.P.A”.).
838 Antonic Rigging, 773 F.Supp. 420, 431 (S.D.Ga.1991); dem folgend Zeiger v. Wilf, 755 A.2d 608,
622 (2000).
839 Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1222–24 (1985).
840 Zum Gesichtspunkt eines de-linked Limited Partnership Act siehe bereits Ribstein, 67
U.Cinn.L.Rev. 953, 956 (1999); ders., 58 Law & Contemp.Probs. 186 (1995); Vestal, 28
U.C.Davis L.Rev. 1195 (1995); ausführlich zum neuen stand-alone act Miller, 37 Suffolk
U.L.Rev. 891 (2004).
841 Vgl. Miller, 37 Suffolk U.L.Rev. 891 (2004).
842 Die Vorschrift § 1105 RUPA beinhaltet: “In any case not provided for in this [Act] the provisions
of the Uniform Partnership Act govern.”
843 § 308 (a) RUPA 1997: “If a person, by words or conduct, purports to be a partner, or consents to
being represented by another as a partner, in a partnership or with one or more persons not
partners, the purported partner is liable to a person to whom the representation is made, if that
person, relying on the representation, enters into a transaction with the actual or purported
partnership. If the representation, either by the purported partner or by a person with the purported
partner's consent, is made in a public manner, the purported partner is liable to a person who relies
upon the purported partnership even if the purported partner is not aware of being held out as a
159
zurückgegriffen werden konnte.844 Der ULPA 2001 hingegen enthält keine ausdrückliche Regelung zu diesem Problemkreis. Zudem ist ein Rückgriff auf die
Tatbestände der Uniform Acts (§ 16 UPA 1914, § 308 (a) RUPA) aufgrund des abschließenden Charakters des ULPA 2001 verwehrt. Deshalb könnte man die Schlussfolgerung ziehen, dass die estoppel liability im Rahmen des ULPA 2001 keine Anwendung finden soll.845 Jedoch deuten einzelne Bestimmungen des ULPA 2001 und
deren offizielle Begründungen das gegenteilige Ergebnis an. Zunächst sieht § 107 (a)
ULPA 2001 vor, dass die Grundsätze des law and equity ergänzende Anwendung
finden, wenn der ULPA 2001 selbst keine entgegengesetzten Regelungen vorsieht.
Daraus wird zum Teil in der Literatur entnommen, dass die aus der equity stammende
estoppel-Lehre auf den ULPA 2001 anwendbar ist. 846
Der Ansatz ließe sich auch durch die Entscheidung Antonic Rigging & Erecting Of
Missouri, Inc. v. Foundry East Ltd. Partnership847 aus dem US-Bundesstaat Georgia
unterstützen. Da der Georgia Limited Partnership Act anders als das Modellgesetz
RULPA 1985 keinen Rückgriff auf den general partnership Act und seine Vorschriften
über die „liability of purported partner“ zulässt,848 stellte sich das Gericht auf den
Standpunkt, dass sich das allgemeine Prinzip des widersprüchlichen Verhaltens
(estoppel) unproblematisch in den limited partner Zusammenhand setzen lässt (the
overall principle of partnership by estoppel translates easily into the limited partner
context”).849 Obwohl der Kläger in Antonic Rigging verloren hatte, ist die Entscheidung
für zukünftige Fälle sehr lehrreich. Der limited partner muss nach Ansicht des Gerichts
mit einer Haftung aus estoppel-Gesichtspunkten rechnen, wenn die Gläubiger der
Gesellschaft aufgrund des Verhaltens des limited partner berechtigterweise darauf
vertraut haben, der limited partner sei ein general partner, oder wenn der limited
partner sich öffentlich850 als general partner dargestellt hat.851 Im letzteren Fall muss
partner to the claimant. If partnership liability results the purported partner is liable with respect to
that liability as if the purported partner were a partner. If no partnership liability results, the
purported partner is liable with respect to that liability jointly and severally with any other person
consenting to the representation.”
844 Siehe nur Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1224 (1985); Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667 ff. (2004);
Ribstein, 37 Emory L.J. 835, 885 (1988); so auch Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v.
Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp. 420, 431 (S.D.Ga.1991) (“the overall principle of
partnership by estoppel translates easily into the limited partner context”).
845 Diese waren die Bestrebungen von Ribstein, 37 Emory L.J. 835, 886 (1988), der die Einführung
eines safe harbor-Tatbestandes für die estoppel liability befürwortete, um den limited partner
umfassend vor einer persönlichen Inanspruchnahme zu schützen.
846 So im Ergebnis Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 704–05 (2004).
847 773 F.Sup. 420 (S.D.Ga.1991); vgl. zu der Entscheidung insbesondere Quiros/Magruder, 44
Mercer L.Rev. 67, 88 ff. (1992).
848 Ga.Code Ann. § 14-8-16 (Die Vorschrift entspricht § 16 UPA 1914).
849 Antonic Rigging, 773 F.Supp. 420, 431 (S.D.Ga.1991); dem zustimmend Zeiger v. Wilf, 755 A.2d
608, 622 (2000).
850 Zum Begriff der public representation siehe Sta-Rite Industries, Inc. v. Johnson, 453 F.2d 1192
(Okla.1971); Reisen Lumber & Millwork Co. v. Simonelli, 237 A.2d 303, 98 N.J.Super. 335
160
sich der limited partner unabhängig von dem Vertrauen des Rechtsverkehrs wie ein
general partner behandeln lassen.852 Insbesondere die gesteigerte Einflussnahme auf die
Geschäftsführung kann im Einzelfall geeignet sein, ein solches Vertrauen auf Seiten des
Rechtsverkehrs hervorzurufen.853 Dabei stellt die Haftung weder eine Rechtscheinsnoch Vertrauenshaftung dar, sondern eine Haftung aufgrund eines widersprüchlichen
Verhaltens in der Form des equitable remedy.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass von einem berechtigten Vertrauen seitens des
Dritten nicht gesprochen werden kann, wenn der Dritte aufgrund des certificate
sämtliche general partners kennt.854 Problematisch ist nur, ob der Dritte den Inhalt des
certificate auch gegen sich gelten lassen muss, wenn der gerade keine Einsicht in das
certificate genommen hat. Die Vorgängerregelungen trafen diesbezüglich keine eindeutige Aussage. Wohl auch aus diesem Grund normiert die entsprechende Vorschrift
des ULPA 2001 (§ 103 [b] [4] [c]) nunmehr ausdrücklich, dass das certificate nur die
Aussage beinhaltet, dass es sich bei der Gesellschaft um eine limited partnership
handelt.855 Die offiziellen Anmerkungen zu § 103 (b) (4) stellen darüber hinaus klar,
dass eine Person, die im certificate nicht als general partner genannt ist, trotzdem ein
general partner sein kann und umgekehrt.856 Nur die positive tatsächliche Kenntnis857
eines Dritten kann im Einzelfall geeignet sein, das erforderliche Vertrauen auf die
Rechtsstellung des Kommanditisten zu zerstören.
Eine Haftung aus estoppel-Gesichtspunkten ist demnach rechtlich möglich.
Gleichwohl wird in der Literatur vertreten, dass der Anwendungsbereich der
Rechtsfigur nur marginal bleiben wird.858 Denn das estoppel-Argument knüpft nicht nur
an das berechtigte Vertrauen des Gläubigers in Bezug auf den Status des Person an,
sondern insbesondere auch an das berechtigte Vertrauen des Gläubigers, dass gerade
dieser Status eine bestimmte haftungsrechtliche Konsequenz nach sich zieht.859 Das
(1967); West Side Trust Co. v. Gascoigne, 121 A.2d 441, 39 N.J.Super. 467 (N.J.Super.A.D.1946);
Baich v. Campbell, 791 P.2d 1080, 164 Ariz. 197 (Ariz.App.Div.1990).
851 Zu den Voraussetzungen siehe auch Staver & Abott Mfg. Co. v. Blake, 69 N.W. 508 (Mich.1896);
Cobb v. Martin, 123 P. 422 (Okla.1912); American Cas. Co. v. Costello, 435 N.W.2d 760
(Mich.App.1989); Murphy v. Blurke, 311 A.2d 904 (Pa.1973); siehe auch Pope v. Triangle
Chemical Co., 157 Ga.App. 386, 277 S.E.2d 758 (1981).
852 Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp.
420, 431 (S.D.Ga.1991).
853 Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp.
420, 431 (S.D.Ga.1991).
854 Vgl. Siehe Wilke, 60 Ind.L.J. 515, 527 (1985); Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 707 (2004).
855 Official Comment to § 103, 6a ULA, 17 (2003); dazu bereits Water, Waste & Land, Inc. v.
Lanham, 955 P.2d, 997, 1001–03 (Colo.1998).
856 Official Comment to § 103, 6a ULA, 17 (2003).
857 Wann knowledge and notice vorliegt siehe § 103 (a) (b).
858 So Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667 (2004); Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1222–24 (1985); auch
bereits Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1474–79 (1969); Ribstein, 37 Emory L.J. 835, 886 (1988).
859 Vgl. aus jüngerer Zeit etwa Roehtke v. Sanger, 68 S.W. 352 (Ky.2001); Cheesecake Factory, Inc.
v. Baines, 964 P.2d 183 (N.M.App.1998); Gables CVF., Inc. v. Bahr, Vermeer & Haecker
Architect, Ltd., 506 N.W.2d 706 (Neb.1993); siehe insbesondere auch Kondos Entertainment, Inc.
161
heißt, der geschädigte Dritte muss im Gerichtsprozess nicht nur darlegen und
gegebenenfalls beweisen, er habe berechtigterweise darauf vertraut, dass sein
Gegenüber ein general partner ist,860 sondern er muss ebenfalls beweisen, dass er
berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass sein Gegenüber gerade aufgrund seines
vermeintlichen Status als general partner für die Verbindlichkeiten des Unternehmens
persönlich aufkommen wird. In früherer Zeit lag der letztgenannte Punkt zumeist auf
der Hand, denn für Jahrzehnte war die unmittelbare Folge einer Rechtsstellung als
general partner auch die persönliche Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten des
Unternehmens.861 Heute hingegen birgt der Status eines general partner nicht mehr
automatisch die Schlussfolgerung einer persönlichen Haftung.862
Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der ULPA 2001 die Haftung des
limited partner bei der Verwendung seines Namens als Firmenbestandteil ersatzlos
gestrichen hat.863 Nunmehr ist es möglich, den Namen eines jeden Gesellschafters in der
Firma zu verwenden. Das vormals bestehende Verbot, den Namen eines beschränkt
haftenden Gesellschafters als Firmenbestandteil zu verwenden, ist darauf zurückzuführen, dass die meisten Unternehmen entweder unshielded (general partnership) oder
zumindest nur partiell shielded (limited partnerships) ausgestaltet waren. Der
Rechtsverkehr konnte berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Person, deren Name
in der Firma des Unternehmens auftauchte, auch den vermeintlichen unbeschränkt
haftenden Inhaber des Unternehmens darstellt.864 Dieser Ausgangspunkt hat sich nun
geändert. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problem gibt es bisher
nicht.
III. The Doctrine of Piercing the Veil
Die Darstellung hat gezeigt, dass ein herrschender limited partner nach der Streichung
der control rule nur noch in Einzelfällen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
persönlich haftbar gemacht werden kann. Führt man sich jedoch wiederum die deutsche
Rechtslage vor Auge, in der insbesondere die Durchgriffshaftung in der Form des
Rechts- oder Institutsmissbrauchs in Betracht gezogen wird, stellt sich die Frage, ob die
v. Quinney Elec., Inc., 948 S.W.2d 820 (Tex.App.1997); dazu ausführlich Waters/Miller, 51 SMU
L.Rev. 1245, 1257 f. (1998); American Cas. Co. v. Costello, 435 N.W.2d 760 (Mich.App.1989).
860 Zur Beweislast siehe Bragg v. Johnson, 229 A.2d 497 (Del.Super.1966); Rosenberger v. Herbst,
232 A.2d 634, 210 Pa.Super. 127 (1967); Rowland v. Canuso, 196 A. 823, 329 Pa. 72 (Pa.1938).
861 Zur “hallmark consequence” vgl. Kleinberger, Agency, S. 200.
862 So Official Comment to § 108 (a), 6a ULA, 22 (2003) (Es ist nicht mehr “reasonable for third
parties to believe that an individual whose name appears in the name of a business [will] ‘stand
behind’ the business.”).
863 § 108 ULPA 2001.
864 Vgl. Official Comment to § 108, 6a ULA, 22 (2003).
162
Prinzipien der allgemeinen Durchgriffshaftung865 auch im US-amerikanischen Recht
geeignet sind, auf das Problem des herrschenden limited partner zu reagieren.866 Im
Folgenden werden zunächst die Grundlagen der US-amerikanischen Durchgriffshaftung
erörtert. Darüber hinaus gilt es zu hinterfragen, ob die Durchgriffshaftung überhaupt auf
einen beschränkt haftenden Personengesellschafter, wie den limited partner, anwendbar
ist.
1. Grundlagen der Veil Piercing Doctrine
Ausgangspunkt einer jeden Durchgriffshaftung ist das mittlerweile allseits anerkannte
Prinzip, dass sowohl die Kapitalgesellschaften (corporations) als auch die
Personengesellschaften als eigenständiges und von ihren Anteilsinhabern unabhängiges
Rechtssubjekt anerkannt werden. Wenn die Rechtssubjekte darüber hinaus mit einem
vollständigen „Mantel“ der beschränkten Haftung (full liability shield) ausgestattet sind,
haftet die Gesellschaft allein für ihre Verbindlichkeiten, die Gesellschafter hingegen nur
mit dem von ihnen eingebrachten Risikokapital.867 Die Trennung der haftungsrechtlichen Struktur der Gesellschaft kennzeichnet die beschränkte Haftung, die zu
Recht als eine der größten juristischen Errungenschaften des neunzehnten Jahrhunderts
angesehen wird.868 Wird die Haftungsbeschränkung von den Anteilsinhabern der
Gesellschaft aber bewusst missbraucht, lüftet die piercing veil doctrine869 sozusagen
den „Schleier“ der beschränkten Haftung und schaut auf die Personen, die unter dem
Deckmantel der eigenständigen juristischen Person gehandelt haben.870 Das Ergebnis ist
865 Zur veil piercing theory siehe nur Berle, 47 Colum.L.Rev. 343, 352 (1947); Harris, 56
Wash.L.Rev. 253 (1981); Horowitz, 14 Wash.L.Rev. 285 (1939); Mitchell, 63 Tul.L.Rev. 1143 Fn.
10 (1989) m. w. N.
866 Befürwortend insbesondere Bromberg/Ribstein, S. 15:164 (Supp. 2004).
867 Vgl. zu diesem Grundsatz des US-amerikanischen Gesellschaftsrechts Ebke/Stadler, RIW 1989,
413.
868 Dazu Ebke/Stadler, RIW 1989, 413; Vagts, ZGR 1994, 227; vgl. auch Dodd, 61 Harv.L.Rev. 1351
(1948); Lopucki, 106 Yale L.J. 1, 4 (1996) (“The death of liability”); Leebron, 91 Colum.L.Rev.
1565, 1566 (1991) (“No principle seems more established in capitalist law or more essential to the
functioning of the modern corporate economy.”); das Konzept der limited liability lässt sich bis
zum Anfang des 19. Jahrhunderts zurückverfolgen, siehe Wood v. Dummer, 30 F.Cas. 435
(C.C.D.Me.1824); vgl. ausführlich zur geschichtlichen Entwicklung den Artikel von Hillman,
“Limited Liability in Historical Perspective“, 54 Wash. & Lee L.Rev. 615 (1997). Die erste
gesetzliche Verankerung der limited liability findet sich in England aus dem Jahre 1855; vgl.
Limited Liability Act, 18 & 19 Vict. C. 133; dazu ausführlich Cohen, 45 Am.Jur.Proof of Facts 3d,
1, 17 (West 2004); zu den Wurzeln der beschränkten Haftung vgl. auch Vagts, ZGR 1994, 227.
869 Mittlerweile setzt sich die Bezeichnung “disregard of legal entity“ immer mehr durch.
870 Vgl. insbesondere Horowitz, 14 Wash.L.Rev. 285, 294 (1939); die veil piercing doctrine basiert
auf verschiedenen Begründungsansätzen. Vgl. Professors Berle’s “enterprise entity theory” in
Berle, 47 Colum.L.Rev. 343 (1947); auch Professors Wormser’s “privilege theory” in Wormser,
Disregard of the Corporate Fiction, S. 8–9 (1927); auch Professor Powell’s “instrumentality rule”
in Powell, Parent and Subsidiary Corporations, S. 4–6 (1931). Zu der Rechtsentwicklung der
Durchgriffshaftung in den USA in den letzten 30 Jahren vgl. Ebke/Stadler, RIW 1989, 413
163
die unbeschränkte Haftung der ansonsten nur beschränkt haftenden Gesellschafter. Die
Bezeichnung dieses Vorgangs als piercing the corporate veil ist auf den auf Artikel des
US-amerikanischen Kommentators Wormser aus dem Jahre 1912 zurückzuführen,871
wobei die erste Gerichtsentscheidung, die in ihren Urteilsgründen auf den Begriff „veil“
(„Schleier“) Bezug nimmt, aus dem Jahre 1836 stammt.872
Im Kern geht es um eine Vermeidung des Missbrauchs einer juristischen Person
durch ihre Anteilsinhaber. Methodisch setzt die amerikanische Lösung, wie die
deutsche Durchgriffslehre, bei der Rechtspersönlichkeit an. Jedoch ist zu beachten, dass
die deutschen Begrifflichkeiten nicht vollständig ins amerikanische Recht übertragbar
sind. Denn die Gesellschaft, deren Rechtspersönlichkeit missachtet wird, ist in ihrem
Wesen nicht mit einer deutschen juristischen Person vergleichbar.873 Vielmehr wird die
corporation, nach der wohl herrschenden US-amerikanischen Fiktionstheorie, als eine
von ihren Mitgliedern getrennte Rechtseinheit (separate entity) angesehen, die nur zur
Erfüllung eines bestimmten Zweckes von der Rechtsordnung als eigenständiges Rechtssubjekt fingiert wird.874 Die Gesellschaft stellt ein Instrument dar, mit dem ihre
Mitglieder bestimmte Zwecke im Geschäftsverkehr verfolgen können. Die Mitglieder
der Gesellschaft sind, anders als im deutschen Recht, die Gesellschaft selbst, bloß in
einer anderen rechtlichen Gestalt. Sie stehen der Gesellschaft nicht als unabhängige
Personen gegenüber, vielmehr sind sie die Gesellschaft.875 Die Fiktionstheorie876 führt
dazu, dass die Rechtspersönlichkeit nicht weiter reichen kann als ihr zugrunde liegender
Zweck. Daraus folgt aber auch ein erheblicher Unterschied zum deutschen Verständnis
des Haftungsdurchgriffs. Der amerikanische Haftungsdurchgriff stellt keine Missachtung der Rechtspersönlichkeit durch das Auferlegen von absoluten äußeren
Schranken dar, sondern vielmehr eine inhaltliche Begrenzung der zuvor aufgestellten
871 Wormser, 12 Colum.L.Rev. 496 (1912).
872 Fairfield County Turnpike Co. v. Thorp, 13 Conn. 173, 179 (1839); es ist unmöglich, den
generellen Ursprung der Missachtung einer juristischen Person festzustellen, allerdings hat die
Rechtsprechung früh festgestellt, dass die strikte Anerkennung von Gesellschaften als
eigenständige, unabhängige Rechtssubjekte im Einzelfall Probleme bereiten kann. Siehe Bank of
U.S. v. Deveaux, 9 U.S. 61, 3 L.Ed. 38 (1809).
873 Vgl. Rheinstein, RabelsZ 22 (1957), 367, 371; Immenga, S. 125.
874 Grundlegend The Trustees of Dartmouth College v. Woodward, 4 Wheat., 518 (U.S.1819); Bank of
Augusta v. Earle, 13 Pet. 519 (U.S.1839); The Bank of U.S. v. Devaux, 5 Cranch 61 (U.S.1809);
vgl. dazu insbesondere Dewey, 35 Yale L.J. 655 ff. (1926); ausführlich zu den einzelnen Theorien
vgl. Radin, 32 Colum.L.Rev. 643 (1932); Timber, 46 Colum.L.Rev. 533 (1946).
875 Statt vieler Immenga, S. 126 m. w. N.
876 Das rechtsdogmatische Gegenstück zu den aufgeführten Grundsätzen, die im Grunde der
Savignyschen Fiktionslehre entsprechen, stellt die Vertragstheorie dar. Danach stellt die
corporation im Grunde nichts anderes dar als eine Summe von Einzelverträgen, die wie jeder
Vertrag nur bis zu einem gewissen Grade einer staatlichen Regulierung unterliegen. So
insbesondere Ribstein, 50 Md.L.Rev. 80, 82 ff. (1991) m. w. N. Dieser Ansatz offenbart eine
zumindest ideengeschichtliche Ähnlichkeit mit der Gierkeschen Lehre der realen
Verbandspersönlichkeit, wenngleich der US-amerikanische Vertragsansatz eben mehr den
Vertragschluss und nicht den Zusammenschluss der einzelnen Personen in den Vordergrund rückt.
Vgl. dazu Bruns, Haftungsbeschränkung, S. 98.
164
Fiktion.877 Dogmatisch betrachtet wird nicht der Schleier der juristischen Person
gelüftet, sondern es wird die Reichweite dieses Schleiers festgestellt.878
Nachdem die Rechtsprechung in älteren Entscheidungen die Fiktion eigener Rechtspersönlichkeit nur widerlegt hat, wenn eine betrügerische Gläubigerschädigung
vorlag,879 basiert der Haftungsdurchgriff heute auf den Bestrebungen, Unrecht
(injustice),880 Betrug (fraud),881 das Verheimlichen der Wahrheit (hiding the truth)882
oder das Sichentziehen jeglicher rechtlicher Verantwortung (evasion of just
responsibility)883 zu verhindern. Im Gegensatz zum deutschen Recht liegt die maßgebliche Funktion der amerikanischen Durchgriffslehre in der Ergänzung des oftmals
unzureichend ausgestalteten gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzes.884 Die Befugnis der Rechtsprechung, neben den gesetzlichen Regelungen aus reinen Gläubigerschutzgesichtspunkten tätig zu werden, beruht auf ihrer Ermächtigung, grundsätzlich die
Prinzipien des law and equity neben den gesetzlichen Vorschriften anwenden zu
können.885 Die Anwendung der Durchgriffshaftung verschafft dem amerikanischen
Richter eine Gestaltungsfreiheit, die dem deutschen Recht in dieser Dimension unbekannt ist. Die Möglichkeit, einer starren oder veralteten gesetzlichen Regelung mit der
Durchgriffshaftung entgegenzutreten, hat sich, gerade aufgrund der für das angloamerikanische Rechtsdenken typischen Vernachlässigung dogmatischer Grundsätze, als
sehr verführerisch bewiesen.886
2. Anwendungsbereich
In der deutschen Literatur wird die USA häufig zu Unrecht als das Land der
Durchgriffshaftung bezeichnet.887 Denn bisher ist kein Fall bekannt, in dem bei einer
großen Publikumsgesellschaft, wie zum Beispiel bei der publicly-held corporation, die
877 Vgl. etwa Southern Electrical Supply Co. v. Raleigh County National Bank, 320 S.E.2d 515
(Va.1984); Peterson v. Harville, 445 F.Supp. 16 (Or.1977).
878 Zum Ganzen vgl. etwa Rheinstein, RabelZ 22 (1957), 367, 371; Immenga, S. 126–27.
879 Vgl. Ballantine, § 122.
880 Anderson v. Abbott, 321 U.S. 349 (1944).
881 Robertson v. Roy L.Morgan Production Co., 411 F.2d 1041 (1969).
882 Brock v. Poor, 111 N.E. 229, 239 (N.Y.1915).
883 Bevelheimer v. Gierach, 339 N.E.2d 299 (Ill.App.1975).
884 Vgl. Immenga, S. 127.
885 Siehe insbesondere Winchel v. Craig, 55 Ark.App. 373, 378, 934 S.W.2d 946, 949 (1996); auch
DeWitt Truck Brokers, Inc. v. W. Ray Flemming Fruit Co., 540 F.2d 681 (4th Cir.1976); Equinox
Enterprises, Inc. v. Associated Media Inc., 730 S.W.2d 872 (Tex.App.1987); vgl. auch
Easterbrook/Fischel, S. 54 (1991); Lackey, 55 Ark.L.Notes, 553, 561 (2002).
886 Vgl. z. B. die Bemerkungen in Weisser v. Mursam Shoe Co., 127 F.2d 344, 346 (2d Cir.1942);
Fisser v. International Bank, 282 F.2d 231, 233 (2d Cir.1960); kritisch zur Vernachlässigung
jeglicher dogmatischer Grundsätze Ballantine, 14 Cal.L.Rev. 12, 20 (1925); Fuller, 51
Harv.L.Rev. 1373, 1404 (1938).
887 So z. B. Wiedemann, GesR § 4 III 1, S. 223; dagegen aber zu Recht Ebke, Konzernierung, 279,
322; Vagts, ZGR 1994, 227, 230.
165
Durchgriffshaftung angewandt wurde.888 Zumeist beschränkt sich die Anwendung auf
kleine und mittlere Unternehmen, die nicht an der Börse gehandelt werden (closely-held
corporations) mit weniger als zehn Anteilseignern und auch in diesen Fällen wird ein
Haftungsdurchgriff nur in absoluten Einzelfällen bejaht.889
3. Allgemeine Voraussetzungen
Bei der Beurteilung, wann das Liften des „Schleiers“ gerechtfertigt ist, kommt es auf
„eine Einzelfallentscheidung an, wobei alle wesentlichen Umstände miteinander abgewogen werden müssen“.890 Die genauen Kriterien des veil piercing stellen sich als vage
und unbestimmt dar. Einige Kommentatoren haben die doctrine selbst zutreffend
bezeichnet als “(l)ike lightning … rare, severe, and unprincipled”.891 Jeder US-
Bundesstaat (zum Teil sogar ein einzelnes Gericht in einem Bundesstaat) hat eine
andere Auffassung, welche Umstände für das Lüften des „Schleiers“ maßgeblich
sind.892 Zwar hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit eine unüberschaubare Anzahl
von Metaphern und Begriffen entwickelt, die den Missbrauch einer juristischen Person
umschreiben,893 das Aufstellen von verlässlichen Kriterien wurde aber versäumt.894
888 Siehe dazu die Analyse von Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 897–898 (1997); auch bereits Barber, 17
Willamette L.Rev. 371, 372 (1981); dies liegt auch daran, dass der Gesichtspunkt der Kontrolle bei
jedem Haftungsdurchgriff eine maßgebliche Rolle spielt. Die aktive Teilnahme an der
Geschäftsführung durch eine einzelne Person findet sich aber eher bei Kleinunternehmen und
praktisch immer bei Einmanngesellschaften, nicht aber bei den Aktionären einer großen
Publikumsgesellschaft. Vgl. ausführlich dazu Fletcher, Cyc.Corp. § 41.35 (West 2004).
889 Vgl. Ebke, Konzernierung, 279, 322; Vagts, ZGR 1994, 227, 230; Hamilton, Corporations, S. 334
(1981); Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 863 (1997); Thompson, 76 Cornell L.Rev. 1036, 1054 (1991)
(Professor Thompsons Studie hat gezeigt, dass die Durchgriffshaftung vermehrt angewendet wird,
wenn die Anzahl der Anteilsinhaber sich verringert.); ders., 32 Wake Forest L.Rev. 1, 9 Fn. 50
(1997); instruktiv zum Haftungsdurchgriff im Konzern Walkovsky v. Carlton, 18 N.Y.2d 414, 276
N.Y.S.2d 585, 223 N.E.2d 6 (Ct.App.1966); vgl. auch die Folgeentscheidung Walkovsky v.
Carlton, 287 N.Y.S.2d 546 (App.Div.1968), aff’d 23 N.Y.2d 714, 296 N.Y.S.2d 362, 244 N.E.2d
55 (Ct.App.1968).
890 Vgl. aus dem deutschsprachigen Schrifttum Leyendecker, RIW 2008, 273 ff.; Ebke/Stadler, RIW
1989, 413; vgl. auch die Kriterien in Associated Vendors, Inc. v. Oakland Meat Co., 26 Cal.Rptr.
806, 813–14 (Cal.Ct.App.1963); dazu auch Krendl/Krendl, 55 Denv.L.J. 1, 16–17 (1978).
891 Siehe etwa Easterbrook/Fischel, 52 U.Chi.L.Rev. 89, 89–90 (1985); vgl. auch Blumberg, Law of
Corporate Groups, S. 8 (“irreconcilable and not entirely comprehensible”); Landers, 42
U.Chi.L.Rev. 589, 620 (1975) (“defying any attempt of rational explanation”); das wohl
bekannteste Zitat stammt von Judge Cardozo in Berkey v. Third Avenue Railway Co., 155 N.E. 58,
61 (N.Y.1926) (er beschreibt die veil piercing doctrine als “enveloped in the mists of metaphor”).
892 Siehe z. B. Commercial Union Ins. Co. v. La Villa Independent School Dist., 779 S.W.2d 102
(Tex.App.1989) (nach der Rechtsprechung des US-Bundesstaates Texas wird ein veil piercing
anhand von drei Merkmalen bestimmt: “alter ego”, “illegal purpose”, “sham to perpetrate a
fraud”); vgl. auch Huss, 70 U.Cin.L.Rev. 95, 110 (2001) m. w. N.
893 Vgl. etwa Ebke, Konzernierung, 279, 322; siehe auch die umfangreiche Auflistung bei Latty,
Business Associations, S. 721 (1963); siehe auch aus neuerer Zeit Kinney Shoe Corp. v. Polan,
939 F.2d 209 (4th Cir.1991) (das Gericht bezeichnete die corporation als “transparent shell” und
166
Vielmehr gilt bis zum heutigen Jahre die von Judge Sanborn in der Entscheidung
United States v. Milwaukee Refrigerator Transit Co.895 aufgestellte klassische
Definition des Durchgriffstatbestandes: “If any general rule can be laid down, in the
present state of authority, it is that the corporation will be looked upon as a legal entity
as a general rule, and until sufficient reason to the contrary appears; but when the notion
of legal entity is used to defeat public convenience, justify wrong, protect fraud or
defend crime, the law will regard the corporation as an association or persons.”896
Die Rechtsprechung hatte im Laufe der Zeit Fallgruppen897 gebildet, ein in sich
schlüssiges, rechtssicheres Gerüst für die Bejahung eines Haftungsdurchgriffs ist bis
heute aber nicht möglich.898 Teilweise wird in der amerikanischen Literatur davon
gesprochen, dass die Grundsätze zum veil-piercing willkürlich und ohne Prinzipien
angewandt werden.899 Einigkeit besteht jedoch zumindest dahingehend, dass die
Gerichte die rechtliche Selbständigkeit einer Gesellschaft, aufgrund des mittlerweile so
hohen Stellenwertes der beschränkten Haftung im Wirtschaftsleben, nur noch mit
größter Vorsicht900 und nur unter außergewöhnlichen Umständen durchbrechen.901
a) Einzelne Tatbestände
Für die Entscheidung, ob die Rechtssubjektivität einer Kapitalgesellschaft missachtet
werden darf, ist es erforderlich, die Bedürfnisse der Gesellschafter nach ihrer
bejahte einen Haftungsdurchgriff); kritisch dazu insbesondere Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 855–56
(1997).
894 Vgl. etwa Hamilton, 49 Tex.L.Rev. 979, 983 f. (1977).
895 142 F. 247, 255 (Wis.1905).
896 In England wird überwiegend an der Entscheidung Salomon v. Salomon & Co.Ltd., A.C.22 (1897)
festgehalten. Zur Durchgriffshaftung in Frankreich vgl. Hüpper, AG 1975, 263–70; Wiedemann,
FS Bärmann, 1037, 1048 f. (1975).
897 Dazu Leyendecker, RIW 2008, 273 ff.
898 Siehe nur Brunswick Corp. v. Waxman, 459 F.Supp. 1222 (N.Y.1978); Mobridge Community
Industries, Inc. v. Toure Ltd., 273 N.W.2d 128 (S.D.1978); Brown Bros. Equipment Co. v. State
Highway Commission, 215 N.W.2d 591 (Mich.1974); vgl. z. B. die elf Kriterien des US-
Bundesstaates Massachusetts in Hiller Cranberry Products, Inc. v. Koplovsky Food., 2 F.Supp.2d
157 (D.Mass.1998); oder die Kriterien der Gerichte des US-Bundesstaates Colorado in Ziegler v.
Inabata of America, Inc., 316 F.Supp.2d 908 (D.Colo.2004); F.D.I.C. v. Refeo Group, Ltd., 989
F.Supp. 1052 (D.Colo.1997); Leonard v. McMorris, 63 P.3d 323 (Colo.2003).
899 Vgl. Thompson, 76 Cornell L.Rev. 1036, 1056 (1991); noch kritischer ist Bainbridge, 2005
U.Ill.L.Rev. 77, 96; siehe aber Rapp, 31 Iowa J.Corp.L. 1063 ff. (2006).
900 Pardo v. Wilson Line of Washington, Inc., 414 F.2d 1145 (D.C.Cir.1969); County Maid, Inc. v.
Haseotes, 299 F.Supp. 633 (E.D.Pa.1969).
901 Zur restriktiven Handhabung insgesamt vgl. auch Ebke, Konzernierung, 279, 322; ders., RIW
2002, 541, 545; siehe dazu etwa Official Committee of Unsecured Creditors v. R.F. Lafferty & Co.
Inc., 267 F.3d 340 (3rd Cir.2001); American Bell, Inc. v. Federation of Tel. Workers, 736 F.2d
879, 886 (3d Cir.1984) (“The court may only pierce the veil in specific, unusual circumstances,
lest it render the theory of limited liability useless”); Baker v. Raymond Int’l, Inc., 656 F.2d 173,
179 (5th Cir.1981).
167
Haftungsbeschränkung und die Bedürfnisse der Gläubiger nach einem Haftungsdurchgriff gegeneinander abzuwägen.902 Bei einer solchen Abwägung wenden die Gerichte
häufig den sog. two-prong test an.903 Danach muss zunächst bestimmt werden, ob
bestimmte objektive Kriterien vorliegen, die einen Haftungsdurchgriff rechtfertigen
könnten. Im Rahmen der Bearbeitung sind da insbesondere zwei Kategorien von
Bedeutung.904 Die Unterkapitalisierung (undercapitalization) und die Beherrschung
oder Instrumentalisierung der Gesellschaft (alter ego or instrumentality).905 Des
Weiteren ist noch ein subjektiver Aspekt erforderlich, unter dem die Beibehaltung der
haftungsrechtlichen Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft als eine Ungerechtigkeit (injustice, unfairness) empfunden würde.906 Dieser two-prong test wird
grundsätzlich auf sämtliche Ansprüche des Geschädigten angewandt. So ist es unerheblich, ob der Geschädigte einen deliktischen907 oder aber einen vertraglichen Anspruch gegen die Kapitalgesellschaft geltend gemacht hat.908
(1) Undercapitalization
Insbesondere die unzureichende Kapitalausstattung einer Gesellschaft wird als ein
wichtiger Faktor für die Entscheidung eines Haftungsdurchgriffs herangezogen.909 Die
902 Vgl. etwa Mull v. Colt Co., 31 FRD 154, 166 (S.D.N.Y.1962); auch White v. Winchester Land
Development Corp., 584 S.W.2d 56 (Ky.Ct.App.1979).
903 Zum Teil wird der prong test als Powell Test bezeichnet. So z. B. Cohen-Whelan, 32 U.S.F.L.Rev.
335, 347 (1998); auch Bahls, 55 Mont.L.Rev. 43, 61 (1994). Siehe dazu auch. Victoria Elevator
Co. v. Meriden Grain Co., 283, N.W.2d 509, 512 (Minn.1979); Automotriz Del Golfo de
California v. Resnick, 47 Cal.2d 792, 796, 306 P.2d 1, 3 (Cal.1957); Grayson v. Nordic Constr.
Co., 22 Wash.App. 143, 148, 589 P.2d 283, 286 (1978); in re Computer Engineering Associates,
Inc., 252 B.R. 253 (Bankr.D.Mass.2000); so wie hier Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 862 (1997); siehe
aber andere Ansätze bei Krendl/Krendl, 55 Denv.L.J. 1, 12 (1978); Cohen-Whelan, 32
U.S.F.L.Rev. 335, 347–49 (1998).
904 Zur Fallgruppe corporate formalities vgl. u. a. Gardemal v. Westin Hotel Co., 186 F.3d 588
(Ca.1999); Pan Eastern Exploration Co. v. Hufo Oils, 855 F.2d 1106 (C.A.5 1988); aus jüngerer
Zeit siehe auch Care Ctrs., Inc. v. Hamilton, 774 N.E.2d 559 (Ind.App.2002); zum Ganzen auch
McCracken v. Olson Companies, Inc., 149 Ill.App.3d 104, 102 Ill.Dec. 594, 500 N.E.2d 487 (1st
Dist.1986); siehe auch Hamilton, 49 Tex.L.Rev. 979, 989–90 (1977).
905 Zu den einzelnen Merkmalen vgl. insbesondere Associated Vendors, Inc. v. Oakland Meat Co.,
210 Cal.App.2d 825, 26 Cal.Rptr. 806 (1962); People v. V&M Industries, Inc., 298 Ill.App.3d 733,
233 Ill.Dec. 218, 700 N.E.2d 746 (5th Dist.1998); vgl. auch die von McHugh, Justice aufgestellten
Kriterien in Laya v. Erin Homes, Inv., 352 S.E.2d 93, 98 (Va.1986).
906 Southern Electrical Supply Co. v. Raleigh County National Bank, 320 S.E.2d 515, 523 (Va.1984);
Automotriz del Golfo de California v. Resnick, 306 P.2d 1, 3 (Cal.1957); zum sog. fairness
requirement siehe auch Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 871–73 (1997).
907 Zur Unterkapitalisierung siehe: Mangan v. Terminal Trans. Systems, Inc., 284 N.Y.Supp. 183
(1935); Robinson v. Chase Maintenance Corp., 190 N.Y.Supp.2d 773 (N.Y.1959); Mull v. Colt
Co., 31 F.R.D. 154 (S.D.N.Y.1962); Walkovsky v. Carlton, 223 N.E.2d 6 (N.Y.1966).
908 Vgl. z. B. Grayson v. Nordic Constr. Co., 92 Wash.2d 548, 599 P.2d 1271 (1979); Huss, 70
U.Cin.L.Rev. 95, 112–13 (2001) m. w. N.
909 Vgl. insbesondere Automtriz Del Golfo De California S.A. v. Resnick, 47 Cal.2d 792, 306 P.2d 1
(1957); Anderson v. Abbott, 321 U.S. 349, 362 (1944); Lowell Staats Mining Co. v. Pionneer
168
erhebliche Bedeutung des Kriteriums der undercapitalization ist darauf zurückzuführen,
dass die meisten U.S.-Bundesstaaten kein bestimmtes Mindestkapital für die dort gegründeten Gesellschaften voraussetzen.910 Das Schweigen des Gesetzgebers hat aber
nicht zur Folge, dass in den USA die Unterkapitalisierung eines Unternehmens grundsätzlich sanktionslos toleriert wird.911 Vielmehr stellt gerade die Durchgriffshaftung im
Fall der Insolvenz eines unterkapitalisierten Unternehmens zumeist den einzig
verbleibenden Schutz für die Gläubiger der Gesellschaft dar.912
Eine exakte Definition für die Unterkapitalisierung eines Unternehmens lässt sich
kaum finden. Die Rechtsprechung bestimmt, inwieweit sich die Kapitalausstattung913
eines Unternehmens als inadequate, grossly inadequate oder purely nominal darstellt.914
Wann eine Gesellschaft für ihren Gesellschaftszweck unangemessen (inadequately)
kapitalisiert ist, wird jedoch unterschiedlich beurteilt.915 Die Rechtsprechung prüft
hauptsächlich, inwieweit die Kapitalisierung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Gründung916 zur Abdeckung aller vernünftigerweise vorhersehbaren Geschäftsrisiken
ausreicht.917 Eine später eintretende Unterkapitalisierung, die Folge einer unerwarteten
wirtschaftlichen Entwicklung ist, bleibt unerheblich.918 Ausschlaggebend ist speziell,
inwieweit die Gesellschaft fähig ist, für plötzlich auftretende deliktische Schäden
Uravan, Inc., 878 F.2d 1259, 1263 (10th Cir.1989); McCracken v. Olson Co., 500 N.E.2d 487, 491
(Ill.App.Ct.1986); Shea v. Leonis, 14 Cal.2d 666, 96 P.2d 332 (1939); zum Ganzen auch Tellier,
63 A.L.R.2d 1051 (West 2004); Latty, Affiliated Corporations, S. 120–22 (1936).
910 Siehe etwa Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 884 (1997) m. w. N.
911 Vgl. Hackney/Benson, 43 U.Pitt.L.Rev. 837, 847 (1982).
912 Vgl. nur Gelb, 59 Chi.-Kent.L.Rev. 1, 3 (1982) m. w. N.
913 Wobei wiederum umstritten ist, ob alle corporation assets oder aber nur die shareholder assets
berücksichtigt werden müssen. Vgl. dazu Auer v. Frank, 38 Cal.Rptr. 684 (Cal.App.1964); Baatz
v. Arrow Bar, 452 N.W.2d 138 (S.D.1990).
914 Baird Ward Printing Co. v. Recips Publishing Assoc., 811 F.2d 305, 308 (6th Cir.1987); Northern
Illinois Gas Co. v. Total Energy Leasing Corp., 502 F.Supp. 412, 417 (N.D.Ill.E.D.1980); zum
Ganzen vgl. etwa Gelb, 59 Chi.-Kent.L.Rev. 1, 14 (1982).
915 Siehe Gevurtz, 76 Or.L.REv. 853, 882–88 (1997); auch Leebron, 91 Colum.L.Rev. 1565, 1634
(1991).
916 Dies wird unterschiedlich gesehen. So wie hier etwa Hamilton, 49 Tex.L.Rev. 979, 986 (1977);
anders aber Lowell Staats Min. Co., Inc. v. Pioneer Uravan, Inc., 878 F.2d 1259 (10th Cir.1989);
DeWitt Truck Brokers, Inc. v. W.Ray Flemming Fruit Co., 540 F.2d 681 (4th Cir.1976).
917 Siehe nur Lowell Staats Min. Co., Inc. v. Pioneer Uravan, Inc., 878 F.2d 1259 (10th Cir.1989);
Arch v. American Tobacco Co., Inc., 984 F.Supp. 830 (E.D.Pa.1997); Gunares Bros. & Co. v.
United States, 185 F.Supp. 794 (S.D.Ala.1960); Minton v. Cavaney, 56 Cal.2d 576, 364 P.2d 473,
15 Cal.Rptr. 641 (1961); Kilpatrick Bros., Inc. v. Poynter, 205 Kan. 787, 473 P.2d 33 (1970);
Fiumetto v. Garrett Enterprises, Inc., 321 Ill.App.3d 946, 255 Ill.Dec. 510, 749 N.E.2d 992 (2d
Dist.2001); zum Zeitpunkt siehe J.-R. Grain co. v. F.A.C., Inc., 627 F.2d 129 (8th Cir.1980).
918 Truckweld Equipment Co., Inc. v. Olson, 618 P.2d 1017, 1022 (Wash.App.1981).
169
aufzukommen.919 Denn in anderen Fällen besteht für die Gläubiger der Gesellschaft
zumeist die Möglichkeit, sich gegen etwaige Risiken mit Sicherheiten abzusichern.920
Die Analyse der einschlägigen Entscheidung zeigt, dass die Unterkapitalisierung
regelmäßig nicht einschlägig ist, wenn nicht zusätzliche Umstände hinzukommen, die
einen Haftungsdurchgriffs notwendig erscheinen lassen.921 So spielt insbesondere die
Verbindung von Geschäftsführungsmacht und dem Privileg der beschränkten Haftung
eine Rolle. Eine unterkapitalisierte Gesellschaft ist zwangsläufig eine größere Gefahr
für die Gläubiger, wenn die beschränkt haftenden Anteilseigner zusätzlich durch ihre
Geschäftsführungsbefugnisse den Kapitalfluss der Gesellschaft steuern können. Deshalb
wendet die Rechtsprechung die Fallgruppe der Unterkapitalisierung zumeist nicht auf
bloße passive Investoren oder auf große Publikumsgesellschaften an, sondern
beschränkt den Haftungsdurchgriff auf closely-held corporations922 oder Einmanngesellschaften, in denen die Gesellschafter zusätzlich aktiv in die Geschäftsführung
eingegriffen und somit Einfluss auf die Kapital zehrenden Geschäften des Unternehmens genommen haben.923
Welche Rechtsfolge die Unterkapitalisierung einer Gesellschaft nach sich zieht,
bestimmt sich häufig danach, ob der Geschädigte einen vertraglichen oder einen
deliktischen Anspruch gegen die Gesellschaft besitzt.924 Denn ein Vertragsgläubiger ist
auf den ersten Blick weniger schutzwürdig, da er sich im Rahmen des
919 Dieser Gesichtpunkt hat sich wohl wiederum aus den „Taxi-Fällen“ entwickelt. Vgl. Mangan v.
Terminal Trans. Systems, Inc., 284 N.Y.Supp. 183 (1935); Robinson v. Chase Maintenance Corp.,
190 N.Y.Supp.2d 773 (N.Y.1959); Mull v. Colt Co., 31 F.R.D. 154 (S.D.N.Y.1962); Turner v.
Andrea Service Corp., 157 N.Y.L.J 92, 17 (1967); Walkovsky v. Carlton, 223 N.E.2d 6
(N.Y.1966); siehe auch Arnold v. Browne, 103 Cal.Rptr. 775, 783 (Cal.App.1972).
920 Zu vertraglichen Ansprüchen vgl. u. a. Brunswick Corp. v. Waxman, 599 F.2d 34 (2d.Cir.1979);
Texas Industries, Inc. v. Dupuy & Dupuy Developers, Inc., 227 So.2d 265 (La.App.1969); dazu
auch Huss, 70 U.Cin.L.Rev. 95, 115 (2001).
921 Siehe insbesondere Walkovsky v. Carlton, 223 N.E.2d 6 (N.Y.1966); DeWitt Truck Brokers v.
W.Ray Flemming Fruit Co., 540 F.2d 681 (4th Cir.1976); Harris v. Curtis, 8 Cal.App.3d 837, 87
Cal.Rptr. 614 (Cal.App.1970); Arnold v. Browne, 103 Cal.Rptr. 775, 783 (Cal.App.1972); vgl.
aber hingegen Minton v. Cavaney, 364 P.2d 473 (Cal.1961); Ost-West-Handel Bruno Bischoff
GmbH v. Projekt Asia Line, Inc., 160 F.3d 170 (4th Cir.1998); Johnson v. Exclusive Properties
Unlimited, 1998 M.E. 244, 720 A.2d 568 (Me.1998); House v. 22 Texas Services Inc., 60
F.Supp.2d 602 (S.D.Tex.1999).
922 Dazu insbesondere Trustees of Nat. Elevator Industry Pension v. Lutyk, 140 F.Supp.2d 447
(E.D.Pa.2001).
923 Vgl. etwa Tropic Builders, Ltd. v. Naval Ammunition Depot Lualualei Quaters, Inc., 48 Hawaii
306, 402 P.2d 440 (1965); auch Gelb, 59 Chi.-Kent.L.Rev. 1, 18–20 (1982); Hackney/Benson, 43
U.Pitt.L.Rev. 837, 876–77 (1982); Easterbrook/Fischel, 52 U.Chi.L.Rev. 89, 109 (1985); auch
Thompson, 47 Vand.L.Rev. 1, 10, 29 (1994); ders., 76 Cornell L.Rev. 1036, 1039 (1991).
924 Zu weiteren Differenzierungen siehe insbesondere Fox, 62 Geo.Wash.L.Rev. 1143, 1159 (1994);
Presser, Piercing the Corporate Veil, § 1.02 (Danach hängt die Bedeutung des Merkmals der
Unterkapitalisierung maßgeblich davon ab, ob die Gerichte das limited liability shield als ein
durch den Staat verliehenes Privileg der Gesellschafter oder aber als das bloße Ergebnis einer
vertraglichen Vereinbarung unter den Gesellschaftern und ihren Gläubigern ansehen. Nach der
letztgenannten Ansicht stellt die Unterkapitalisierung im Grunde nur eine interne Pflichtverletzung
dar, die keine haftungsrechtlichen Konsequenzen zur Folge haben kann.) Vgl. dazu etwa Huss, 70
U.Cin.L.Rev. 95, 114–15 (2001).
170
Vertragsanbahnungsverhältnisses ausreichend über die finanzielle Situation der Gesellschaft informieren kann und er insbesondere durch die Einräumung von Sicherheiten
sein Risiko einschränken kann.925 Ein deliktischer Gläubiger hat hingegen keine
Möglichkeit, sich im Vorfeld über die Kapitalausstattung seines Schädigers zu
informieren, und ist deswegen im vollen Maße schützwürdig.926 In der Rechtsprechung
finden sich einige Urteile, die auf diese Differenzierung explizit eingehen.
In United States v. Jon-T Chemicals, Inc927 führte das Gericht aus, dass ein
Deliktsgläubiger im Gegensatz zu einem Vertragsgläubiger unfreiwillig in seine Lage
gebracht wird. Nach Ansicht des Gerichts reicht demzufolge bereits die bloße Unterkapitalisierung der Gesellschaft für die Bejahung eines Haftungsdurchgriffs aus. Ein
darüber hinausgehendes betrügerisches oder unfaires Verhalten des Schädigers sei nicht
erforderlich.928 In Abraham v. Lake Forest, Inc929 trat der Kläger in eine vertragliche
Beziehung mit einer Gesellschaft, die nur für ein spezielles Investitionsprojekt
gegründet wurde. Die Kapitalausstattung der Gesellschaft belief sich auf $ 1000,
während die Verbindlichkeiten, die während des Geschäftsbetriebes entstanden sind,
insgesamt $ 790.000 ausmachten. Trotz der offensichtlichen Unterkapitalisierung des
Unternehmens verweigerte das Gericht einen Haftungsdurchgriff auf die hinter der
Gesellschaft stehenden Personen, da der Kläger Kenntnis von der unzureichenden
Kapitalausstattung hatte.930 Selbst wenn der Kläger darauf vertraute, dass die
Gesellschaft fähig sei, für die Forderungen des Klägers aufzukommen, stütze sich dieses
Vertrauen weniger auf die ausreichende finanzielle Ausgestaltung des Unternehmens als
vielmehr auf den Erfolg des in Frage stehenden Investitionsprojekts. Dieses Vertrauen
könne nach der Ansicht des Gerichts grundsätzlich keinen Haftungsdurchgriff
rechtfertigen.931
Ähnliche Begründungen finden sich in den Entscheidungen Bostwick-Braun Co. v.
Szews932, Brunswick Corp. v. Waxman933 oder auch Washington Corp. v. Thomas.934 Es
925 Vgl. insbesondere Hansmann/Kraakman, 100 Yale L.J. 1879, 1919 (1991); Krendl/Krendl, 55
Denv.L.Rev. 1, 45–46 (1978); Thompson, 47 Vand.L.Rev. 1, 12–13 (1994); dieses Argument trifft
insbesondere auf Banken und Geschäftsleute zu, die sich in der Branche auskennen und
abschätzen können, wann die Kapitalausstattung des Unternehmens unzureichend ist. Vgl. dazu
Hackney/Benson, 43 U.Pitt.L.Rev. 837, 861–62 (1982).
926 Siehe bereits Note, 76 Yale L.J. 1190 (1967); auch Hackney/Benson, 43 U.Pitt.L.Rev. 837, 901
(1982); siehe auch den Ansatz „unlimited shareholder liability für deliktische Schäde“ von
Hansmann/Kraakman, 100 Yale L.J. 1879, 1919 ff. (1991); dazu vgl. Vagts, ZGR 1994, 227, 231–
233.
927 768 F.2d 686 (5th Cir.1985).
928 United States, 768 F.2d 686, 691–92 (5th Cir.1985); so auch Edwards Co. v. Monogram
Industries, Inc., 730 F.2d 977, 982 (5th Cir.1984).
929 377 So.2d 465 (La.Ct.App.1980).
930 Anders aber Carlestimo v. Schwebel, 87 Cal.App.3d 482, 197 P.2d 167 (1948) (Haftungsdurchgriff
trotz Kenntnis der Unterkapitalisierung); kritisch dazu die Literatur, die einen Haftungsdurchgriff
aufgrund des bewusst übernommenen Risikos ablehnt. Vgl. Bradley, 68 Duke L.J. 525, 554
(1968); siehe auch Note, 28 Ohio St.L.J. 441 (1967).
931 Zu diesem Fall vgl. ausführlich Alting, 2 Tulsa J.Comp.&Int’l L. 187, 205 (1995).
932 645 F.Supp. 221, 226 (W.D.Wisc.1986).
171
lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung dazu neigt, bei deliktischen Gläubigern
geringere Anforderungen an das Kriterium der Fairness zu stellen.935
(2) Instrumentality oder Alter Ego
Ein weiteres Kriterium, das die Gerichte im Zusammenhang mit einer Durchgriffshaftung heranziehen, ist inwieweit die Gesellschaft von einem alleinigen Anteilsinhaber oder einer anderen juristischen Person vollständig kontrolliert wird.936 Obwohl
das Element der Beherrschung in der Mehrzahl der Entscheidungen herangezogen
wird,937 fallen die Definitionsversuche der Rechtsprechung für eine solche Beherrschung der Gesellschaft durch eine andere Person unterschiedlich aus. Zumeist wird die
Gesellschaft als alter ego938 des Alleingesellschafters bezeichnet; teilweise aber auch als
total unity of ownership and interest939 oder aber als mere instrumentality.940
Die alter ego doctrine besagt, dass die rechtliche Selbstständigkeit einer Kapitalgesellschaft missachtet werden darf, wenn die Gesellschaft vollständig von einer
anderen natürlichen oder juristischen Person instrumentalisiert ist und im Grunde zu
einer bloßen Hülle (subterfuge, sham oder shell)941 herabsinkt.942 Allerdings wenden die
Gerichte die alter ego rule vermehrt mit größter Vorsicht und Zurückhaltung an.943
933 599 F.2d 34, 36 (2d Cir.1979).
934 570 P.2d 1268, 1274 (Ariz.Ct.App.1977).
935 Siehe Hansmann/Kraakman, 100 Yale L.J. 1879 (1991); dies., 102 Yale L.J. 427 (1992); dazu
Lopucki, 106 Yale L.J. 1, 56 (1996).
936 Vgl. u. a. Worth v. Tyler, 276 F.3d 249 (CA7 2001); Gardemal v. Westin Hotel Co., 186 F.3d 588
(CA5 1999); Al-Site Corp. v. VSI International, Inc., 174 F.3d 1308 (CA Fed.1999); United States
v. Vitek Supply Corp., 151 F.3d 580 (CA7 1998); Environmental Waste Control v. Browning-
Ferris, 711 So.2d 912 (Ala.1997); Nerox Power Systems, Inc. v. M-B Contracting Co., 54 P.3d
791 (Alaska 2002); siehe aus jüngerer Zeit Krystkowiak v. W.O. Brisben Cos., Inc., 90 P.3d 859
(Colo.2004); Harper v. Delaware Valley Broadcasters, Inc., 743 F.Supp. 1076 (Del.1990); Import
Sales Inc. v. Continental Bearings Corp., 217 Ill.App.3d 893, 577 N.E.2d 1205 (1991); Kvassay v.
Murray, 15 Kan.App.2d 426, 808 P.2d 896 (1991); Morris v. New York State Dept. of Taxation &
Finance, 82 N.Y.2d 135, 603 N.Y.S.2d 807, 623 N.E.2d 1157 (1993); Artech Information Systems,
LLC v. Tee, 280 A.D.2d 117, 721 N.Y.S.2d 321 (2001).
937 Professor Thompsons Studie hat ergeben, dass in fast der Hälfte aller veil-piercing-
Entscheidungen das Merkmal domination oder control herangezogen wird. Vgl. Thompson, 76
Cornell L.Rev. 1036, 1063 (1991).
938 Kird v. H.G.P. Corp., 208 Kan. 777, 494 P.2d 1087 (Kann.1972); Hyde v. Hyde, 78 S.D. 176, 99
N.W.2d 788 (S.D.1959); Emrich v. Emery, 216 Or. 88, 337 P.2d 972 (Or.1959).
939 Z. B. Burns v. Norwesco Marine, Inc., 13 Wash.App. 414, 418, 535 P.2d 860, 863
(Wash.App.1975).
940 Henderson v. Security Mortage & Fin.Co., 273 N.C. 253, 160 S.E.2d 39 (N.C.1968).
941 Siehe z. B. Massachusetts Carpenters Central Agency v. A. A. Building Erectors, Inc., 343 F.3d 18
(CA1 2003); Gardemal v. Westin Hotel Co., 186 F.3d 588 (CA5 1999); UBS Securities, Inc. v.
Tsoukanelis, 852 F.Supp. 244 (S.D.N.Y.1994); Dana v. 313 Freemason, 266 Va. 491, 587 S.E.2d
548 (2003).
942 Zu den Umschreibungen siehe etwa Ebke, Konzernierung, 279, 322.
943 Vgl. CM Corp. v. Oberer Development Co., 631 F.2d 536 (CA7 1980); Perpetual Real Estate
Services, Inc. v. Michaelson Properties, Inc., 974 F.2d 545 (CA4 1992); William Wrigley Jr. Co. v.
172
Solange keine zusätzlichen Faktoren hinzukommen, kann die bloße Beherrschung der
Gesellschaft keinen Haftungsdurchgriff begründen.944 Die restriktive Handhabung ist
wohl zum einen auf den hohen Stellenwert der beschränkten Haftung im Wirtschaftsverkehr und auf die Tendenz im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht zurückzuführen,
dass Geschäftsführungsbefugnisse und beschränkte Haftung nunmehr miteinander
kombinieren werden können.945 Mit dieser Erkenntnis als Ausgangspunkt setzt der
Durchgriffstatbestand der Beherrschung folgende restriktiv auszulegende Merkmale
voraus:946
Zunächst muss der Beklagte die vollständige Kontrolle (complete domination) über
die Gesellschaft erlangt haben, so dass die Gesellschaft in Bezug auf sämtliche
Transaktionen no separate mind of its own mehr besitzt.947 In einer Reihe von
Entscheidungen wurde der Haftungsdurchgriff zusätzlich damit begründet, dass die
Gesellschaft lediglich zu etwas dienen sollte, was den Gesellschaftern ansonsten nicht
möglich gewesen wäre oder nicht erlaubt war.948 Je mehr Faktoren zusammenfallen,
desto eher ist die Rechtsprechung geneigt, den Haftungsdurchgriff zu bejahen.949 Indiz
für eine vollständige Beherrschung ist eine bewusste Unterkapitalisierung der
Gesellschaft.950 Die alleinige Beherrschung einer Gesellschaft kann keinen
Missbrauchsvorwurf begründen..951
b) Fairness Requirement
Als zweite Stufe muss neben dem Vorliegen der oben erläuterten Kriterien die
Beibehaltung der haftungsrechtlichen Trennung zwischen Gesellschafter und Kapital-
Stacey-Rand, Inc. v. J.J. Holman, Inc., 527 N.E.2d 726 (Ind.App.1988) (“general reluctance to
disregard the corporate identity”); Commercial Union Ins. Co. v. La Villa Independent School
Dist., 779 S.W.2d 102 (Tex.App.1989).
944 Dole Food Co. v. Patrickson, 538 U.S. 468, 155 L.Ed.2d 643, 123 S.Ct. 1655 (2003); Johnson
Enterprises of Jacksonville, Inc. v. F.PL. Group, Inc., 162 F.3d 1290 (CA11 1998); Star Video
Entertainment, L.P. v. Video USA, 253 N.J.Super. 216, 601 A.2d 724 (1992); McMullinm v.
Pelham Bay Riding, Inc., 190 A.D.2d 529, 593 N.Y.S.2d 27 (1993); Mancorp, Inc. Culpepper, 781
S.W.2d 618 (Tex.App.1989) (“compelling circumstances”).
945 Siehe dazu Gevurtz, 27 Pac.L.J. 261, 263 (1996).
946 Siehe dazu Sea-Land Service, Inc. v. Pepper Source, 941 F.2d 519, 521 (7th Cir.1991).
947 Vgl. z. B. Craig v. Lake Asbestos, 843 F.2d 145, 150 (3d Cir.1988); siehe auch Secon Serv. Sys.,
Inc. v. St. Joseph Bank and Trust Co., 855 F.2d 406, 415 (7th Cir.1988).
948 United States v. Lehigh Valley R. Co., 220 U.S. 257 (U.S.1911); Casanova Guns, Inc. v. Conally,
454 F.2d 1320 (CA7th Cir.1972).
949 Vgl. nur Dole Food Co. v. Patrickson, 538 U.S. 468, 155 L.Ed.2d 643, 123 S.Ct. 1655 (2003);
Heating & Air Specialists, Inc. v. Jones, 180 F.3d 923 (CA8 1999); Mancorp, Inc. v. Culpepper,
802 S.W.2d 226 (Tex.1990).
950 Vgl. etwa Trustees of the Bldg. Serv. 32 B-J. Pension, Health & Annuity Funds v. Hudson Serv.
Corp., 871 F.Supp. 631 (1994); auch Minton v. Cavaney, 56 Cal.2d 576, 15 Cal.Rptr. 641, 364
P.2d 473 (1961); dazu auch Tellier, 63 ALR2d 1051 (West 2004).
951 Selbst wenn eine domination vorliegt, hat die Rechtsprechung bisher in 90 % aller Fälle einen
Haftungsdurchgriff abgelehnt. Siehe Thompson, 76 Cornell L.Rev. 1036, 1063 (1991) m. w. N.
173
gesellschaft als eine Ungerechtigkeit (injustice, unfairness) empfunden werden.952 Bei
der Konkretisierung des Erfordernisses wird von einzelnen Jurisdiktionen verlangt, dass
ein betrügerisches Verhalten notwendig ist, um einen Haftungsdurchgriff zu rechtfertigen.953 Jedoch ist der Begriff „Betrug“ (fraud) nicht im strafrechtlichen Sinne zu
verstehen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob ein ungerechtes Ergebnis zu befürchten
ist, wenn der Haftungsdurchgriff nicht zugelassen wird.954 Wird das unfairness
requirement neben einem der oben genannten Merkmale bejaht, kann der betroffene
Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden, unabhängig von der
Tatsache, ob die Nichtbeachtung der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse oder die
Beherrschung der Gesellschaft kausal für die Verletzung oder für den Schaden des
Klägers sind.955
4. Anwendbarkeit der Veil-Piercing-Grundsätze auf die LP
Die bisherige Darstellung hat sich auf die Grundsätze des Haftungsdurchgriffs im
Bezug auf die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft beschränkt. Im Folgenden wird
untersucht,ob die Grundsätze auch im Einzelfall auf eine Personengesellschaft
anwendbar sind.956
a) Bisherige Rechtslage
In der Literatur besteht zumindest Einigkeit darüber, dass die Grundsätze des veil
piercing auf die nicht als Kapitalgesellschaft zu qualifizierende Limited Liability
Company (LLC) Anwendung finden kann.957 Die Rechtsprechung ist dieser Ansicht
gefolgt und wendet die veil piercing theory ebenfalls vermehrt, allerdings ohne jegliche
952 Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 871–73 (1997); ausführlich dazu Fletcher, Cyc.Corp. § 41.32 (West
2004).
953 Actual fraud; vgl. dazu insbesondere DeWitt Truck Brokers v. W. Ray Flemming Fruit Co., 540
F.2d 681 (4th Cir.1976); siehe auch Rockford Equip.Co. v. J.R. Simplot Co., 92 Idaho 218, 440
P.2d 338 (Idaho 1968); Herman v. Mobile Homes Corp., 317 Mich. 233, 26 N.W.2d 757
(Mich.1947); Edwards Co. v. Monogram Industries, Inc., 453 F.2d 991 (5th Cir.1984); Bernardin,
Inc. v. Midland Oil Corp., 520 F.2d 771 (5th Cir.1975); Jack C.Keir, Inc. v. Robinson & Keir
partnership, 560 A.2d 957 (Vt.1989); Lorenz v. Beltrio, Ltd. 114 Nev. 795, 963 P.2d 488
(Nev.1998); Drilcon Inc. v. Roil Energy Corp. Inc., 749 P.2d 1058 (Mont.1988).
954 Vgl. nur Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 871–73 (1997) m. w. N.
955 Siehe u. a. Dillmann, v. Nobles, 351 So.2d 210 (La.App.1977); Smith-Hearron v. Frazier, Inc.,
352 So.2d 263 (La.App.1977).
956 Zu den Vor- und Nachteilen einer Ausweitung der veil piercing doctrine auf sämtliche limited
liability entities vgl. bereits Hansmann/Kraakman, 100 Yale L.J. 1879 (1991).
957 Vgl. statt vieler Cohen-Whelan, 32 U.S.F.L.Rev. 335, 363 (1998); auch bereits Fox, 62
Geo.Wash.L.Rev. 1143, 1145 (1994); Wood/Woodruff, 29 Tulsa L.J. 397, 411–15 (1993);
Schwindt, 44 UCLA L.Rev. 1541 (1997); Maizes, 70 St.John’s L.Rev. 575 (1996); Kalinka, 57
La.L.Rev. 715, 194 (1997); Lackey, 55 Ark.L.Rev. 553, 567 (2002); Johnson, 35 New Eng.L.Rev.
177 (2000); Murdock, 56 Bus.Law. 499,503 (2001).
174
Begründungen, auf die LLC an.958 Noch weiter gehen sogar die Gesetzgeber einzelner
US-Bundesstaaten, in denen die Anwendbarkeit der veil-piercing-Grundsätze auf die
LLCs sogar gesetzlich kodifiziert worden ist.959 Die Literatur hat bereits frühzeitig
angemerkt, dass die Verbindung von Management und beschränkter Haftung, wie sie in
der LLC vorzufinden ist, eine weit größere Gefahr für die Gläubiger der Gesellschaft
darstellt und deshalb eine Übertragung der Durchgriffshaftung auf die LLC zwingend
erforderlich ist.960
Die Rechtsprechung hingegen hat im Bezug auf die Haftung des herrschenden limited
partner bisher zwar teilweise mit den veil piercing Aspekten argumentiert,961 aber hat
aber in letzter Instanz die Entscheidungen immer auf den control oder reliance test der
einzelnen Limited Partnership Acts gestützt.962 Dass die Rechtsprechung teilweise mit
den Argumenten veil piercing Theorie arbeitete, lag vielmehr an der Tatsache, dass in
den meisten Entscheidungen neben einer limited partnership auch eine
Kapitalgesellschaft beteiligt war und die Haftungsfragen zum Teil auch die Gesellschafter dieser Gesellschaft betrafen.963 Dennoch wird in jüngster Zeit die persönliche
Inanspruchnahme des herrschenden limited partner sogar als Unterfall der allgemeinen
Durchgriffshaftung bezeichnet wird (piercing the limited partner’s veil).964
b) Anhaltspunkte in der Rechtsprechung
Einen Anhaltspunkt für die Anwendung der Durchgriffshaftung auf den herrschenden
limited partner gibt zum Beispiel die bereits erwähnte Entscheidung Antonic Rigging &
958 Vgl. z. B. Hollowell v. Orleans Regional Hospital LLC, 217 F.3d 379, 385 (5th Cir.2000); Marina,
LLC v. Burton, 1998 WL 240364 (Ark.Ct.App. May 6, 1998); New England Nat’l LLC v. Kabro,
2000 WL 254590 (Conn.Super.Ct. Feb. 23, 2000) (die Gerichte hinterfragten nicht, ob die
Durchgriffshaftung auch auf die LLC anwendbar ist, sondern setzen dies scheinbar voraus); siehe
aber Ditty v. Checkrite, Ltd., 973 F.Supp. 1320, 1335 (D.Utah 1997) (unter Bezugnahme auf USamerikanische Literatur, die eine Übertragung der Grundsätze auf die LLC befürwortet); vgl. mit
umfangreichen Nachweisen Bainbridge, 2005 U.Ill.L.Rev. 77 Fn. 27, 29.
959 Z. B. Colorado, Colo.Rev.Stat.Ann. § 7-80-107 (1) (West 1998); Minnesota, Minn.Stat.Ann. §
322B.303 (West 2004); Washington, Wash.Rev.Code Ann. § 25.15.060 (West 2005). Zum Ganzen
vgl. auch Cohen-Whelan, 32 U.S.F.L.Rev. 335, 351–354 (1998); mit einer umfangreichen
Auflistung vgl. Bainbridge, 2005 U.Ill.L.Rev. 77, 79–81.
960 Schwindt, 44 U.C.L.A.L.Rev. 1541, 1552 (1997).
961 Vgl. Sloan v. Thornton, 457 S.E.2d 60, 61 (Va.1995); auch Christianson, 30 Am.Jur.Proof of Facts
3d 249, 257 (West 2004) (“[t]he circumstances under which a limited partner may be liable to third
parties is similar to that principle of corporate law called ‘piercing the corporate veil.’”).
962 Delaney v. Fidelity Lease, Ltd., 526 S.W.2d 543, 545, 546 (Tex.1975); ähnlich bereits Bergeson v.
Life Ins. Corp., 170 F.Supp. 150 (DC Utah 1958); Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge
Associates, 679 F.Supp. 522 (DC Md.1987).
963 Cascade Energy & Metals Corp. v. Banks, 896 F.2d 1557, 1574–79 (10th Cir.1990); vgl. auch
Heilman, 28 J.Corp.L. 619, 627 (2003).
964 So ausdrücklich Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d 249, 263 (West 2004); Bishop, 37
Suffolk U.L.Rev. 667 ff. (2004); wohl auch Heilman, 28 Del.J.Corp.L. 619, 627 (2003).
175
Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership.965 Der
entscheidungserhebliche Limited Partnership Act des U.S.-Bundesstaates Georgia
enthielt keine Haftungstatbestände mehr für einen einflussnehmenden limited partner.
Auf der Suche nach verbleibenden Haftungsalternativen merkte der U.S. District Court
unter anderem an, das ein limited partner auch über die Grundsätze der veil piercing
Theorie in Anspruch genommen werden könne.966 Ein solcher Fall des „piercing the
limited partner’s veil“ kommt nach Ansicht des Gerichts insbesondere dann in Betracht,
wenn der limited partner derart an der Kontrolle über die Gesellschaft teilnimmt, dass
er diese vollständig beherrscht und dadurch die Gläubiger der Gesellschaft
haftungsrechtlich in die Irre geführt werden.967
(1) Sloan v. Thornton
In der Entscheidung Sloan v. Thornton968 musste der Supreme Court of Virginia
entscheiden, ob der beklagte limited partner, der zugleich Gesellschafter des
Komplementär-Kapitalgesellschaft war, aufgrund seiner Leitungsmacht im Unternehmen unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen muss.969 Der Supreme Court führte an, dass “(t)he liability of limited partners
for the debts of limited partnerships are governed by the (VRULPA), not the common
law (veil piercing theory)”.970 Diese Aussage beinhaltet im Umkehrschluss, dass eine
Anwendung der veil-piercing-Grundsätze im Grunde möglich ist.971 Im Ergebnis wurde
jedoch eine unzulässige Beherrschung der Gesellschaft durch den limited partner abgelehnt und seine persönliche Haftung dementsprechend verneint.972
(2) C.F. Trust, Inc. v. First Flight Limited Partnership973
Einen weiteren Anhaltspunkt gibt die Entscheidung C.F. Trust, Inc. v. First Flight
Limited Partnership.974 Die Kläger C.F. Trust, Inc., eine Kapitalgesellschaft aus
965 773 F.Supp. 420 (S.D.Ga.1991).
966 Dazu Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d 249, 261 (West 2004).
967 Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp.
420, 431–32 (S.D.Ga.1991).
968 457 S.E.2d 60 (Va.1995).
969 Sloan v. Thornton, 457 S.E.2d 60, 61 (Va.1995) (Der Kläger in Sloan beantragte nur den
Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter der corporation. Die Haftung des Beklagten als limited
partner stützte der Kläger ausschließlich auf die gesetzlichen Haftungstatbestände des VRULPA.)
970 Sloan v. Thornton, 457 S.E.2d 60, 64 (Va.1995).
971 Vgl. Heilman, 28 Del.J.Corp.L. 619, 627–28 (2003); dazu auch Ribstein, 58 Bus.Law 1023, 1033
Fn. 56 (2003).
972 Sloan v. Thornton, 457 S.E.2d 60, 63 – 64 (Va.1995
973 Zu der Entscheidung ausführlich vgl. Ribstein, 30 Del.J.Corp.L. 199 (2005).
176
Florida, und Atlantic Funding Corporation, eine Kapitalgesellschaft aus Nevada, waren
der Auffassung, dass der Beklagte sein Privatvermögen mit dem Vermögen seiner
Gesellschaften absichtlich vermischt hatte, um nicht für seine Privatverbindlichkeiten
aufkommen zu müssen. Die Kläger beantragten zur Befriedigung ihrer Forderungen
gegen den Schuldner einen Haftungsdurchgriff auf das Vermögen seiner Gesellschaften,
insbesondere der First Flight Limited Partnership. Der United States District Court und
im Folgenden der 4th District Court mussten sich mit der Frage auseinander setzen, ob
ein solcher umgekehrter Haftungsdurchgriff auf eine limited partnership möglich ist
(reverse veil piercing). Von einem solchen reverse veil piercing spricht man, wenn die
corporation für die persönlichen Verbindlichkeiten ihrer Inhaber haftbar gemacht wird,
weil die corporation das alter ego der einzelnen Gesellschafter darstellt.975 Da die
Grundsätze des umgekehrten Haftungsdurchgriffs im Wesentlichen denen der allgemeinen Durchgriffshaftung entsprechen,976 gibt die Entscheidung auch Aufschluss
darüber, ob die Grundsätze des traditionellen veil piercing sich auf die limited
partnership übertragen lassen.
Zunächst musste der United States District Court of Virginia über den Fall
entscheiden. Das Gericht führte aus, dass es grundsätzlich möglich sei, die unabhängige
rechtliche Existenz einer corporation zu missachten, sollte dies im Einzelfall
gerechtfertigt und notwendig sein.977 Denn die alter ego doctrine wurde hauptsächlich
aus Gläubigergesichtspunkten entwickelt, um die Eigenständigkeit von Kapitalgesellschaften aber auch limited partnerships zu durchbrechen, wenn ein offensichtlicher Missbrauch der Gesellschaftsformen durch deren Inhaber vorliegt.978
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei sowohl bei der corporation als auch bei der
limited partnership denkbar.979 Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Inhabers einer
974 111 F.Supp.2d 734 (E.D.Va.2000); cert’d in 301 F.3d 187 (4th Cir.); modified in, 306 F.3d 126
(4th Cir.2002).
975 Instruktiv zum reverse veil piercing; insbesondere zur Unterscheidung eines “outsider” und
“insider” reverse veil piercing vgl. Crespi, 16 J.Corp.L. 33, 34–37 (1990). Zum “outsider” reverse
veil piercing siehe etwa Goya Foods, Inc. v. Unanue, 233 F.3d 38 44 (1st Cir.2000); Select
Creations, Inc. v. Paliafito Am., Inc., 852 F.Supp. 740, 774–76 (E.D.Wis.1994); Minich v. Gem
State Developers, Inc. 591 P.2d 1078, 1083–84 (1979); Winey v. Cutler, 678 A.2d 1261, 1262–63
(Vt.1996).
976 Siehe Goya Foods, Inc. V. Unanue, 233 F.3d 38, 43 (1st Cir.2000), cert. denied, 532 U.S. 1022
(2001); Zahra Spiritual Trust v. United States, 910, F.2d 240, 243–45 (5th Cir.1990); LFC Mktg.
Group, Inc. v. Loomis, 8 P.3d 841, 846 (Nev.2000) (Das Gericht stellte fest, dass beide Spielarten
der Durchgriffshaftung dasselbe Ziel verfolgen, “[the] goal of preventing abuse in the corporate
form”); ähnlich auch Lambert v. Farmers Bank, 519 N.E.2d 745, 747 (Ind.Ct.App.1988) (Ein
Haftungsdurchgriff sei gerechtfertigt, “to prevent injustice when a third party transacts business
with an individual who fraudulently uses a corporation as a shield from liability”).
977 C.F Trust, 111 F.Supp.2d 734, 740 (2000).
978 C.F Trust, 111 F.Supp.2d 734, 744 (2000) (“In Virginia, the doctrine has been employed to enable
a court to disregard the separate legal identity of corporations or limited partnerships”).
979 C.F Trust, 111 F.Supp.2d 734, 741 (2000) (Ohne einen Haftungsdurchgriff würden natürliche
Personen die Möglichkeit erhalten “to abuse the corporate or partnership forms with impunity so
as to evade personal obligations and to hinder the collection of valid judgments.”).
177
Gesellschaft sei jedoch nicht bereits anzunehmen, wenn die natürlich Person die
vollständige Kontrolle über die Gesellschaft erlangt hat oder wenn “the corporate entity
was (simply) the alter ego, alias, stooge or dummy of the individuals sought to be
charged personally.”980 Erforderlich ist vielmehr, dass die natürliche Person die
Gesellschaften benutzt hat, um der persönlichen Inanspruchnahme durch Dritte in
unfairer Weise zu entgehen.981 Im Ergebnis wurde angenommen, dass der limited
partner die First Flight Limited Partnership vollständig beherrscht hat. Zusätzlich
wurde die vermögensrechtliche Trennung zwischen dem Privat- und dem
Gesellschaftsvermögen in bewusster gläubigerschädigender Weise aufgehoben.
Demzufolge war ein umgekehrter Haftungsdurchgriff auf das Vermögen der limited
partnership notwendig, um eine gerechte Entscheidung herbeizuführen.
Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit hingegen kam zu einem
anderen Ergebnis.982 Die Richter waren der Auffassung, dass sich die Grundsätze des
veil piercing gerade nicht auf die limited partnership übertragen lassen.983 Nach Ansicht
des Fourth Circuit Court regelt der Virginia Limited Partnership Act die Rechte und
Pflichten des limited partner umfassend und abschließend.984 Insbesondere richte sich
die Haftung des limited partner ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen und
eben nicht nach Grundsätzen des common law.985 Gerade aufgrund dessen sei eine
limited partnership nicht in allen Punkten mit einer corporation vergleichbar und eine
Übertragung des reverse veil piercing auf die limited partnership ausgeschlossen.986
Obwohl der Virginia Supreme Court noch nicht über den Fall entschieden hat, ist
davon auszugehen, dass das Gericht ein reverse veil piercing auf die limited partnership
zulassen wird.987 Die maßgeblichen Bedenken des Fourth District Court basierten auf
der Tatsache, dass der VRULPA die haftungsrechtlichen Fragen in Bezug auf einen
limited partner abschließend regelt.988 Nunmehr aber wurde die control rule ersatzlos
gestrichen, das heißt, die gesetzlichen Regelungen des Limited Partnership Act erfassen
die Haftung des limited partner gerade nicht mehr umfassend. Die Vorschriften über die
limited liability partnership oder auch die limited liability limited partnership
beinhalten überhaupt keine Haftungstatbestände für die hinter der Gesellschaft
stehenden Akteure. Demzufolge ist davon auszugehen, dass andere Regelungs-
980 C.F Trust, 111 F.Supp.2d 734, 742 (2000); unter Berufung auf Cheatle v. Rudd’s Swimming Pool
Supply Co., 360 S.E.2d 828, 831 (1987).
981 C.F Trust, 111 F.Supp.2d 734, 742 (2000).
982 C.F.Trust, Inc. v. First Flight Ltd. Partnership, 306 F.3d 126, 128 (4th Cir.), modifying 301 F.3d
187 (4th Cir.2002).
983 C.F.Trust, 306 F.2d 126, 139–40 (4th Cir.).
984 C.F.Trust, 306 F.2d 126, 139 (4th Cir.); Virginia Revised Uniform Limited Partnership Act,
Va.Code Ann. §§ 50-73.1 bis 50-73.78 (LexisNexis 2004).
985 C.F.Trust, 306 F.3d 126, 140 (4th Cir.) (unter Bezugnahme auf Sloan v. Thornton, 457 S.E.2d 60,
64 [Va.1995]).
986 C.F.Trust, 306 F.3d 126, 139 (4th Cir.).
987 Vgl. Heilman, 28 Del.J.Corp.L. 619, 637–642 (2003).
988 Siehe C.F.Trust, 306 F.3d 126, 140–41 (4th Cir.).
178
mechanismen angewendet werden, um auf eine missbräuchliche Beherrschung der
Gesellschaft reagieren zu können.989 Die Durchgriffshaftung scheint in Übereinstimmung mit dem District Court of Virginia zumindest eine Möglichkeit dafür zu
sein.990
c) Argumente für die Ausweitung der Veil Piercing Doctrine
Für die Erweiterung des Anwendungsbereichs der veil piercing Theorie auf die limited
partnership kann zumindest nach einer Umsetzung des ULPA 2001 ins Feld geführt
werden, dass ab dem Zeitpunkt erstmals eine wirkliche Mischform einer Kapital- und
Personengesellschaft vorliegt. Denn traditionell kamen bisher nur Aktionäre einer
Kapitalgesellschaft und absolut passive Kommanditisten in den Genuss der beschränkten Haftung.991 Ein gewichtiges Indiz für die Bejahung der veil piercing
doctrine auf die limited partnership würde ab dem Zeitpunkt der Streichung der control
rule, die dann anzutreffende Verbindung der Geschäftsführung mit dem Privileg der beschränkten Haftung dar.992 Prof. Robert B. Thompson hat in seinem oft zitierten Artikel
„The Limits of Liability in the New Limited Liability Entities“ eindrucksvoll anhand
von einer umfangreichen Analyse von Entscheidungen gezeigt, dass die aktive oder
auch passive Rolle der betroffenen Personen in der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss
auf die Anwendung der veil piercing doctrine hat.993 Dabei hat sich ergeben, dass keine
Entscheidung existiert, in der ein rein passiver Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit Hilfe der veil piercing
doctrine in Anspruch genommen wurde.994 Maßgeblich war immer, inwieweit die
Person aktiv Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft genommen hat.995
989 So wohl auch Bromberg/Ribstein, S. 15:164 (Supp. 2004).
990 So im Ergebnis, Heilman, 28 Del.J.Corp.L. 619, 643 (2003); Bromberg/Ribstein, S. 15:164 (Supp.
2004).
991 Siehe etwa Cohen-Whelan, 32 U.S.F.L.Rev. 335 (1998).
992 Unternehmensinhaber mussten traditionell zwischen zwei Basisgesellschaftsformen wählen, der
corporation und der partnership, und demzufolge auch zwischen der aktiven Teilnahme an der
Geschäftsführung und dem Privileg der beschränkten Haftung. Die corporate statutes trennten
zumeist den Anteilsbesitz von control-Funktionen, während das partnership-Recht beide Elemente
verband. Die neuen Gesellschaftsformen erlauben ausdrücklich die Beherrschung der Gesellschaft
unter dem Schutzmantel der beschränkten Haftung. Siehe zu diesen Aspekten Callison, 26
J.Corp.L. 97, 100–02 (2000).
993 Thompson, 32 Wake Forest L.Rev. 1, 9 (1997).
994 Vgl. Thompson, 32 Wake Forest L.Rev. 1, 9 (1997); dazu auch Hamilton, Corporations, S. 334
(1981); Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 863 (1997).
995 Vgl. die empirische Analyse von Thompson, 32 Wake Forest L.Rev. 1, 10–12 (1997); ders., 76
Cornell L.Rev. 1036, 1054 (1991).
179
Dieser Aspekt wird darin deutlich, dass gerade kein Fall bekannt ist, in der die Durchgriffshaftung auf große Publikumsgesellschaften angewandt wurde.996 Vielmehr erlangt
die Durchgriffshaftung erst bei kleinen Unternehmen mit einer überschaubaren Anzahl
von Gesellschaftern ihre volle Wirksamkeit. In diesen Gesellschaften haben die
betroffenen Gesellschafter jedoch zumeist eine aktive Stellung in der Geschäftsführung
des Unternehmens inne. Gerade das Personengesellschaftsrecht ist jedoch durch die
aktive Teilnahme der Inhaber an der Geschäftsführung gekennzeichnet.997 Eine Verbindung von Geschäftsführungsmacht und der beschränkten Haftung birgt jedoch die
eingangs erwähnte Gefahr der moral hazards; der rücksichtlosen und risikoreichen
Geschäfte von beschränkt haftenden Personen. Eine negative Allokation des
unternehmerischen Risikos auf die Allgemeinheit ist in solchen Fällen besonders häufig.
Demzufolge muss genau wie im deutschen Recht die Durchgriffshaftung eingreifen, um
das Gleichgewicht wieder herzustellen.998
d) Anwendung der Fallgruppen auf die limited partnership
Der Gesichtspunkt der Beherrschung (alter ego) bzw. der aktiven Teilnahme an der
Geschäftsführung einer Gesellschaft stellt wir augeführt ein maßgebliches Kriterium für
die Anwendung der veil piercing doctrine dar.999 Dieser Aspekt ist auch für die limited
partnership von Bedeutung, die gerade durch die Möglichkeit gekennzeichnet ist, dass
die Gesellschafter ihr Management weitgehend flexibel ausgestalten können.1000 Im
Gegensatz zu den zuvor erwähnten Kriterien, kann der Gesichtspunkt einer unzureichenden Kapitalausstattung relativ unproblematisch auf die limited partnership
angewendet werden.1001 Denn in jeder Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung,
unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Klassifizierung sind die Anteilseigner im
Rahmen ihrer Geschäftsführung eher geneigt, risikoreiche Transaktionen abzuschließen
und unter Umständen ein Scheitern des Unternehmens in Kauf zu nehmen.1002 Hinzu
kommt, dass der Vorteil einer pass-through-Besteuerung dieser Gesellschaftsformen
den Anteilseignern die Motivation nimmt, Kapitalreserven für spätere Ausschüttungen
996 Siehe ausführlich Fletcher, Cyc.Corp. § 41.35 (West 2004); auch Barber, 17 Willamette L.Rev.
371, 372 (1981); Gevurtz, 76 Or.L.Rev. 853, 897–898 (1997); so auch Ebke, Konzernierung, S.
279ff.
997 Vgl. Huss, 70 U.Cin.L.Rev. 95, 115–16 (2001); auch Thompson, 32 Wake Forest L.Rev. 1, 12–13
(1997).
998 Siehe auch Thompson, 32 Wake Forest L.Rev. 1, 10 (1997); auch Lackey, 55 Ark.L.Rev. 553, 571
(2002).
999 Siehe Thompson, 32 Wake Forest L.Rev. 1, 10 (1997).
1000 Vgl. Huss, 70 U.Cin.L.Rev. 95, 115–16 (2001).
1001 Siehe insbesondere Cohen-Whelan, 32 U.S.F.L.Rev. 335, 338 (1998).
1002 Zu diesem allgemeinen Grundsatz vgl. bereits Easterbrook/Fischel, 52 U.Chi.L.Rev. 89, 107–10
(1985) m. w. N.
180
einzubehalten.1003 Die Gläubiger einer Personengesellschaft verdienen in einem solchen
Fall einer unzureichenden Kapitalausstattung denselben Schutz wie die Gläubiger einer
Kapitalgesellschaft.1004
5. Ergebnis
Insgesamt bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung die Grundsätze des veil piercing
unter abgewandelten Anforderungen auf die limited partnership übertragen wird.1005
Betrachtet man die Grundüberlegung der veil piercing doctrine, liegt es nahe die Lehre
zumindest in den Jurisdiktionen anzuwenden, in denen die Haftung des limited partner
vollständig aufgeben wird und dann nur in den absoluten Ausnahmefällen.1006 Denn die
Lehre greift grundsätzlich nur aus Gründen des Gläubigerschutzes ein, wenn das
vertragliche und gesellschaftsrechtliche Gleichgewicht zwischen den Gläubigerinteresse
und Gesellschafterinteressen auf unfaire Weise zugunsten der Gesellschafter verschoben
wurde. Ein solcher Fall kommt dann zumindest im Fall der Strohmann-KG in Betracht.
Gleichwohl muss beachtet werden, dass es hunderttausende von closely held
corporations in den USA gibt und nach einer führenden Studie zur Durchgriffshaftung
nur 226 Fälle zur veil-piercing Theorie in der Datenbank „Westlaw“ im Jahre 1985
verzeichnet worden sind.1007 In nur 70 von diesen Fällen haben die Gerichte wirklich
einen Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter vorgenommen..
§ 5: Zusammenfassung der Ergebnisse im US-amerikanischen Recht
Über ein Jahrhundert lang war das Recht der limited partnership durch den Grundsatz
geprägt, dass ein limited partner unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft haftet, wenn er wesentlichen Einfluss in die Geschäftsführung der
1003 Vgl. dazu Cohen-Whelan, 32 U.S.F.L.Rev. 335, 357 (1998); auch Lackey, 55 Ark.L.Rev. 553,
572–73 (2002); zu diesem Aspekt auch Lind, Fundamentals of Corporate Taxation, 30–31 (4th
1997).
1004 Siehe zur LLC insbesondere Braukman, 39 U.Kan.L.Rev. 967, 992 (1991); kritisch aber Fox, 62
Geo.Wash.L.Rev. 1143, 1170–72 (1994); so wie hier Lackey, 55 Ark.L.Rev. 553, 573–74 (2002).
1005 Mittlerweile existieren Bestrebungen, die Grundsätze des veil piercing im Rahmen der entity
rationalization erstmalig zu kodifizieren. Vgl. etwa Callison, 58 Bus.Law. 1063, 1068 (2003); zur
entity rationalization im Allgemeinen vgl. ad hoc Committee on Entity Rationalization, 57
Bus.law. 1569 (2002); auch Geu/Keatinge, 37 Real Prop.Prob & Tr.J. 385 (2002); Clark, 58
Bus.Law. 1005 (2003); siehe auch bereits Oesterle/Gazur, 32 Wake Forest L.Rev. 101 (1997)
(“Small Business Limited Liability Statute”); kritisch aber Ribstein, 58 Bus.Law. 1023 (2003).
1006 Ähnlich Huss, 70 U.Cin.L.Rev. 95, 123 (2001); Cohen, 51 Okla.L.Rev. 427 ff. (1998); Lackey, 55
Ark.L.Rev. 553, 571 (2002); wohl auch Bishop, 29 Suffolk U.L.Rev. 985, 1026 (1995);
Thompson, 32 Wake Forest L.Rev. 1, 26 (1997).
1007 Thompson, 76 Cornell L.Rev. 1036, 1058 Tbl. 8 (1991).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Einheit von Herrschaft und Haftung beherrschte in Deutschland wie in den USA lange Zeit die Diskussion über den Sinn und Unsinn der beschränkten Haftung im Gesellschaftsrecht. Um opportunistischem Handeln von herrschenden Gesellschaftern entgegenzuwirken, wurde die beschränkte Haftung nur gegen einen Verlust von Mitwirkungsbefugnissen in der Gesellschaft gewährt. Eine Trennung von Herrschaft und Haftung war nicht möglich. In Deutschland wurde dieses Dogma durch die atypische KG bereits frühzeitig durchbrochen. In den USA trat eine solche Entwicklung erst vollständig in den letzten Jahrzehnten ein. In jüngster Zeit entstand in den europäischen Rechtsordnungen ein neuer Reformprozess, der maßgeblich durch die Bestrebungen geprägt war eine mindestkapitallose Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung zu kreieren, in der die Gesellschafter die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben können.
Das Werk zeigt die die Ursachen für diese Entwicklung sowie die rechtlichen und ökonomischen Konsequenzen einer Durchbrechung des Grundsatzes einer Einheit von Herrschaft und Haftung im Gesellschaftsrecht auf und hinterfragt diese im Hinblick auf den weltweiten Markt der Gesellschaftsrechte.