99
des ausländischen Rechts näher gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist es von
überragender Bedeutung, dass der Rechtsanwender bei der Auslegung und Anwendung
der einzelstaatlichen Rechtsquellen nicht nur den Gesetzestext zugrunde legt, sondern
die Vorschrift so auslegt und anwendet, wie ein Richter im jeweiligen US-Bundesstaat
dies tun würde. Der deutsche Rechtsanwender muss demzufolge zunächst die
haftungsrechtliche Vorschrift heranziehen, die zur fraglichen Zeit für die jeweilige
limited partnership gegolten hat. Die Auslegung dieser Vorschriften durch die
einschlägigen Entscheidungen genießt dabei oberste Priorität. Hilfsweise bietet es sich
in Einzelfällen an, bei vergleichbaren Sachverhalten die Gesetze und deren Auslegung
durch die Rechtsprechung anderer Bundesstaaten zur Rate zu ziehen.
Da die einzelstaatlichen Gesetze in weiten Teilen die Vorschläger der einzelnen
Uniform Limited Partnership Acts übernommen haben, sind zudem insbesondere die
Wertungen der einzelnen Modellgesetze, die sich in den offiziellen Anmerkungen und
Erläuterungen widerspiegeln, von entscheidender Bedeutung. Zudem ist zu beachten,
dass Fälle aus anderen Bundesstaaten natürlich nur herangezogen werden, wenn die
entscheidungserheblichen Limited Partnership Acts jeweils auf demselben Modellgesetz
basieren. Denn die Modellgesetze wurden, wie zuvor erwähnt, von den einzelnen
Bundesstaaten nicht einheitlich übernommen, so dass bei der Entscheidung eines
Rechtsstreits immer geprüft werden muss, auf welches Modellgesetz die einzelstaatliche
Regelung zurückzuführen ist.
Manche gliedsstaatlichen Limited Partnership Acts basieren weiterhin noch auf dem
ULPA 1916, auf dem ULPA 1976 oder auch auf dem ULPA 1985. Erst sehr wenige
Staaten haben den ULPA 2001 bisher umgesetzt.418 Zudem ist zu beachten, dass die
meisten Vorschriften zur Haftung des limited partner, auch wenn sie z. B. auf das
Modellgesetz aus dem Jahre 1916 zurückführen sind, nicht aufgehoben worden sind, so
dass diese im Einzelfall noch einen Anwendungsbereich haben.419 Zum besseren
Verständnis der Auslegung und Anwendung der Modellgesetze ist es zudem von
Vorteil, sich die historische Sichtweise bezüglich des Grades der zulässigen
Einflussnahme des limited partner vor Augen zu führen, die sich zumeist in den ersten
Limited Partnership Acts aus dem Jahre 1822 widerspiegelt.
C. Die gesetzliche Haftung des herrschenden Limited Partner
Die folgende Darstellung orientiert sich an der beschriebenen Vorgehensweise.
Zunächst werden die haftungsrechtlichen Konsequenzen eines herrschenden Komman-
418 Vgl. Bromberg/Ribstein, S. 15:128–129 (Supp. 2005).
419 Siehe editorial note to § 303, 6a ULA, 129, 130 (2003); Cary/Eisenberg, S. 81. Die auf den ersten
Modellgesetzen basierenden einzelstaatliche Gesetze gelten noch immer für alle die
Gesellschaften, die zwar vor dem RULPA gegründet worden sind, aber weiterhin nach dem alten
Recht beurteilt werden wollen. Zur Wahlmöglichkeit Rehrl, 53 U.Colo.L.Rev. 823, 873 (1982).
100
ditisten im Zeitraum vor den ersten Modellgesetzen dargestellt. Dabei wird sich zeigen,
dass die strikte Trennung von Inhaberschaft, Kontrolle und beschränkter Haftung
grundsätzlich beibehalten wurde. So dann wird dargestellt, inwieweit der Gedanke einer
Einheit von Herrschaft und Haftung sich auch in den Uniform Laws und den dazu
ergangenen Entscheidungen widerspiegelt. Dabei wird Umfang und Intensität der
Einflussnahme des herrschenden limited partner in die Geschäftsführung der Gesellschaft anhand der ergangenen Entscheidungen in Fallgruppen unterteilt. Besondere
Beachtung verdient dabei die Ansicht der Rechtsprechung und hilfsweise die der
Literatur.
I. Die ersten Limited Partnership Acts
Der erste einzelstaatliche Limited Partnership Acts in den USA wurde im Jahre 1822 in
New York erlassen.420 In den nächsten 60 Jahren ist die überwiegende Anzahl der US-
Bundesstaaten dem New Yorker Vorbild gefolgt und hat eigene Limited Partnership
Acts erlassen, die überwiegend in weiten Teilen dem New Yorker Gesetz glichen.421 Die
meisten der frühzeitlichen Limited Partnership Acts legten ausdrücklich fest, dass ein
limited partner im Fall der Einflussnahme auf die Geschäftsführung des Unternehmens
grundsätzlich der unbeschränkten Haftung ausgesetzt wird.422 Um dieses Ergebnis zu
erreichen sahen die meisten Gesetze überwiegend eine der folgenden Vorschriften vor:
„[A limited partnership shall neither] transact any business on account of the partnership, nor be employed for that purpose as agent, attorney or otherwise”.423 „If he [the
limited partner] shall personally make any contract respecting the concerns of the
partnership with any person except the general partners, he shall be deemed and treated
as a general partner”.424
Unter den ersten Limited Partnership Acts musste ein limited partner somit mit einer
unbeschränkten und persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
rechnen, wenn er sich in irgendeiner Weise in die Geschäftsführung der Gesellschaft
„eingemischt“ hatte.425 Dieser „Einmischung“ oder „interference“ Test426 in den
420 Statt vieler nur Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1202 (1985).
421 Außer Arizona, Idaho und New Mexiko. Vgl. Bates, S. 21 (1886); Official Comment to § 1 ULPA,
6 ULA 563 (1969).
422 Vgl. die ausführliche Auflistung der einzelstaatlichen Vorschriften bei Bates, S. 129, 131 (1886).
Z. B. Cal. §§ 7490, 7491; Dak.Ty. §§ 1460, 1461; Wy.Ty. §§ 11, 12.
423 Siehe Bates, S. 129; siehe auch Wilke, 60 Ind.L.Rev. 515, 517 (1985); Comment, 45 Yale L.J. 895,
896 (1936).
424 Z.B. Cal. §§ 7490, 7491; Wy.Ty. §§ 11, 12; siehe zu den Vorschriften Bates, S. 131 § 106 (1886).
425 Siehe nur Lawson v. Wilmer, 3 Phila. 122, 15 Leg.Int. 133 (Phila.Common Pl.1858)
426 Vgl. die Formulierung bei Hanover National Bank v. Sirret, 15 Abb.N.C. 334 (1883) (“an
interference by intrusion into the office of a general partner”); dazu Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199,
1202 (1985); Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 104 (1980).
101
einzelnen Tatbeständen427 wurde durch die Rechtsprechung näher konkretisiert. Ein
unzulässiges Verhalten wurde zum Beispiel von der Rechtsprechung in den folgenden
Situationen angenommen:428
Der limited partner hatte eine vertragliche Vereinbarung, durchgesetzt, dass
Geschäftsführungsmaßnahmen des general partner zuvor mit dem limited partner abgesprochen werden müssen;429 das partnership agreement sah vor, dass ein Sohn des
limited partners als Buchhalter eingestellt werden müsse und das der general partner
keine Geschäftsführungsmaßnahmen ohne die vorherige Zustimmung dieses
Buchhalters durchführen konnte;430 der limited partner arbeitete als Angestellter,
Rechtsberater oder Buchhalter in der Gesellschaft selbst, ohne dass diese Position eine
wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft implizierte;431 der
general partner übertrug einen Teil der Vermögensgegenstände der Gesellschaft auf
den limited partner und dieser führte das Geschäft von nun an alleine weiter;432 der
limited partner nahm Einfluss auf die Verhandlungen mit einem Gläubiger der
insolventen limited partnership über die Übertragung sämtlicher noch verbleibender
Vermögensgegenstände der Gesellschaft;433 das partnership agreement sah vor, dass die
Gesellschaft von Geschäftsführern geleitet wird, die alleine durch die limited partners
ausgesucht und bestellt wurden;434 der limited partner war aktiv in den Verhandlungen
über den Kauf von Grundstücken für die Gesellschaft beteiligt.435
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechtsprechung die beschränkte Haftung
des limited partner als ein Privileg ansah, das diesem nur gewährt werden dürfe, wenn
sich die limited partnership, als gesetzliches Konstrukt einer kapitalistischen Personengesellschaft, strikt an sämtliche gesetzliche Vorgaben gehalten hatte.436 Jede Abweichung von den Voraussetzungen der damaligen Limited Partnership Acts wurde umgehend sanktioniert; jede interference mit den gesetzlichen Vorgaben wurde durch die
Rechtsfolge der unbeschränkten und persönlichen Haftung aller Gesellschafter oder
sogar durch die Nichtanerkennung der limited partnership als rechtsfähige Gesell-
427 Siehe z. B. California’s “Special Partnership Act” Cal.Civ.Code §§ 2477-2510.
428 Zu beachten ist, dass die New Yorker Gerichte zumeist eine restriktivere Auffassung vertraten. So
wurde zum Teil nicht eine bloße interference verlangt, sondern eine “aktive Beteiligung oder
Beherrschung“ der Geschäftsführung durch den limited partner. Vgl. Continental Nat. Bank of
Boston v. Straus, 43 N.Y.St.Rep. 68, 60 S.Y.Super.Ct. 151, 12 N.Y.S. 188, aff’d 137 N.Y.148, 137
N.Y.553, 32 N.E.1066 (1892).
429 Strang v. Thomas, 114 Wis. 599, 601, 91 N.W. 237, 238 (1902).
430 Richardson v. Hogg, 38 Pa. 153, 156 (1861).
431 Siehe Bates, S. 129 (1886) m. w. N.
432 First National Bank v. Whitney, 4 Lans. 34, 37 (N.Y.Sup.Ct.1871), aff’d in Flour City National
Bank v. Whitney, 53 N.Y. 627 (1873).
433 Farnswoth v. Boardman, 131 Mass. 115, 120 (1881).
434 Strang v. Thomas, 114 Wis. 599, 601, 91 N.W. 237, 238 (1902).
435 Madison County Bank v. Gold, 5 Hill. 309, 313 (1843).
436 Andrews v. Schott, 10 Pa. 47 (1848); siehe ausführlich zur gesamten Rechtsprechung des 19.
Jahrhunderts Bates, S. 132 – 145 (1886).
102
schaftsform geahndet. 437 So wurde teilweise in den Urteilsgründen angeführt, dass “die
persönliche Haftung des limited partner die gerechte „Strafe“ für eine Einmischung in
den Geschäftsbetrieb“ sei.438 Darüber hinaus wurde immer wieder darauf hingewiesen,
dass den limited partner zwar nichts davon abhalten kann, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, “aber in diesem Fall muss er sich eben auch bewusst sein, grundsätzlich wie ein general partner unbeschränkt haften zu müssen“.439 Der Einfluss
nehmende limited partner wurde zur damaligen Zeit im Grundsatz wie ein general
partner behandelt.440 Das Privileg der beschränkten Haftung wurde ihm nur gewährt,
wenn er sich nur in einem sehr geringen Maße an der Geschäftsführung beteiligte und
auch sonst alle formalen Voraussetzungen der Gesellschaft exakt eingehalten wurden.441
Die Rechtsprechung zeigte in ihren Urteilsbegründungen eine rigorose Ablehnung
gegenüber der Kommanditgesellschaft. Denn offenkundig war die Kommanditgesellschaft eine Mischform zwischen einer Kapital- und einer Personengesellschaft, indem sie eine personalistisch ausgestaltete Binnenstruktur mit wenigen
Mitgliedern zuließ, aber trotzdem die beschränkte Haftung gewährte.442
Im Grunde hat das amerikanische Gesellschaftsrecht zu Anfang 19. Jahrhunderts an
einer Grundnorm der damaligen existierenden Rechtssysteme festgehalten.443 Wer maßgebliche Entscheidungen über die Geschäftsführung einer Gesellschaft ausübt und wer
zudem einen Teil des Gewinnes der Gesellschaft entzieht, muss auch für die Verluste
des Unternehmens aufkommen.444 Die unbeschränkte Haftung dient als eine Absicherung dagegen, dass der Unternehmer risikoreiche Geschäfte vermeidet und
sorgsam mit der Kapitalausstattung der Gesellschaft umgeht.445 Eine Verbindung von
Geschäftsführung (control) und beschränkter Haftung (limited liability) wurde nicht gebilligt. Die neue Gesellschaftsform der limited partnership wurde wie eine normale
437 Crane/Bromberg, S. 144; siehe ausführlich Hurd/Mayer, 27 Ohio St.L.J. 373 (1966); Crane, 17
Minn.L.Rev. 351–55 (1933); Bromberg/Ribstein, S. 11:21 (Supp. 1998).
438 Lawson v. Wilmer, 3 Phila. 122, 15 Leg. Int. 133 (Phila.Common Pl.1858).
439 Hogg v. Ellis, 8 How.Prac 473 (1853); Canandaidua First National Bank v. Whithey, 4 Lans. 34,
aff’d 53 N.Y. 627 (1871).
440 Vgl. Crane/Bromberg, S. 144.
441 Vgl. Hogg v. Ellis, 8 How.Prac 473 (1853); Canandaigua First National Bank v. Whitney, 4 Lans.
34, aff’d 53 N.Y. 627 (1871); Andrews v. Scott, 10 Pa. 47 (1848); Rathke v. Griffith, 36 Wash.2d
394, 218 P.2d 757, 758, 18 A.L.R.2d 1349 (Wash.1950); O’Neal, Wash.U.L.Q. 669, 670 (1978);
Wilke, 60 Ind.L.Rev. 515, 517 (1985).
442 Siehe zum Beispiel Hanover National Bank v. Sirrett, 15 Abb.N.Cas. 334 (N.Y.Sup.Ct.1883);
siehe auch die Formulierung in einer späteren Entscheidung: “Creatures of statute“, Sugarman, S.
335; Lanier v. Bowdoin, 282 N.Y. 32, 24 N.E.2d 732 (N.Y.1939); ähnlich sogar noch Ruzicka v.
Rager, 305 N.Y. 191; 111 N.E.2d 878 (N.Y.1953).
443 Vgl. Vagts, ZGR 1994, 227, 228.
444 Vagts, ZGR 1994, 227, 229.
445 Grundlegend für die amerikanische Lehre Douglas, Vicarious Liability and the Administration of
Risk, 38 Yale L.J. 584 (1929).
103
Personengesellschaft behandelt, um die grundsätzliche Zweiteilung zwischen Kapitalund Personengesellschaften beibehalten zu können.446
II. Der Uniform Limited Partnership Act von 1916
Im Jahre 1916 wurde der von der National Conference of Commissioners on Uniform
State Laws447 ausgearbeitete Uniform Limited Partnership Act (ULPA) vorgestellt. Das
erste Modellgesetz zur limited partnership wurde zunächst von Pennsylvania und
Illinois in einzelstaatliches Recht übernommen.448 Später wurde der ULPA von
sämtlichen Staaten umgesetzt.449 Nur Louisiana hält bis heute an der französischen
partnership in commendam fest.450 Nach der Definition des ULPA 1916 ist ein limited
partnership eine Personengesellschaft, die aus zwei oder mehr Personen besteht, wobei
mindestens ein general partner und mindestens ein limited partner vorhanden sein
müssen.451 Das charakteristische Merkmal des Gesetzesvorschlages ist die Aufrechterhaltung der haftungsrechtlichen Trennung zwischen dem general partner und
dem limited partner. Gleichwohl wollte der ULPA die strikte Trennung von
beschränkter Haftung, Inhaberschaft und völliger Geschäftsführung nicht mehr fortzusetzen, sondern die Haftung des limited partner auf verschiedenste Weise zu entschärfen.452 Im Gegensatz zu den ersten einzelstaatlichen Limited Partnership Acts
schlug der ULPA vor dem limited partner ein gewisses Maß der Teilnahme an der
Geschäftsführung zu gewähren. Zwar obliegen dem general partner immer noch die
Geschäftsführungsbefugnisse,453 die strengen Haftungstatbestände der einzelnen
Limited Partnership Acts wurden aber gestrichen, wonach limited partner zwangsläufig
haften musste, wenn er in irgendeiner Art und Weise Einfluss auf die Geschäftsführung
der Gesellschaft nahm.454
Gemäß § 7 ULPA 1916 haftet der limited partner nur noch unbeschränkt, wenn er
seine gesetzlich eingeräumten Rechte und Befugnisse überschreitet und control
446 Henningsen v. Howard, 117 Cal.App.2d 352, 359, 255 P.2d 837, 841 (Cal.App.1953); dazu Chel,
2 UCLA L.Rev. 105, 108 (1954); auch Sugarman, S. 341.
447 Die National Conference, eine Unterorganisation der American Bar Association, soll in den
Bereichen, die zwar nach der US-amerikanischen Verfassung den einzelnen Bundesstaaten
überlassen sind, aber eine interstaatliche Bedeutung haben, eine einheitliche Rechtsanwendung
gewährleisten. Vgl. Comment, 29 Harv.L.Rev. 541 (1915/1916).
448 Illinois am 01.07.1917; Pennsylvania am 12.04.1917.
449 1973 hatte Delaware, als letzter Staat, den ULPA in einzelstaatliches Recht umgesetzt. Dazu
Galanti, 22 Ind.L.Rev. 27, 29 (1988).
450 Henn/Alexander, Corporations, S. 86; Wilke, 60 Ind.L.Rev. 515, 518 (1985). Ausführlich Barasso,
55 Tul.L.Rev. 515 (1981).
451 § 1 ULPA.
452 Vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1302–04 (1979).
453 Zu den einzelnen Rechten des limited partner: Vgl. Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1472 (1969).
454 Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1202 (1985); Wilke, 60 Ind.L.Rev. 515, 517 (1985); Comment, 45
Yale L.J. 895, 896 (1936); vgl. auch § V 1822 N.Y. Laws Ch. 244.
104
(Beherrschung) über die Gesellschaft ausübt. “A limited partner shall not become liable
as a general partner unless, in addition to the exercise of his rights and powers as a
limited partner, he takes part in the control of the business“. Der interference test wurde
weiter gefasst, indem die control zum maßgeblichen Kriterium wurde.455 Die Verfasser
des ULPA wollten nicht mehr jede Art der Einmischung des limited partner in die
Geschäfte der Gesellschaft mit der unbeschränkten Haftung sanktionieren; nach ihrer
Ansicht war eine gewisse Intensität und ein gewisser Umfang an Kontrolle des Kapitalgebers über das Geschäft, in das er gerade investiert, durchaus „legitim“.456 Jedoch ist
der Umfang einer zulässigen Kontrollausübung (control) weder im ULPA noch in den
Transformationsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten näher definiert.457 Demzufolge ist
die Rechtsanwendung des ULPA durch eine umfangreiche Kasuistik geprägt.458
Erschwerend kommt hinzu, dass ein Verhalten nach der Rechtsprechung eines Bundesstaates als Ausübung von control klassifiziert werden kann, wohingegen das gleiche
Verhalten in einem anderen Bundesstaat ohne haftungsrechtliche Konsequenzen
bleibt.459
Aufgrund dessen wird im Folgenden darauf verzichtet, den Begriff der Beherrschung
über die Gesellschaft näher zu definieren. Anhand der wichtigsten einzelstaatlichen Entscheidungen wird vielmehr versucht festzustellen, welche Tendenz die Rechtsprechung
und Literatur bezüglich der Frage einnehmen, wann der limited partner aufgrund seiner
Einflussnahme auf die Geschäfte der Gesellschaft mit einer unbeschränkten
persönlichen Haftung rechnen muss.
1. Der Haftungstatbestand § 7 ULPA 1916
Aufgrund der Unbestimmtheit des control-Begriffs weichen die Konkretisierungsversuche der Rechtsprechung in Bezug auf die unzulässige Einflussnahme des limited
partner auf die Geschäftsführung erheblich voneinander ab. Allerdings lassen sich zwei
verschiedene Vorgehensweisen ausmachen. Zum einen wird eine Haftung des limited
partner aus rein objektiven Gesichtspunkten, nämlich von der Intensität und dem
455 Dazu insbesondere Plasteel Products Corp. v. Helman, 271 F.2d 354 (1st Cir.1959); Grainger v.
Antoyan, 48 Cal.2d 805, 313 P.2d 848 (1957); Berg, 56 Mich.L.Rev. 285 (1957); Feld, 82
Harv.L.Rev. 1471 ff. (1969); Note, 26 Wash.L.Rev. 222 (1951).
456 Official Comment to § 1 ULPA, 6 ULA, 564 (1969); dazu auch Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 47
(1978).
457 Grundsätzlich wird control definiert als: Organisieren, Anweisungen geben, Überwachen, Leiten,
sowie Regulieren. Vgl. Pitman v. Flanagan, 567 So.2d 1335, 1337 (Ala.1990); Black’s Law
Dictionary, S. 329; dazu Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1306 (1979).
458 Sehr ausführlich Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 47 (1978).
459 Z. B. Delaney v. Fidelity Lease Ltd., 526 S.W.2d 543 (Tex.1975). In Texas wurde eine unzulässige
Ausübung von control angenommen, wohingegen der identische Sachverhalt in Illinois,
Kalifornien und Washington keine Haftung auslöste. Zu diesem Fall insbesondere Hortenstine, 29
Sw.L.J. 791, 793 (1975).
105
Umfang seiner tatsächlichen Einflussnahme auf die Gesellschaft, abgeleitet (control
test).460 Zum anderen kann eine Inanspruchnahme entscheidend davon abhängen,
inwieweit die Gläubiger der Gesellschaft aufgrund seines Verhaltens berechtigterweise
darauf vertrauen konnten, dass der limited partner der unbeschränkt haftende Inhaber
des Unternehmens und somit ein general partner ist. Die folgende Darstellung orientiert
sich an diesen beiden Vorgehensweisen.
a) Der Control Test
Ob und wann ein limited partner aufgrund seiner Einflussnahme auf die Geschäfte der
Gesellschaft der unbeschränkten Haftung ausgesetzt wird, entschieden die Gerichte
zumeist, indem sie versuchten, den Grad zwischen zulässiger und unzulässiger
Kontrollausübung zu bestimmen.461 Eine extensive Kontrolle führte zur persönlichen
Haftung. Eine geringfügige Kontrollausübung hingegen war unbeachtlich. Zwei
kalifornische Entscheidungen veranschaulichen den quantitativen control test462
besonders gut:
In dem leading-case zur persönlichen Haftung463 des herrschenden limited partner,
Holzman v. De Escamilla,464 der vom Sachverhalt her große Ähnlichkeit mit dem
deutschen Rektor-Fall aufweist, hatten zwei limited partners einer in Konkurs gegangen
limited partnership eine Farm betrieben und im Wesentlichen die Geschäftsführung
bestimmt. Sie entschieden – zum Teil auch gegen den Willen des general partner –,
welche Früchte auf der Farm angebaut wurden; sie hatten überdies eine umfassende
Verfügungsmacht über das Gesellschaftskonto. Sogar die von ihm selbst ausgestellten
Schecks musste der general partner von einem limited partner gegenzeichnen lassen.
Der California Court of Appeals stellte fest, dass anhand der Umstände sicher davon
ausgegangen werden könne, dass die limited partners die vollständige Kontrolle über
die Gesellschaft ausübte. Der general partner fungierte im Wesentlichen als
Strohmanngesellschafter.465 Nach Ansicht des Gerichts wurde dadurch der Glaube des
Rechtsverkehrs an die unbeeinflusste Leitung des Unternehmens durch die persönlich
haftenden Inhaber enttäuscht. Als Konsequenz greift das gläubigerschützende
460 Siehe nur Bennigth/Martin, 22 St. Mary’s L.J. 5, 8 (1990).
461 Zum Begriff control test: Siehe Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev 785 (1978); Feld, 82 Harv.L.Rev.
1471 (1969); Feldman, 50 Conn.B.J. 168 (1976).
462 Zur Rechtsnatur der “control liability rule“ siehe Casola v. Kugelman, 33 A.D. 428, 54, N.Y.S. 89,
affirmed 164 N.Y.608, 58 N.E. 1085 (1st Dep.1898).
463 Teilweise wird die Haftung des limited partner ausdrücklich als Durchgriffshaftung bezeichnet
(piercing the limited partner’s veil). So insbesondere: Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d,
249, 265 (2004); auch Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667 ff. (2004).
464 86 Cal.App.2d 858, 195 P.2d 833 (Dist.Ct.App.1948).
465 86 Cal.App.2d 858 auf S. 860, 195 P.2d 833 auf S. 834 (Dist.Ct.App.1948).
106
Sicherungskorrektiv der Handelndenhaftung ein. Die limited partners mussten
persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen.466
Dem zweiten Grundsatzurteil zum control test lag eine ähnliche Konstellation
zugrunde. In Grainger v. Antoyan467 betrieben zwei limited partners und ein general
partner einen Automobilhandel. Der beklagte limited partner war zwar mit der Leitung
der Verkaufsabteilung betraut, er war aber weder berechtigt, eigenmächtig Angestellte
zu entlassen noch Autos zu verkaufen oder Rabatte an Kunden zu vergeben. Allerdings
war er im Rahmen seiner Funktion als Sales Manager befugt, Schecks im Namen der
Gesellschaft einzuziehen. Die eingeschränkten Befugnisse reichten dem California
Supreme Court allerdings nicht aus. Das Verhalten des beklagten limited partner überschreitet, nach Ansicht der Richter noch nicht die Schwelle einer unzulässigen
Kontrollausübung über die Gesellschaft.468 Obwohl die beiden Entscheidungen recht
eindeutig waren, wurde es danach immer problematischer, im konkreten Einzelfall
festzustellen, welches die Kriterien für den haftungsbegründenden Einfluss des limited
partner auf die Gesellschaft sein sollten.469 Im Folgenden wird versucht, grobe
Leitlinien dafür aufzuzeigen, wann ein limited partner unter dem ULPA 1916 mit einer
unbeschränkten und persönlichen Haftung rechnen muss.470
(1) Maßnahmen als bloßer Gesellschafter
In einigen Entscheidungen mussten sich die Gerichte hauptsächlich mit der Frage
beschäftigen, inwieweit ein limited partner allein durch seine Eigenschaft als
Gesellschafter der limited partnership Kontrolle über die Gesellschaft ausüben kann.
So war in Silvola v. Rowlett471 der limited partner befugt, in Absprache mit dem
general partner Zubehörteile für einen zur Gesellschaft gehörenden Automobilhandel
zu erwerben und zu veräußern. Zudem durfte er die wichtigsten finanziellen Angelegenheiten des Betriebes mit dem general partner absprechen. Allerdings hatte der limited
partner keine Befugnis, ohne vorherige Rücksprache mit dem general partner Kredite
an Kunden zu vergeben oder über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen.472 Der
Colorado Supreme Court kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des limited partner
als beratende Tätigkeit zu werten sei. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Abgabe von
Ratschlägen grundsätzlich keine unzulässige participation in control dar. Solange die
466 Die Entscheidung ist auf einhellige Zustimmung gestoßen: Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1206
(1985); Donell, 18 Am. Bus.L.J. 399, 402 (1980); Kempin, 22 Am.Bus. L.J. 443, 452 (1985).
467 48 Ca.2d 805, 313 P.2d 848 (1957); Note, 56 Mich.L.Rev.285 ff. (1957).
468 48 Ca.2d 805, 313 P.2d 848, 853 (1957); dazu Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1206 (1985).
469 Statt vieler vgl. Bennight/Martin, 22 St. Mary’s L.J. 5, 8–10 (1990).
470 Vgl. auch insbesondere die Auflistung einzelner Verhaltensweisen bei Bromberg/Ribstein, S.
15:132.2–4 (Supp. 2005).
471 129 Colo. 522, 272 P.2d 287 (Colo.1954).
472 Siehe Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 117 Fn. 91 (1980).
107
Ratschläge des limited partner unverbindlich seien und der general partner noch die
letzte Entscheidungsverantwortlichkeit besitze, rufe das Verhalten des limited partner
keine Bedenken hervor, da das Unternehmen immer noch durch die unbeeinflussten
Fähigkeiten des general partner geleitet werde.473
Die Tendenz der Rechtsprechung, grundsätzlich eine beratende Tätigkeit des limited
partner ohne haftungsrechtliche Sanktionen zuzulassen, setzte sich auch in der
Entscheidung Bossier v. Lovell474 fort. Das Gericht stellte fest, dass ein limited partner
unter dem ULPA 1916 berechtigt ist, den general partner in schwierigen wirtschaftlichen Fragen umfassend zu beraten, solange die Ratschläge sich nicht auf den
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb auswirken.475 Das heißt, insbesondere in Krisensituationen der Gesellschaft werden dem limited partner weiter reichende Einflussmöglichkeiten als im alltäglichen (day-to-day business) Geschäftsleben gewährt. Zu
dem selben Ergebnis gelangte der Georgia Court of Appeals im Fall Trans-Am. Builder
Inc. v. Woods Mill Ltd.476 Dort durften die limited partners umfassende Ratschläge zur
Verbesserung der finanziellen Situation der Gesellschaft abgeben;477 sie waren zudem
befugt, sich über die Unternehmenspolitik des general partner kritisch zu äußern. Dies
alles reichte aber nicht aus, die Grenze einer unzulässigen Kontrollausübung zu
überschreiten.478
Im Grundsatz kann somit davon ausgegangen werden, dass ein limited partner nicht
mit einer unbeschränkten Haftung rechnen muss, solange er ausschließlich in seiner
Eigenschaft als bloßer Gesellschafter Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens
nimmt.479 Dabei stellt sich insbesondere eine rein beratende oder krisenbegleitende
Tätigkeit des limited partner nicht als participation in control dar.480
(2) Maßnahmen als Angestellter/Vertreter der Gesellschaft
Ein weiteres Problem bildet die Konstellation, in der ein limited partner als Angestellter
der limited partnership Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt.481 Denn in einer
473 Silvola v. Rowlett, 129 Colo. 522, 272 P.2d 287 (Colo.1954).
474 410 So.2d 821 (La.App.3d Cir.1982).
475 Bossier v. Lovell, 410 So.2d 821 (La.App.3d Cir.1982).
476 133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866 (Ga.App.1974); dazu Phillips, 79 ALR 4th 427, 440, 441
(1990).
477 Vgl. Weil v. Diversified Properties, 319 F.Supp. 778 (D.D.C.1970), in dem der limited partner
auch mit dem general partner über die finanzielle Situation der Gesellschaft diskutiert hat.
478 Trans-Am. Builders Inc. v. Woods Mill Ltd.,133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866, 867 (1974).
479 Siehe Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 117 (1980); Bennight/Martin, 22 St. Mary’s L.J. 5, 8–10
(1990).
480 Weil v. Diversified Properties, 319 F.Supp. 778 (D.D.C.1970); Trans-Am. Builders Inc. v. Woods
Mill Ltd., 133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866, 867 (1974); vgl. Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 454
(1985); Bromberg/Ribstein, S. 15:133 (Supp. 1998).
481 Dazu ausführlich Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 117–18 (1980); Phillips, 79 ALR 4th, 427, 446–
48 (1990).
108
solchen Konstellation bedürfen die Gläubiger eines höheren Schutzes, da der limited
partner im Außenverhältnis tätig wird und dadurch eine Fehlvorstellung bei den
Gläubigern erzeugen könnte.
Der eingangs erwähnte Fall Grainger v. Antoyan482 bildet in Kalifornien den leadingcase zu der Fragestellung, ob ein Angestelltenverhältnis mit der limited partnership
grundsätzlich die unbeschränkte und persönliche Haftung des handelnden limited
partner zur Folge hat.483 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war
der limited partner, wie zuvor ausgeführt, als Sales Manager eines Autohandels bei der
Gesellschaft angestellt. Zudem konnte er ein eigenes Büro benutzen und hatte sogar
einige Angestellte, die für ihn arbeiteten. Andererseits war er weder befugt, in
Personalfragen Entscheidungen zu treffen, noch durfte er die Preise für die Neuwagen
festsetzen. Er konnte nicht ohne Zustimmung des general partner bestimmen, welche
Gebrauchtwagen an- und verkauft wurden; er war auch nicht befugt, etwaige Rabatte zu
gewähren. Zwar war er berechtigt, Schecks auf die Firma auszustellen, diese Befugnis
war aber auf Fälle beschränkt, in denen der general partner verhindert war.484 Das
Gericht stellte fest, dass ein Angestelltenverhältnis so lange keine haftungsrechtlichen
Konsequenzen für den limited partner hat, bis ihm eine eigene Entscheidungsverantwortlichkeit bezüglich wichtiger Geschäftsführungsmaßnahmen eingeräumt wird
oder er aktiv auf die finanziellen Belange der Gesellschaft Einfluss nimmt. Die bloße
Tatsache, dass ein limited partner im Wege eines Angestelltenverhältnisses Einfluss auf
die Geschäftsführung nimmt, reicht grundsätzlich nicht aus.485
In der Entscheidung Silvola v. Rowlett486 war der limited partner als Verkaufsleiter
bei der Gesellschaft angestellt. In dieser Funktion nahm er erheblichen Einfluss auf die
Geschäftsführung des zur Gesellschaft gehörenden Automobilhandels. Wiederum stellte
sich das Gericht auf den Standpunkt, dass ein bloßes Angestelltenverhältnis grundsätzlich keine participation in control darstellt. Entscheidend sei vielmehr, inwieweit
der limited partner aufgrund seiner Funktion in der Gesellschaft auf die finanziellen
Belange und die wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschaft einwirkt,
ohne dass der general partner diese Maßnahmen unterbinden könnte.487
Die Rechtsprechung wurde in Plasteel Prod. Corp. v. Helman488 fortgesetzt. Dort war
der limited partner wiederum leitender Angestellter des zur limited partnership
gehörenden Unternehmens. In dieser Funktion war er befugt, einen weiteren Verkaufsleiter als Angestellten für die Gesellschaft auszusuchen und einzustellen, welcher die
Aufgabe hatte, zusammen mit dem general partner sämtliche finanziellen Transaktionen der Gesellschaft festzulegen. Obwohl der limited partner durch die Auswahl
482 48 Cal.2d 805, 313 P.2d 848 (1957).
483 Dazu auch Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 117 (1980).
484 Vgl. Phillips, 79 ALR 4th 427, 446 (1990).
485 Grainger v. Antoyan, 48 Cal.2d 805, 313 P.2d 848, 850 (Cal.1957).
486 129 Colo. 522, 272 P.2d 287 (Colo.1954).
487 Silvola v. Rowlett, 129 Colo. 522, 272 P.2d 287, 290 (Colo.1954).
488 271 F.2d 354 (1st Cir.1959).
109
des Verkaufsleiters offensichtlich erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft nahm, wurde eine Haftung des limited partner verneint. Maßgeblicher
Gesichtspunkt war die Tatsache, dass der general partner den Verkaufsleiter jederzeit
hätte entlassen können und somit wieder allein entscheidungsbefugt gewesen wäre.489
Sämtliche drei Konstellationen unterscheiden sich durch diesen Punkt signifikant von
dem eingangs erwähnten Fall Holzman v. De Escamilla,490 in dem eine Haftung des
limited partner bejaht wurde. Vergleicht man die unterschiedlichen Grade der
Einflussnahme, zeigt sich, dass die Grenze zwischen der Wahrnehmung der gesetzlich
eingeräumten “Rechte und Pflichten“ und einer unzulässigen Ausübung von control in
den Fallkonstellationen, in denen der limited partner bei der Gesellschaft zusätzlich
angestellt ist, entscheidend davon abhängt, ob er in seiner Funktion als Angestellter des
Unternehmens eine eigenständige Entscheidungsverantwortlichkeit innehat.491 Selbst
wenn ein limited partner als Angestellter der Gesellschaft befugt ist, Maßnahmen wie
zum Beispiel Entlassen und Einstellen von Personal, An- und Verkauf von Produktionsmitteln, Verlängerungen von Barkrediten oder ähnliche durchzuführen, kommt eine
unzulässige participation in control nicht in Betracht, solange dem general partner
noch ein absolutes Interventionsrecht zukommt.492 Das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit findet sich in fast allen nachfolgenden Entscheidungen wieder.
In Gast v. Petsinger493 wurde dieser Gesichtspunkt ebenfalls entscheidungserheblich.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren zwei limited partners als unabhängige
Berater bei der Gesellschaft angestellt. Insbesondere in finanziellen Krisensituationen
der Gesellschaft gaben die limited partners umfassende Ratschläge und diskutierten mit
den general partners über Finanzierungsmöglichkeiten. Diese eigentlich nur beratende
Tätigkeit erreichte ein solches Gewicht, dass im Ergebnis von einer aktiven Teilnahme
an der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgegangen wurde.494 Hinzu kommt, dass
der Name der limited partners auf mehreren Geschäftsbroschüren und Publikationen der
Gesellschaft aufgeführt wurden.495 Der Pennsylvania Supreme Court wich in diesem
Fall von dem zuvor aufgestellten Grundsatz ab, dass Ratschläge grundsätzlich keine
unzulässige Kontrollausübung darstellen. Vielmehr stellte sich das Gericht auf den
Standpunkt, dass Ratschläge ab einer gewissen Intensität und einem erheblichen Umfang in eine Kontrollhandlung übergehen könnten. Im Ergebnis wurde eine unzulässige
489 Plasteel Prod. Corp. v. Helman, 271 F.2d 354, 356 (1st Cir.1959); dazu Kempin, 22 Am.Bus.L.J.
443, 453 (1985); Phillips, 79 ALR 4th, 427, 448 (1990).
490 87 Cal.App.2d 858, 195 P.2d 833 (Cal.App.1948).
491 Vgl. Grainger v. Antoyan, 48 Cal.2d 805, 313 P.2d 848, 850 (Cal.1957); Silvola v. Rowlett, 129
Colo. 522, 272 P.2d 287, 290 (Colo.1954); Plasteel Prod. Corp. v. Helman, 271 F.2d 354, 356 (1st
Cir.1959); im Ergebnis auch Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 117 (1980); Phillips, 79 ALR 4th, 427,
446–48 (1990); Bennight/Martin, 22 St.Mary’s L.J. 5, 8–9 (1990).
492 Vgl. Phillips, 79 ALR 4th, 427, 447 (1990).
493 228 Pa.Super. 394, 323 A.2d 371 (Pa.Super.1974).
494 Phillips, 79 ALR 4th, 427, 449 (1990).
495 Vgl. Phillips, 79 ALR 4th, 427, 449 (1990).
110
participation in control angenommen und die limited partners mussten unbeschränkt
und persönlich für die Gesellschaftsschulden einstehen.496
Auf den ersten Blick überrascht die Anknüpfung der Haftung an die Beratertätigkeit,
denn selbst die Limited Partnership Acts die vor dem ULPA 1916 existierten, sahen
teilweise ausdrücklich vor, dass der limited partner eine beratende Tätigkeit ausüben
darf, ohne mit der Sanktion der unbeschränkten persönlichen Haftung rechnen zu
müssen.497 Zudem steht diese Entscheidung scheinbar im Widerspruch zu den bereits
aufgeführten Entscheidungen, in denen eine beratende Tätigkeit grundsätzlich keine
haftungsrechtlichen Konsequenzen hatte.498 Insbesondere aus diesen Gründen wurde die
Entscheidung in der Literatur zum Teil heftig kritisiert.499
Allerdings zeigt eine nähere Betrachtung, dass die Kritik unberechtigt ist, denn die
oben aufgestellten Leitlinien wurden in der Rechtsprechung im Grunde eingehalten. Das
Gericht stellte in Gast v. Petsinger500 klar, dass eine Anstellung als unabhängiger
Berater grundsätzlich mit der Rechtsstellung eines limited partner vereinbar ist.501 Das
ausschlaggebende Kriterium war die Tatsache, dass die Vor- und Ratschläge der limited
partners von einem so großen Gewicht waren, das die general partners ihnen im
Grunde nicht widersprechen konnten.502 Die Tätigkeiten der limited partners waren
somit von einer solchen Entscheidungsverantwortlichkeit geprägt, dass eine unzulässige
Ausübung von control festgestellt wurde.503 Aufgrund dieses Gesichtspunktes steht das
Urteil im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine alleinige Entscheidungsverantwortlichkeit des limited partner grundsätzlich mit der unbeschränkten
Haftung sanktioniert wird, da in diesem Fall nicht mehr von einer Trennung zwischen
beschränkter Haftung und Geschäftsführung ausgegangen werden kann.504
(3) Maßnahmen des Day-To-Day Business
Unabhängig von der Frage, ob ein limited partner nur Gesellschafter oder auch Angestellter der Gesellschaft ist, hat sich in der bisherigen Rechtsprechung zum ULPA
1916 gezeigt, dass insbesondere die so genannten day-to-day-Maßnahmen des limited
496 Gast v. Petsinger, 228 Pa.Super. 394, 323 A.2d 371, 375 (1974). Zustimmend Brumder, 56
Wash.L.Rev. 99, 118 (1980).
497 Siehe § V 1822 N.Y. Laws Ch. 244; kritisch insbesondere Everhard, 17 Del.J.Corp.L. 441 ff.
(1992).
498 Weil v. Diversified Properties, 319 F.Supp. 778 (D.D.C.1970); Trans-Am. Builders Inc. v. Woods
Mill Ltd., 133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866, 867 (1974).
499 Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 453 (1985); Everhard, 17 Del.J.Corp.L. 441 ff. (1992).
500 228 Pa.Super. 394, 323 A.2d 371, 375 (1974).
501 Vgl. Phillips, 79 ALR 4th, 427, 450 (1990).
502 Gast v. Petsinger, 228 Pa.Super. 394, 323 A.2d 371, 375 (1974).
503 Gast v. Petsinger, 228 Pa.Super. 394, 323 A.2d 371, 375 (1974); dazu Kempin, 22 Am.Bus.L.J.
443, 454 (1985); auch Phillips, 79 ALR 4th 427, 436, 450 (1990).
504 Ähnlich auch Bromberg/Ribstein, S. 15:132.2–4 (Supp. 2005).
111
partner eine unbeschränkte persönliche Haftung zur Folge haben.505 Unbestritten haftet
der limited partner, wenn er mit einer umfassenden Entscheidungsverantwortlichkeit506
ausgestattet ist und dadurch alle wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen507 selbst
bestimmen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der general partner an die
Ratschläge des limited partner faktisch gebunden ist (sei es durch die große Finanzkraft
des limited partner oder durch seine Akzeptanz in dem jeweiligen Geschäftszweig)508
oder der limited partner eigenständig rechtsgeschäftliche Handlungen für die
Gesellschaft wahrnimmt.509 Denn dies sind Maßnahmen, die typischerweise vom
general partner in Ausübung der Führung des Alltagsgeschäfts vorgenommen werden,
um die Alltagsgeschäfte der Gesellschaft zu leiten.510 Nimmt ein limited partner diese
Geschäfte war, wird die Möglichkeit einer Fehlvorstellung über die Rechtsstellung des
limited partner spürbar erhöht.
In Filesi v. United States511 war der limited partner Leiter eines zur Gesellschaft
gehörenden Restaurantbetriebes und nahm in dieser Funktion erheblichen Einfluss auf
die Geschäftsführung der Gesellschaft.512 Zwar war der limited partner weder bei der
Gesellschaft angestellt noch besaß er eine umfassende Entscheidungsverantwortlichkeit,
er konnte aber die alltäglichen Geschäfte des Unternehmens in hohem Maße beeinflussen. Das Gericht führte an, dass der limited partner eine aktive Rolle in der
Geschäftsführung und im Management des Unternehmens einnahm (active role in the
management and control of the business) und demzufolge unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften müsse.513 Denn sobald ein limited partner offenkundig die Alltagsgeschäfte der Gesellschaft leitet, sei die Grenze zur unzulässigen
Ausübung von control überschritten. Zu beachten ist indessen, dass in diesem Fall auch
eine fehlerhafte Gründungsurkunde (certificate)514 erstellt wurde. Die Gesellschafter
505 Filesi v. United States, 352 F.2d 339 (4th Cir.1965); Plasteel Prods. Corp. v. Eisenberg, 170
F.Supp. 100 (D.Mass.1959); aff’d on other grounds sub nom. Plasteel Prods. Corp. v. Helman,
271 F.2d 354 (1st Cir.1959); auch Gast v. Petsinger, 228 Pa.Super. 394, 323 A.2d 371 (1974);
Bergeson v. Life Ins. Corp., 170 F.Supp. 150 (DC Utah 1958).
506 Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge Associates, 670 F.Supp. 522 (DC Md.1987).
507 Siehe Holzman v. De Escamilla, 86 Cal.App.2d 858, 195 P.2d 833, 834 (Dist.Ct.App.1948).
508 Hecker, U.Kan.L.Rev. 1, 48 (1978); Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge Associates, 670
F.Supp. 522 (DC Md.1987).
509 Holzman v. De Escamilla, 86 Cal.App.2d 858, 195 P.2d 833, 834 (Dist.Ct.App.1948).
510 Vgl. Hecker, U.Kan.L.Rev. 1, 48 (1978); insbesondere Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1474–75
(1969).
511 352 F.2d 339 (4th Cir.1965).
512 Phillips, 79 ALR 4th, 427, 449 (1990).
513 Filesi v. United States, 352 F.2d 339, 341 (4th Cir.1965). Zu diesem Fall unter dem Gesichtspunkt
des reliance-Kriteriums siehe Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1309 (1979).
514 Vor Einführung des ULPA 1916 hatte jeder Fehler im Gründungsvorgang der Gesellschaft, die
unbeschränkte Haftung sämtlicher Gesellschafter, also auch der limited partner zur Folge (strict
compliance). Der ULPA 1916 hingegen setzt für die ordnungsgemäße Entstehung der limited
partnership nur noch voraus, dass die formalen Gründungsvoraussetzungen im Wesentlichen
eingehalten wurden (zum sog. substantial compliance-Kriterium siehe § 2 (2) ULPA 1916; dazu
Fabry Partnership v. Christensen, 106 Nev. 422, 794 P.2d 719 (1990); Marriott v. Harris, 235 Va.
199, 368 S.E.2d 225, 6 U.C.C. Rep. Serv.2d 744 (1988); auch Ludwig/Rutledge, 58 Bus. Law. 689
112
hatten es versäumt sämtliche gesetzliche Anforderungen an die Gründungsurkunde
vollständig einzuhalten. Deshalb könnte sich die Haftung des limited partner
möglicherweise bereits aus diesem Umstand ergeben haben.515
(4) Die Klageerhebung durch den Limited Partner
Ob der limited partner eine Klage516 für die Gesellschaft unter Geltung des ULPA 1916
erheben kann, wurde bisher unterschiedlich von den einzelnen Jurisdiktionen entschieden.517 In Bedolla v. Logan & Frazer518 wurde zum Beispiel für Kalifornien der
Grundsatz aufgestellt, dass eine Klageerhebung durch den limited partner im Namen
der Gesellschaft eine unzulässige Kontrollausübung darstellt, die mit der unbeschränkten Haftung geahndet wird. Andererseits ist bei dieser Entscheidung zu
berücksichtigen, dass dem limited partner in Kalifornien bereits gesetzlich die Klageerhebung im Namen der Gesellschaft (derivative suit)519 verwehrt ist, so dass dieser
Grundsatz sich nicht generell auf Entscheidungen anderer Bundesstaaten übertragen
lässt.520
In Riviera Congress Associates v. Yassky521 stellte der New York Court of Appeals das
Diktum auf, das ein limited partner, der im Namen der Gesellschaft Klage erhebt, mit
dem Verlust seines Haftungsprivilegs rechnen muss. Der Fall betraf einen limited
partner der im Namen der limited partnership Klage gegen die general partner
eingereicht hat um eine fällige Mietzahlung der partnership gegen die general partner
einzufordern. Die Klage wurde ursprünglich nur im Namen der Gesellschaft erhoben,
wobei diese Klage später auf eine Sammelklage der fünf limited partner auf ihren
Namen umgestellt wurde. Der Trial Court nahm an, dass die limited partner durch die
Klage, die im Namen der Gesellschaft erhoben wurde, unzulässig in die Kontrolle der
Gesellschaft Einfluss genommen haben und demnach unbeschränkt und persönlich
(2003). Zudem mussten die Gesellschafter im guten Glauben auf die Einhaltung der
Formerfordernisse ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben. Vgl. dazu Hecker, 27
U.Kan.L.Rev. 1, 21 (1978) (good faith); Chel, 2 UCLA L.Rev. 105, 110 (1954); siehe auch Black
v. First Federal Sav. and Loan Ass’n of Fargo, 830 P.2d 1103 (Colo.App.1992); Russel v. Warner,
96 Cal.App.2d 986, 217 P.2d 43 (1950).
515 So Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 452 (1985).
516 Allgemein zur Zulässigkeit einer Klageerhebung durch den limited partner für die limited
partnership siehe Comment,. 65 Columbia L Rev 1463 (1965); Hecker, 33 Vand. L.Rev 343
(1980); Notes, 90 Harvard L Rev 763 (1977); Reuschlein, 9 St. Mary’s L.J. 443 ff. (1978).
517 Ausführlich dazu etwa Reynolds, 34 U.Kan.L.Rev. 1, 25–29 (1985).
518 52 Cal.App.3d 118, 125 Cal.Rptr. 59, 66, 67 (1975).
519 Vgl. zum derivative suit § 26 ULPA; dazu Jaffe v. Harris, 312 N.W.2d 381, 384f (1981); Riviera
Congress Ass. v. Yassky, 223 N.E.2d 876, 879 (1966); auch Galanti, 22 Ind.L.Rev. 27, 46 (1988).
Zu den gesetzlichen Bestimmungen in Colorado vgl. Rehrl, 53, U.Colo.L.Rev. 823, 856 (1982).
520 Phillips, 79 ALR 4th 427, 452 (1990).
521 25 App.Div.2d 291, 268 N.Y.S.2d 854 (1966), aff’d 18 N.Y.2d 540, 277, N.Y.S.2d 386, 223
N.E.2d 876.
113
haften müssten. Der New York Court of Appeals hob die Entscheidung des Trial Court
aus prozessualen Gründen auf, merkte aber an, dass es bezüglich der Frage der
Kontrollausübung dem Trial Court zustimmen würde.522
Abschließend lässt sich sagen, dass die Mehrzahl der Jurisdiktionen entweder die
alleinige Klageerhebung durch den limited partner im Namen der Gesellschaft bereits
nicht zulassen523 oder sie zwar zulassen524 aber in diesem Fall der limited partner auch
die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen muss, wenn er sich wie ein general
partner generiert.525
(5) Leitlinien zum Control Test
Die aufgeführten Entscheidungen zeigen, dass die Grenze zwischen zulässiger und
unzulässiger Einflussnahme durch den limited partner fließend ist. Ein Aussage zu
treffen, wann genau ein limited partner seine ihm eingeräumten Rechte und Befugnisse
überschreitet, ist unter Geltung des ULPA 1916 fast unmöglich.526 Es lassen sich jedoch
einige Stadien der Einflussnahme unterscheiden:
Die Fallkonstellation, die in Deutschland unter dem Stichwort “Strohmann-KG“
behandelt wurde, bereitet in den USA keine Probleme. Bei einer solchen totalen
Kontrolle des limited partner über die Gesellschaft kann man davon ausgegangen
werden, dass der control test verletzt wird, was die unbeschränkte und persönliche
Haftung zur Folge hat.527 Schwieriger sind allerdings Schwellen unterhalb der völligen
Beherrschung der Gesellschaft zu beurteilen. Innerhalb dieses Grades der Einflussnahme haben sich die meisten Entscheidungen528 insbesondere mit der Frage ausein-
522 Siehe aber ausführlich zu dieser Entscheidung Reynolds, 34 U.Kan.L.Rev. 1, 28 (1985).
523 Siehe Bedolla v. Logan & Frazer, 52 Cal.App.3d 118 (1975); Lieberman v. Tlantic Mut. Ins. Co,
62 Wash.2d 922, 385 P.2d 53 (1963); Kobernick v. Shaw, 70 Cal.App.3d 914 (1977); Browing v.
Maurice B. Levien & Co., 262 S.E.2d 355 (1980); American Discount Corp., v. Saratoga West,
Inc., 13 Wash.App. 890, 537 P.2d 1056 (1975).
524 Klebanow v. New York Produce Exchange, 344 F.2d 294 (1965); McCully v. Radack, 27 Md.App.
350, 340 A.2d 374 (1975); Jaffe v. Harris, 109 Mich.App. 786, 312 N.W.2d 381 (1981). Siehe
ausführlich dazu Wax, 26 ALR 4th, 264, 270.
525 Phillips, 79 ALR 4th 427, 452f. (1990); z.B. Executive Hotel Assocs. v. Elm Hotel Corp., 41
Misc.2d 354, 358 (1964).
526 So Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1208 (1985); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1312 (1979); vgl. die
Bemerkung von Prosser, 16 Minn.L.Rev. 733, 736 Fn. 11 (1931/32) (“ … falls in diesen
Entscheidungen irgendein roter Faden erkennbar ist, entzieht sich dieser der Betrachtung des
Verfassers … “).
527 Vgl. Holzman v. De Escamilla, 86 Cal.App.2d 858, 195 P.2d 833, 834 (Dist.Ct.App.1948).
528 Siehe Filesi v. United States, 352 F.2d 339 (4th Cir.1965); Plasteel Products Corp. v. Helman, 271
F.2d 354 (1st Cir.1959); Holzman v. Escamilla, 86 Cal.App.2d 858, 195 P.2d 833
(Dist.Ct.App.1948); Fiske v. Moczik, 329 So.2d 35 (Fla.Dist.Ct.App.1976); Stone Mountain
Propterties, Ltd. v. Helmer, 139 Ga.App. 865, 229 S.E.2d 779 (1976); Trans-Am Builders, Inc. v.
Woods Mill, ltd., 133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866 (1974); Micheli Contractin Co. v. Fairwood
Assocs., 68 A.D.2d 460, 418 N.Y.S.2d 164 (1979); Gast v. Petsinger, 228 Pa.Supper. 394, 323
114
ander gesetzt, ob ein limited partner eine beratende Funktion in der Gesellschaft
ausüben und somit dem general partner umfassende Vorschläge zur Geschäftsführung
unterbreiten kann (consulting, advice), ohne zugleich der unbeschränkten persönlichen
Haftung ausgesetzt zu werden.529
Wenn der limited partner nur passiv an den Entscheidungsprozessen mitwirkt, indem
er zum Beispiel den Vorschlägen des general partner nur zustimmt oder nur eine
ausschließlich beratende Funktion in der Gesellschaft übernimmt, trifft ihn keine
haftungsrechtliche Sanktion.530 In einem solchen Fall sind die Gläubiger der Gesellschaft nicht in höherem Maße schutzwürdig. Wird er hingegen aktiv tätig, indem er,
zum Beispiel, direkt Geschäftsmaßnahmen für die Gesellschaft tätigt, stellt dies eine unzulässige Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb dar.531 Darüber hinaus kommt es
entscheidend darauf an, inwieweit der limited partner bei seiner Mitwirkung im
Rechtsverkehr nach außen aufgetreten ist.532 In den meisten Fällen, in denen der limited
partner nur intern Vorschläge unterbreitet hat, ohne jedoch mit den Gläubigern der
Gesellschaft in Kontakt zu treten, wurde eine participation in control verneint,533
wohingegen in der Mehrzahl der Fälle, in denen er in der Anwesenheit von Dritten aktiv
beratend tätig war, eine Haftung angenommen wurde.534
Entscheidend ist zudem, ob der limited partner die fraglichen Maßnahmen ohne Zustimmung der übrigen limited partners vorgenommen hatte. Ist dies nicht der Fall,
tendieren zumindest die New Yorker Gerichte dazu, bei einem solchen Alleingang eine
unbeschränkte Haftung des handelnden limited partner anzunehmen.535
Falls dem limited partner ein Vetorecht für gewisse Geschäftsführungsmaßnahmen
des general partner eingeräumt wurde, kommt es darauf an, ob dieses Vetorecht im
partnership agreement ausdrücklich vereinbart worden ist. Trifft dies zu, so kann
A.2d 371 (1974); Rathke v. Griffith, 36 Wash.2d 395, 218 P.2d 757 (1950); Landcraft Co. v.
Kincaid, 220 Va. 865, 263 S.E.2d 419 (1980).
529 Vgl. die umfangreiche Literatur, die sich mit dieser Frage auseinander gesetzt hat: Basile, 38
Vand.L.Rev. 1199 (1985); Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99 (1980); Burr, 67 Mass.L.Rev. 22 (1982);
Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471 (1969); Feldman, 50 Conn.B.J. 168 (1976); Flannigan, 21 Alta.L.Rev.
303, (1983); Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443 (1986); Kessler, 48 Ford.L.Rev. 159, 164 (1979);
O’Neal, Wash.U.L.Q 669 (1978); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301 (1379).
530 Vgl. Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1477 (1969); Buxbaum/Etlin, 16 Sw.U.L.Rev. 535, 551–52
(1986).
531 Hommel v. Micco, 76 Ohio App.3d 690, 602 N.E.2d 1259 (1991); Silvola v. Rowlett, 272 P.2d 287,
290 f. (1954); Plasteel Prods. Corp. v. Helman, 271 R.2d 354 (1st Cir.1959); American Nat’l Ins.
Co. v. Gilroy, Sims & Assocs., 874 F.Supp. 971 (1995) (allerdings unter Anwendung des RULPA);
auch Gateway Potato Sales v. G.B. Invest. Co., 822 P.2d 490, 101 Ariz.Adv.Rep. 68 (1991) (unter
Anwendung des RULPA); vgl. Buxbaum/Etlin, 16 Sw.U.L.Rev. 535, 551–52 (1986).
532 Dazu ausführlich Buxbaum/Etlin, 16 Sw.U.L.Rev. 535, 551–52 (1986).
533 Siehe Rathke v. Griffith, 218 P.2d 757, 764 (1950); Filesi v. United States, 352 F.2d 339 (4th
Cir.1965); Sloan v. Thornton, 457 S.E.2d 60 (1995); vgl. Pierce, Sw.L.J. 1301, 1309 (1979);
Buxbaum/Etlin, 16 Sw.U.L.Rev. 535, 552 (1986).
534 Sloan v. Thornton, 457 S.E.2d 60 (1995); Buxbaum/Etlin, 16 Sw.U.L.Rev. 535, 552 (1986).
535 Siehe z. B. Chemical Bank of Rochester v. Ashenburg, 94 Misc.2d 64, 405 N.Y.S.2d 175 (1978)
(die Entscheidung betrifft die Indossierung eines auf die Gesellschaft ausgestellten Wechsels durch
einen limited partner ohne Zustimmung der übrigen limited partners).
115
bereits diese tatsächliche Möglichkeit der Ausübung des Vetorechts eine unzulässige
Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft darstellen.536 Ist der limited
partner sogar mit eigenen Entscheidungsbefugnissen537 ausgestattet und wirkt er aktiv
am Tagesgeschäft der Gesellschaft mit, so besteht Einigkeit, dass seine Rechtsstellung
im Wesentlichen der eines general partner entspricht und er demzufolge auch
unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften muss.538 Kann hingegen
der general partner jederzeit diese Maßnahmen des limited partner unterbinden und
durch eigene ersetzen, so wird eine Kontrollausübung überwiegend verneint,539 obwohl
der limited partner am Tagesgeschäft der Gesellschaft aktiv teilnimmt. Davon zu unterscheiden sind freilich Geschäftsführungsmaßnahmen des limited partner, die in Krisensituationen der Gesellschaft vorgenommen wurden. Insbesondere in finanziellen Engpässen der limited partnership, ist der limited partner in weitem Umfang befugt, an den
Geschäften der Gesellschaft teilzunehmen und gegebenenfalls sogar mit dem general
partner zusammen über Lösungsmaßnahmen zu entscheiden.540 Derartige „Notmaßnahmen“ ziehen keine haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich.541
Ein wichtiges Kriterium ist darüber hinaus, ob der limited partner außerhalb von
Krisensituationen auf die finanziellen Belange der Gesellschaft aktiv einwirkt.542 Eine
aktive Einflussnahme auf die Investitions- oder Rechnungslegungsentscheidung einer
536 Siehe Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1477 (1969); Buxbaum/Etlin, 16 Sw.U.L.Rev. 535, 553 (1986);
Brumder, 56 Wash.L.Rev.99, 117 (1980); auch Weil v. Diversified Properties, 319 F.Supp. 778
(D.D.C.1970).
537 Zur Entscheidungsverantwortlichkeit vgl. Mount Vernon Sav. & Loan Asso., v. Partridge
Associates, 679 F.Supp. 522 (DC Md.1987); auch Phillips, 79 ALR 4th 427, 440 (1990).
538 Vgl. zur Rechtsprechung: Gast v. Petsinger, 228 Pa.Supper Ct. 394, 323 A.2d 371, 374–75 (1974);
Grainger v. Antoyan, 48 Cal.2d 805, 313 P.2d 848. 850 (1957); Silvola v. Rowlett, 129 Colo. 522,
272 P.2d 287, 289 (1954); Weil v. Diversified Properties, 319 F.Supp. 778, 779–81 (D.D.C.1976);
Trans-Am Builders, Inc. v. Woods Mill Ltd, 133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866, 867 (1974); First
Wisconsin National Bank v. Towboat, 630 F.Supp. 171, 175 (1986); Mount Vernon Sav. & Loan
Asso., v. Partridge Associates, 679 F.Supp. 522 (DC Md.1987); American Nat’l Ins. Co. v. Gilroy,
Sims & Assocs., 874 F.Supp. 971 (1995); Gateway Potato Sales v. G.B. Invest. Co., 822 P.2d 490,
101 Ariz.Adv.Rep. 68 (1991); vgl. die Literatur: Abrahms, 28 Case W.Res.L.Rev. 785, 794
(1978); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1307, 1322 (1979); Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 48 (1978);
Donell, 18 Am. Bus.L.J. 399, 403 (1980); Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1474–75 (1969).
539 Plasteel Prod. Corp. v. Helman, 217 F.2d 354, 356 (1st Cir.1959); Gast v. Petsinger, 228
Pa.Super. 394, 402, 323 A.2d 371, 375 (1974); Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge
Associates, 679 F.Supp. 522 (DC Md.1987); so wird die Ausstellung von Schecks durch den
limited partner als unzulässige Kontrollausübung betrachtet: Holzman v. De Escamila, 195 P.2d
833, 834 (Dist.Ct.App.1948); wohingegen ein Mitunterzeichnungsrecht unerheblich ist, wenn der
general partner die Schecks auch alleine ausstellen kann: Grainger v. Antoyan, 313 P.2d 848
(1957).
540 Weil v. Diversified Properties, 319 F.Supp.778 (D.D.C.1970); dann Trans-Am. Builders v. Woods
Mill. Ltd., 133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866, 869 (1975); vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1321–22
(1979).
541 Weil v. Diversified Properties, 319 F.Supp.778 (D.D.C.1970); Trans-Am. Builders v. Woods Mill.
Ltd., 133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866 (1975); First Wisconsin Nat. Bank v. Towboat Partners,
Ltd. 630 F.Supp. 171, 802 F.2d 1069 (1986).
542 Alzado v. Blinder, Robinson & Co., 752 P.2d 544 (1988); auch Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 452
(1985); Phillips, 79 ALR 4th, 427, 440 (1990).
116
Gesellschaft wird in der Mehrzahl der Fälle als unzulässige Kontrollausübung
qualifiziert, die mit der unbeschränkten persönlichen Haftung sanktioniert wird,543
wohingegen eine bloße beratende Tätigkeit in diesen Fällen nicht ausreicht, eine
Haftung zu begründen.544
Zudem ist zu beachten, dass es immer auf die tatsächliche Kontrollausübung durch
den limited partner ankommt. Die bloße Möglichkeit der Kontrollausübung oder die
scheinbare Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft sind unerheblich.
Dieser Grundsatz wurde erstmals in Rathke v. Griffith545 festgelegt.
Insgesamt lässt sich die Tendenz feststellen, dass eine Haftung des limited partner
insbesondere bejaht wird, wenn er tatsächlich und aktiv am Tagesgeschäft der
Gesellschaft teilnimmt (day-to-day business) und die Befugnis besitzt, unabhängig vom
general partner Ent-scheidungen für die Belange der Gesellschaft zu treffen.546 Denn
erst durch eine eigene Entscheidungsverantwortlichkeit, übt der limited partner derart
Kontrolle über die Gesellschaft aus, dass seine beschränkte Haftung nicht mehr
angemessen ist. In einem solchen Fall ist das Risiko zu groß, dass der limited partner
auf Kosten der Gläubiger unvorsichtige oder risikoreiche Geschäfte vornimmt, die er
nicht vorgenommen hätte, wenn er mit einer unbeschränkten Haftung rechnen müsste
(moral hazards).547
b) Der Reliance Test
Die bisherigen Untersuchungen haben sich auf die objektiven Voraussetzungen einer
unzulässigen Kontrollausübung beschränkt. Denn nach dem Wortlaut des § 7 ULPA
und den entsprechenden bundesstaatlichen Vorschriften kommt es für eine Haftung des
limited partner nur auf den Grad seiner Einflussnahme auf die Geschäfte der
Gesellschaft an. Ob die Gläubiger der Gesellschaft Kenntnis (knowledge) von der
beherrschenden Stellung des limited partner gehabt haben oder ob sie auf eine
unbeschränkte Haftung des limited partner vertraut (reliance) haben, war bisher
unerheblich.548 Andererseits steht dieser Wortlaut der gesetzlichen Kontrollregel im
543 Vgl. Brooke v. Mt. Hood Meadows Oreg., Ltd., 81 Or.App. 387, 725 P2d 925.
544 United States v. Silverstein, 237 F.Supp. 446, aff’d 344 F.2d 1016 (1965).
545 36 Wash.2d 394, 218 P.2d 757 (1950).
546 Z. B. First Wisconsin Natl. Bank of Milwaukee v. Towboat Partners, Ltd., 630 F.Supp. 171, 175
(E.D.MO.1986); Weil v. Diversified Properties, 319 F.Supp. 778, 782 (D.D.C.1970); Trans-Am
Builders, Inc. v. Woods Mill, Ltd., 133 Ga.App. 411, 210 S.E.2d 866, 868 (1974); Gast v.
Petsinger, 228 Pa.Super. 394, 323 A.3d 371,375 (1974); General Elec. Credit Corp. v. Stover, 708
S.W.2d 355, 361 (Mo.App.1986); siehe auch Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 48 (1978);
Bromberg/Ribstein, S. 15:138 (Supp. 1998) m. w. N.
547 Siehe dazu Easterbrook/Fischel, 52 U.Chi.L.Rev. 89, 104, 114 (1985); Ribstein, 26 J.Corp.L. 819,
838-40 (2001); grundlegend wohl Douglas, 38 Yale L.J. 584 (1929).
548 Vgl. Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1208 (1985) m. w. N.
117
Widerspruch zu der offiziellen Begründung zum § 7 ULPA 1916.549 Nach Ansicht
seiner Verfasser des ULPA sei nicht erforderlich, einen Investor nur aufgrund seiner
Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft dem Risiko der unbeschränkten Haftung
auszusetzen, sofern die Gläubiger der Gesellschaft bei Vertragsschluss nicht davon
ausgegangen seien, der Investor komme auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
auf.550 Somit könnte der Schluss gezogen werden, dass zu dem objektiven Kontrolltatbestand noch ein subjektives Kriterium hinzukommen muss. Damit ist die Frage
aufgeworfen, ob ein so genannter Vertrauenstest (reliance test)551 unabhängig vom
Wortlaut erforderlich ist: In der Rechtsprechung und Literatur wird diese Frage uneinheitlich beantwortet.552
(1) Die Rechtsprechung
Das erste Mal wurde ein reliance-Erfordernis in Rathke v. Griffith553 erwähnt. In dem
der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der limited partner Mitglied des
Managements des Unternehmens, das die Geschäfte der Gesellschaft führte. Zusätzlich
hatte er, ohne auf seinen Status als limited partner hinzuweisen, mehrere Geschäftsführungsmaßnahmen zusammen mit dem general partner vorgenommen.554 Das Gericht
lehnte eine unzulässige Kontrollausübung ab, weil der Kläger von Anfang an wusste,
dass er mit einem nur beschränkt haftenden limited partner in geschäftlichen Kontakt
getreten ist. Solange keine Umstände vorliegen, die zur der Annahme führen könnten,
der limited partner sei in Wirklichkeit ein general partner, ist es nach Ansicht der
Richter unangemessen, eine persönliche unbeschränkte Haftung des limited partner
anzunehmen.555
549 Siehe Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 173–74 (1976).
550 Official Comment to § 1 ULPA, 6 ULA, 564 (1969); dazu auch Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev.
785, 799 (1978); Donell, 18 Am.Bus.L.J. 399, 402 (1976).
551 Zum Begriff vgl. Basile, Vand.L.Rev. 1119, 1208 (1985); Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 445
(1985); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1308 (1979).
552 Zuerst wurde das reliance-Kriterium angesprochen in: Rathke v. Griffith, 218 P.2d 757, 764
(1950); Silvola v. Rowlett, 272 P.2d 287, 290 (1954); dann folgend: J.C. Wattenbarger & Sons v.
Sanders, 30 Cal.Rptr. 910, 914 (1963); Silvola v. Rowlett, 129 Colo. 522, 272 P.2d 287 (1954);
Filesi v. United States, 352 F.2d 339 (4th Cir.1965); Vulcan Furniture Manufacturing Corp. v.
Vaughn, 168 So.2d 760 (Fla.Dist.Ct.App.1964); Western Camps Inc. v. Riverway Ranch
Enterprises, 70 Cal.App.3d 714, 138 Cal.Rptr. 918, 926, 927 (1977); Frigidaire Sales Corp. v.
Union Properties Inc., 88 Wash.2d 400, 562 P.2d 244, 247 (1977); dazu ausführlich Wilke, 60
Ind.L.Rev. 515, 520, 533 (1985); Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 47 (1978); Basile, Vand.L.Rev.
1199, 1208–1210 (1985); Burr, 67 Mass.L.Rev. 22, 26 (1982); Bromberg/Ribstein, S. 15:144
(Supp. 1998).
553 36 Wash.2d 394, 218 P.2d 757 (1950).
554 Rathke v. Griffith, 218 P.2d 757, 764 (1950).
555 Rathke v. Griffith, 218 P.2d 757, 764 (1950); dazu auch Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1308 (1979).
118
Den leading-case zu einem eigenständigen reliance test556 stellt Frigidaire Sales
Corp. v. Union Properties Inc.557 dar. In der Entscheidung beschäftigte sich das Gericht
erstmalig ausgiebig mit der Frage, ob neben der Ausübung von control noch zusätzlich
ein reliance-Kriterium auf Seiten der Gläubiger vorliegen muss.558 Das Gericht war
dieser Auffassung und verwies insbesondere auf die Tatsache, dass eine formale
Anwendung der Kontrollregel dem Zweck des ULPA widersprechen würde. Denn Sinn
und Zweck der Regelungen des ULPA sei der Schutz von Gläubigern, die gerade im
Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung der handelnden Person mit der Gesellschaft
Rechtsbeziehungen eingegangen seien559 Die Haftung des für die Gesellschaft auftretenden limited partner ist, nach der Ansicht des Gerichts nur dann angemessen, wenn
die Gläubiger auch darauf vertraut haben, dass sie mit einer Person in Kontakt treten,
die der unbeschränkt haftende Inhaber des Unternehmens ist.560 Solange dies nicht der
Fall ist, komme eine unbeschränkte Haftung des limited partner nicht in Betracht.561
Diese Rechtsprechung konnte sich letztlich nicht durchsetzen. Die nachfolgenden
Gerichte sind dem Fall Frigidaire Sales Corp.v. Union Properties Inc.562 nicht gefolgt.563 Entgegen der oben aufgeführten Entscheidung hat der Supreme Court von
Texas aus dem Wortlaut des § 7 ULPA gefolgert, dass kein reliance-Kriterium
erforderlich sei.564 Andere Entscheidungen haben sich gar nicht erst zu einem reliance-
Kriterium geäußert und ausschließlich auf den objektiven Grad der Kontrollausübung
abgestellt.565 Eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung ist nicht erkennbar.566
(2) Die Literatur
In der Literatur wird unterschiedlich beurteilt, ob ein reliance test erforderlich ist.567
Einige Kommentatoren haben angemerkt, dass zumindest ein gewisser Grad von
556 Zum Begriff vgl. Basile, Vand.L.Rev. 1199, 1208–10 (1985).
557 544 P.2d 781 (Wash.App.1975), aff’d 562 P.2d 244 (Wash.1977). Zu diesem Fall insbesondere
Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1309 (1979).
558 Vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1309 (1979).
559 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 14 Wash.App. 634, 641, 544 P.2d 781, 785
(1975) aff’d 88 Wash.2d 400, 562 P.2d 244 (1977).
560 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 14 Wash.App. 634, 641, 543 P.2d 781, 783
(1975); dazu Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 455, 456 (1992); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1308 (1979).
561 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 562 P.2d 244, 246–47 (1977).
562 544 P.2d 781 (Wash.App.1975), aff’d 562 P.2d 244 (Wash.1977).
563 Gonzales v. Chalpin, 564 N.Y.2d 702, 704 (1990); Continental Waste Sys. v. Zoso Partners, 727
F.Supp. 1143, 1147, 1148 (N.D.Ill.1989); Mursor Builders, Inc. v. Crown Mountain Apt. Assocs.,
476 F.Supp. 1316, 1333, 1334 (1978).
564 Ausdrücklich der Texas Supreme Court in Delaney v. Fidelity Lease Ltd., 526 S.W.2d 543 (1975).
565 Mursor Builders, Inc. v. Crown Mountain Apt. Assocs., 476 F.Supp. 1316, 1333, 1334 (1978).
566 Siehe Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 456, 457 (1992); Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 445 (1985).
567 Vgl. dazu insbesondere Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev. 785 (1978); Donell, 18 Am.Bus.L.J. 399,
402 (1976); Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471 ff. (1969); Feldman, 50 Conn.B.J. 168 ff. (1976); Kempin,
22 Am.Bus.L.J. 443 ff. (1985); Sell, 9 St.Mary’s L.J. 459 ff. (1978).
119
enttäuschtem Vertrauen auf Seiten der Gläubiger als Tatbestandsvoraussetzung
hinzukommen muss.568. Zur Begründung wir zumeist angeführt, dass sämtliche anderen
Vorschriften des ULPA 1916 explizit das Vertrauen des Gläubigers als
Tatbestandsvoraussetzung vorsehen und es somit widersprüchlich sei, wenn gerade im
Fall des Kontrolltatbestandes auf ein subjektives Kriterium verzichtet würde.569
Letztlich wird von den Befürwortern des reliance test immer wieder auf die offiziellen
Kommentierungen zum ULPA 1916 hingewiesen, laut denen es nicht der Wille ist,
einen Investor nur aufgrund seiner Kapitalbeteiligung dem Risiko der unbeschränkten
Haftung auszusetzen, ohne dass die Gläubiger der Gesellschaft bei Vertragsschluss
davon ausgingen, der Investor komme auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
auf.570
Die Gegenansicht verweist insbesondere auf den Wortlaut der einschlägigen
Vorschriften, der gerade kein reliance-Kriterium voraussetzt.571 Unterstützt wird diese
Ansicht durch die offizielle Begründung zu § 303 RULPA 1976. Denn wie später noch
dargelegt werden wird, setzt der Haftungstatbestand des Modellgesetzes aus dem Jahre
1976 in § 303 RULPA 1976 zum Teil voraus, dass der Rechtsverkehr tatsächliche
Kenntnis (actual knowledge) von der vollständigen Kontrolle über die Geschäftsführung
des limited partner haben muss. Die offizielle Kommentierung zu § 303 RULPA 1976
bezeichnet diese subjektive Voraussetzung als „gänzlich neues Konzept“. Daraus folgt,
dass die Verfasser des Gesetzesvorschlags ULPA 1916 anscheinend davon ausgegangen
zu sein scheinen, dass in § 7 ULPA 1916 kein reliance-Kriterium erforderlich ist.
c) Die Einflussnahme über den Corporate General Partner
Aufgrund der aufgezeigten Haftungsrisiken des limited partner im Fall seiner
Einflussnahme auf die Gesellschaft wuchsen die Bestrebungen, auf anderen Wegen
Kontrolle auf die limited partnership auszuüben. Insbesondere nach Anerkennung der
limited partnership mit einer Kapitalgesellschaft als Komplementär (corporate general
partner),572 also vergleichbar mit der Entwicklung der deutschen GmbH & Co. KG,573
wurde vermehrt versucht, über den corporate general partner mittelbar auf die
568 So insbesondere Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1480 (1969); Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 173–74
(1976). Vgl. die Meinungsübersicht bei Wilke, 60 Ind.L.J.515, 526–27 (1985); Flannigan, 21
Alta.L.Rev. 303 (1983).
569 Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1480–81 (1969); siehe auch vgl. dazu 6 ULA, 581 (1969); Abrams, 28
Case W.Res.L.Rev. 785, 799 (1978).
570 Official Comment to § 1 ULPA, 6 ULA, 564 (1969); dazu auch Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev.
785, 799 (1978); Donell, 18 Am.Bus.L.J. 399, 402 (1976).
571 Insbesondere Burr, 67 Mass.L.Rev. 22, 27 (1982).
572 Vgl. zur rechtlichen Entwicklung in den USA Ebke, 22 Int’l Lawyer 191, 192 (1988) m. w. N.
573 Siehe umfassend zur Zulässigkeit und Entwicklung der GmbH & Co. KG in Deutschland Ebke, 22
Int’l Lawyer 191, 192 – 196 (1988).
120
Geschäfte der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.574 Dabei nahm der limited partner eine
Schlüsselposition in der corporation ein, entweder als Gesellschafter, Geschäftsführer
oder leitender Angestellter (officer, director), um so mittelbar die Geschäfte der
partnership leiten zu können.575 In Analyse der Haftungstatbestände des ULPA stellt
die limited partnership mit einem corporate general partner eine weitere Fallgruppe
dar, durch die der Kommanditist versucht, seinen Einfluss auf die Geschäfte der
Gesellschaft auszubauen. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer solchen
Unternehmensgestaltung576 war insbesondere diese Art Einflussnahme prägend für die
generelle Diskussion, ob die Haftungstatbestände objektiv oder subjektiv auszulegen
sind.577 Denn wenn der limited partner Geschäftsführer des corporate general partner
ist, übt er objektiv die Kontrolle über die Gesellschaft aus (control test). Gleichwohl
bringt diese Art der Einflussnahme nicht automatisch eine haftungsrechtliche Irreführung der Gläubiger der Gesellschaft mit sich; zumindest solange der limited partner
offen legt, dass er als Organ der Komplementär-Kapitalgesellschaft handelt kann beim
Rechtsverkehr nicht der Eindruck entstehen, der limited partner sei der unbeschränkt
haftende Inhaber des Unternehmens.
(1) Anwendung des Control Test
Mehrere Gerichtsentscheidungen mussten sich in den achtziger Jahren mit diesem
Problem auseinander setzen. In Delaney v. Fidelity Lease, Ltd.578 war eine limited
partnership nach dem Texas Limited Partnership Act gegründet worden, mit 22
natürlichen Personen als limited partners und einer mit unzureichendem Kapital ausgestatteten Gesellschaft als general partner. Die in Anspruch genommenen limited
partners waren zugleich Gesellschafter, Geschäftsführer und leitende Angestellte des
corporate general partner. Die Kläger wussten, dass die limited partners selbst keine
general partners waren, sondern nur für die Komplementärgesellschaft tätig wurden.579
Gleichwohl hat der Texas Supreme Court mit dem Hinweis auf § 7 ULPA 1916 eine
574 Vgl. Ebke, 22 Int’l Lawyer 191, 191 Fn. 5 (1988); siehe auch zu diesem Problemkreis Brumder, 56
Wash.L.Rev. 99, 118 (1980); Ratigan, 17 Suffolk U.L.Rev. 949, 950 f. (1983); Repeta, 53
Wash.L.Rev. 775, 776 (1978).
575 Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 118 (1980).
576 Heute ist die GmbH & Co. KG weitläufig anerkannt. Vgl. Hamilton, 1 J. Small & Emerging
Bus.L. 73, 77–86 (1997) mit Nachweisen; zur Entwicklung siehe Ebke, 22 Int’l Lawyer 191, 192
(1988).
577 Vgl. zur dieser Fallgruppe insbesondere Johnson, 55 N.D.L.Rev. 271 f. (1979); McNeely, 31
Okla.L.Rev. 997, 100 ff. (1978); Repeta, 53 Wash.L.Rev. 775 (1978); Strubbe, 47 U.Cin.L.Rev.
355 (1978). Ausführlich zur gesamten Problematik Hamilton, 1 J. Small & Emerging Bus.L. 73,
77–86 (1997).
578 526 S.W.2d 543 (1975); dazu Weidner, 11 Fla.St.U.L.Rev. 1, 54 (1983).
579 Delaney v. Fidelity Lease, Ltd., 526 S.W.2d 543, 545 (1975); Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1207
(1985). Zum Fall auch Hamilton, 30 Sw.L.J. 153 ff. (1976).
121
persönliche Haftung der limited partners angenommen. Das Gericht stellt fest, dass ein
limited partner sich nicht der unbeschränkten Haftung entziehen könne, nur weil er
nicht in seiner eigentlichen Funktion als limited partner, sondern als Organ der
Kapitalgesellschaft auftritt.580 Zudem wurde hervorgehoben, dass die Errichtung der
Kapitalgesellschaft als general partner in diesem Fall nur den Zweck hatte, die limited
partnership durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf unzulässige Weise zu
kontrollieren.581 Der limited partner wurde also unabhängig von seiner Funktion, in der
er auftrat, nur aufgrund seiner tatsächlichen Einflussnahme auf das Tagesgeschäft der
Gesellschaft der unbeschränkten Haftung ausgesetzt.582 Ob die Gläubiger der
Gesellschaft wussten, dass der limited partner als Organ der Kapitalgesellschaft
handelte, war nach dieser rein formalen Auffassung unerheblich.583 Eine Einschränkung
der Kontrollregel durch ein reliance-Kriterium sei zumindest in diesem Fall der
mittelbaren Einflussnahme nicht geboten.584
Hervorzuheben ist die Auffassung des Texas Supreme Court, dass die mittelbare
Einflussnahme durch eine corporation als general partner eine missbräuchliche
Verwendung einer Personengesellschaft darstelle.585 Nach Ansicht der Richter müsse in
der limited partnership zumindest eine natürliche Person persönlich haften, um einen
ausreichenden Gläubigerschutz zu gewährleisten. Die Verwendung einer
unterkapitalisierten Kapitalgesellschaft586 nur zu dem Zweck, ohne haftungsrechtliche
Verantwortung Kontrolle über die limited partnership zu erreichen, würde dieses
gläubigerschützende Erfordernis umgehen.587
(2) Anwendung des Reliance Test
Die Ansicht des Texas Supreme Court wurde hingegen nicht von allen Gerichten
geteilt.588 Zunächst hat sich mehr und mehr durchgesetzt, dass die atypische
580 Delaney v. Fidelity Lease, Ltd., 526 S.W.2d 543, 545, 546 (1975).
581 Delaney v. Fidelity Lease, Ltd., 526 S.W.2d 543, 545 (1975).
582 Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev. 785, 815 (1978); Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 118 (1980);
McNeely, 31 Okla.L.Rev. 997, 998 (1978).
583 Vgl. neben Delaney v. Fidelity Lease Ltd., 526 S.W.2d 543, 545 (1975); auch Mursor Builders,
Inc. v. Crown Mountain Apt. Assocs., 467 F.Supp. 1316, 1333 f. (1978); dazu McNeely, 31
Okla.L.Rev. 997, 998 (1978); Strubbe, 47 U.Cin.L.Rev. 355, 358 (1978).
584 Delaney v. Fidelity Lease, Ltd., 526 S.W.2d 543, 545 (1975). Zum reliance-Kriterium in diesem
Fall vgl. Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 457 (1985); Hortensine, 29 Sw.L.J. 791, 795 (1975).
585 Delaney v. Fidelity Lease, Ltd., 526 S.W.2d 543, 545, 546 (1975); dazu Phillips, 79 ALR 4th, 427,
444 (1990).
586 Zur Durchgriffshaftung bei einer unterkapitalisierten Kapitalgesellschaft vgl. Ratigan, 17 Suffolk
U.L.Rev. 949, 967 (1983).
587 Delaney v. Fidelity Lease, Ltd., 526 S.W.2d 543, 545, 546 (1975); ähnlich bereits Bergeson v. Life
Ins. Corp., 170 F.Supp. 150 (DC Utah 1958).
588 Nur in der Entscheidung Mursor Builders, Inc. v. Crown Mountain Apt. Assocs., 467 F.Supp.
1316, 1333 f. (1978) wurde ähnlich argumentiert und insbesondere auf die Berücksichtigung des
122
Kommanditgesellschaft mit einem corporate general partner zumindest
gesellschaftsrechtlich zulässig ist.589 Zudem kamen in dem bereits erwähnten Fall
Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc.,590 sowohl der Washington Court of
Appeals als auch der Washington Supreme Court auch haftungsrechtlich zu einem
gegenteiligen Ergebnis. In diesem Fall war die limited partnership, mit einer Kapitalgesellschaft als general partner, unter dem Washington Limited Partnership Act, der auf
dem ULPA 1916 basierte, gegründet worden. Die beiden limited partners waren
zugleich Gesellschafter, Geschäftsführer und leitende Angestellte der Komplementärgesellschaft. Dadurch hatten sie sämtliche Tagesgeschäfte der limited partnership leiten
können, was unter einer formalen Anwendung der Kontrollregelung gemäß § 7 ULPA
1916 die unbeschränkte Haftung zu Folge hätte. Trotzdem entschieden die Richter, dass
eine formale Anwendung der Kontrollregelung für diesen Sachverhalt nicht angemessen
ist. Vielmehr sei der Zweck des § 7 ULPA 1916 heranzuziehen.591 Danach sei eine
persönliche Haftung der kontrollausübenden Person nicht gerechtfertigt, wenn keine
Gefahr besteht, dass die Gläubiger der Gesellschaft über die Haftungsverhältnisse
getäuscht werden.592 Wenn ein Gläubiger mit einer Kapitalgesellschaft Geschäfte
eingehe, sei ihm bewusst, dass die natürlichen Personen hinter der Gesellschaft nicht für
die Verbindlichkeiten persönlich einstehen werden. Stellt sich das Verhalten des limited
partner, als aus Ausübung der Aufgaben dar, die er in der Eigenschaft eines Organs der
Komplementär-Kapitalgesellschaft (corporate capacity) wahrnimmt, haftet er, trotz
seiner starken Einflussnahme auf das Tagesgeschäft der limited partnership, nicht
automatisch unbeschränkt.593 Nach Ansicht der Richter ist vielmehr entscheidend,
inwieweit der limited partner hinreichend erkennbar macht, in welcher Eigenschaft er
handelt. Wenn die Gläubiger darüber aufgeklärt werden, dass die handelnde Person nur
als Vertreter des corporate general partner, also in corporate capacity auftritt, besteht
demnach kein Grund, die Kontrollregeln des § 7 ULPA anzuwenden.594
reliance-Kriteriums verzichtet. Dazu Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 118 (1980); McNeely, 31
Okla.L.Rev. 997, 998 (1978). Zur unterschiedlichen Rechtsprechung auch Ratigan, 17 Suffolk
U.L.Rev. 949, 951 (1983).
589 Umfassend zur gesamten Entwicklung des corporate general partner siehe Hamilton, 1 J. Small &
Emerging Bus.L. 73, 77–86 (1997) mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung. Siehe auch
Ebke, 22 Int’l Lawyer, 191, 192 (1988).
590 544 P.2d 781 (Wash.App.1975), aff’d 562 P.2d 244 (Wash.1977); dazu Everhard, 17 Del.J.C.L.
441, 455 f. (1992).
591 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 14 Wn.App. 634, 544 P.2d 781, 785
(Wash.App.1975); aff’d 88 Wn.2d 400, 562 P.2d 244, 246 f. (Wash.1977).
592 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 544 P.2d 781, 785 (Wash.App.1975); aff’d 562
P.2d 244, 246 f. (Wash.1977).
593 562 P.2d 244, 247 (Wash.1977). Zur corporate capacity vgl. Hamilton, 1 J. Small & Emerging
Bus.L. 73, 77–86 (1997); Repeta, 53 Wash.L.Rev. 775, 777 (1978); Weidner, 16 Stetson.L.Rev.
111, 129 (1986);
594 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 562 P.2d 244, 247 (Wash.1977); auch Ratigan, 17
Suffolk U.L.Rev. 949, 950 (1983).
123
Die Rechtsprechung, die sich im weiteren Verlauf auch in anderen Bundesstaaten
durchgesetzt hat,595 ist eng verknüpft mit dem bereits erwähnten reliance-Kriterium.
Wenn der limited partner seine Tätigkeit für die Komplementär-Kapitalgesellschaft
(corporate capacity) für den Rechtsverkehr offen legt, können die Gläubiger ihr Vertrauen nur auf die Zahlungsfähigkeit der corporation stützen, nicht aber auf eine unbeschränkte Haftung der für die corporation handelnden natürlichen Personen.596 Nach
dieser Rechtsprechung, die von einer formalen Anwendung der Kontrollregel abweicht,
besteht kein Unterschied, ob die Gläubiger nur mit einer selbständigen corporation in
Kontakt treten oder ob die corporation die Funktion des general partner in einer limited
partnership übernimmt. In beiden Fällen kommt eine Haftung der hinter der
corporation stehenden Personen nur in Betracht, wenn diese die Gläubiger über ihre
Eigenschaft als Organ der corporation getäuscht haben.597
(3) Durchgriffshaftung
Die bisherigen Untersuchungen haben gezeigt, dass die meisten gerichtlichen
Entscheidungen zur mittelbaren Einflussnahme auf die Geschäfte der limited
partnership über den corporate general partner davon abhingen, ob die Gerichte
entgegen dem Wortlaut ein zusätzliches reliance-Kriterium für erforderlich hielten. Der
Fall Mursor Builders v. Crown Mountain Apartment Assocs.598 hingegen hat eine neue
Sichtweise in die Rechtsprechung eingeführt. In diesem Fall ging es ebenfalls um die
Frage, ob die mittelbare Einflussnahme der limited partners über den corporate general
partner die unbeschränkte persönliche Haftung zur Folge hat.599 Bemerkenswert an
dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass der District Court of Virginia weder den
reliance test aus Frigidaire noch den control test aus Delaney anwandte.600 Vielmehr
wurden Rechtsgrundsätze herangezogen, die eine starke Ähnlichkeit mit der
allgemeinen Durchgriffshaftung bei Kapitalgesellschaften (piercing the corporate veil)
595 Vgl. Western Camps, Inc. v. Riverway Ranch Enterprises, 70 Cal.App.3d 714, 729–30, 138
Cal.Rptr. 918, 926–27 (1977); Outlet Co. v. Wade, 377 So.2d 722 (1979); Gonzales v. Chalpin,
565 N.E.2d 1253, 1254 (1990).
596 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 544 P.2d 781, 785 (Wash.App.1975); Western
Camps, Inc. v. Riverway Ranch Enterprises, 70 Cal.App.3d 714, 729, 138 Cal.Rptr. 918, 926
(1977).
597 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 544 P.2d 781, 785 (Wash.App.1975); Western
Camps, Inc. v. Riverway Ranch Enterprises, 70 Cal.App.3d 714, 729, 138 Cal.Rptr. 918, 926
(1977); vgl. dazu Hortenstine, 29 Sw.L.J. 791, 795 (1975); Johnson, 55 N.D.L.Rev. 271, 285
(1979).
598 467 F.Supp. 1316 (1978).
599 467 F.Supp. 1316, 1320–26 (1978).
600 467 F.Supp. 1316, 1333 (1978).
124
aufweisen.601 Eine ähnliche Ansatzweise lässt sich in Bergeson v. Life Ins. Corp. of
America602 erkennen.
d) Haftungsumfang
Wenn nun festgestellt worden ist, dass der herrschende limited partner der
unbeschränkten Haftung gemäß § 7 ULPA 1916 ausgesetzt wird, ist zu ermitteln, in
welchem Umfang der betroffene limited partner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften muss. Im deutschen Recht wurde diese Frage nicht erörtert, da die
wenigen Ansichten die eine Haftung des herrschenden Kommanditisten bejahten,
grundsätzlich von einer Komplementärshaftung ausgingen. Der ULPA 1916 sieht vor,
dass der limited partner wie ein general partner (“as a general partner“) haften muss.
Fraglich ist, ob der limited partner (1) für alle Verbindlichkeiten haftet, die vor,
während oder nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem er an der Kontrolle über die
Gesellschaft teilgenommen hat, oder ob er (2) nur für die Verbindlichkeiten haften
muss, die während und nach dem Zeitpunkt seiner Kontrollausübung begründet worden
sind, oder ob er (3) nur für die Verbindlichkeiten, die während seiner Teilnahme an der
Kontrolle über die Gesellschaft entstanden sind, haften muss.603
Bei näherer Betrachtung erschließt sich, dass Alternative (1) nicht richtig sein
kann.604 Denn wenn ein limited partner haftungsrechtlich wie ein general partner
behandelt wird, dann muss der Umstand berücksichtigt werden, dass ein eintretender
general partner gemäß § 17 UPA i.V.m. § 309 RUPA auch nur mit seinem Anteil am
Gesellschaftsvermögen haften muss. Dieser Fall ist vergleichbar mit dem Verlust des
Haftungsprivilegs des limited partner, denn ab diesem Zeitpunkt nimmt er jedenfalls
haftungsrechtlich die Stellung eines general partner ein.605 Die Rechtsprechung hat sich
dieser Auffassung zumindest im Ergebnis angeschlossen. In Tyler v. Wilson606
beschäftigte sich das Gericht nur mit der Frage, ob der limited partner ab dem Zeitpunkt
seiner Einflussnahme in die Gesellschaft unbeschränkt haften muss. Anscheinend
setzten die Richter es als selbstverständlich voraus, dass eine Haftung für Verbindlichkeiten, die vor dem Zeitpunkt der Kontrollteilnahme begründet worden sind, nicht in
601 Mursor Builders, Inc. v. Crown Mountain Apt. Assocs., 467 F.Supp. 1316, 1333–34 (1978); Burr,
67 Mass.L.Rev.22, 26 (1982). Ausführlich Ratigan, 17 Suffolk U.L.Rev. 949, 970 (1983).
602 170 F.Supp. 150 (1958), rev’d on other grounds, 265 F.2d 227 (1959), cert. denied, 360 U.S. 932
(1959); dazu insbesondere Bennight/Martin, 22 St. Mary’s L.J. 5, 24–25 (1990).
603 Die Rechtsprechung hat sich kaum mit dieser Frage auseinander gesetzt. Vgl. aber Hecker, 27
U.Kan.L.Rev. 1, 54–56 (1978); Pierce, 32 Sw. L.Rev. 1301, 1316 (1979); ausführlich auch
Bromberg/Ribstein, S. 15:165 ff. (Supp. 2002).
604 So zu Recht Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 54 (1978).
605 So Pierce, 32 Sw.L.Rev. 1301, 1316 (1979).
606 58 Cal.App.2d 583, 137 P.2d 33 (1943).
125
Betracht kommt.607 In Garret v. Koepke608 wurde ebenfalls die Frage
entscheidungserheblich, ob ein limited partner auch für den Zeitraum vor seiner Teilnahme an der Kontrolle über die Gesellschaft unbeschränkt und persönlich haften muss.
Das Gericht stellt im Einklang mit der oben ausgeführten Entscheidung fest, dass ein
limited partner ab dem Zeitpunkt seiner participation in control wie ein general partner
haften muss. Das heißt aber auch, dass die Gläubiger der Gesellschaft vor diesem Zeitraum nur Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen haben; eine persönliche Inanspruchnahme des limited partner scheidet nach Ansicht der Richter aus.609 Somit spricht
viel dafür, dass ein limited partner für die Verbindlichkeiten, die vor seiner Teilnahme
an der Kontrolle über die Gesellschaft begründet worden sind, nur mit seiner bereits
geleisteten Einlage haften muss.610
Die Alternativen (2) und (3) hingegen sind jedoch nicht so einfach zu beantworten. Es
stellt sich die Frage, ob der limited partner durch seine Kontrollausübung einen
kausalen Erfolg zum etwaigen Misserfolg des Unternehmens und dem damit
verbundenen Haftungsausfall der Gläubiger geleistet haben muss, oder ob eine bloße
zeitliche Koinzidenz ausreicht.611 Solange der Gesetzesentwurf vorsieht, dass der
limited partner “as a general partner“ haftet, muss indes wiederum ein Vergleich mit
dem general partner gezogen werden. Ein general partner haftet aber nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr für die nach diesem Zeitpunkt begründeten
Verbindlichkeiten.612 Ein limited partner, der seine Kontrollaktivitäten abgebrochen hat,
kann aber nicht ungünstigeren Haftungsfolgen ausgesetzt sein als ein general partner,
der von Beginn an die Geschäftsführung mitbestimmen konnte.613 Folglich ist es
gerechtfertigt, dem limited partner sein Haftungsprivileg ex nunc wiederzugewähren,
wenn er seine Teilnahme an der Kontrolle der Gesellschaft beendet.614 Falls aufgrund
seines Verhaltens eine schuldhafte Gläubigerschädigung eingetreten ist, kommt daneben
eine Deliktshaftung in Betracht. Die Haftungstatbestände des ULPA 1916 sollten auf
den Zeitraum beschränkt sein, in dem der limited partner tatsächlich die Kontrolle über
die Gesellschaft ausübt.615
Alternative (3) taucht in den Fällen auf, in denen die Rechtsprechung entgegen dem
Wortlaut von § 7 ULPA 1916 ein reliance-Kriterium angewendet hat. Haftet ein limited
partner in diesen Fällen nur gegenüber den Gläubigern, die darauf vertraut haben, er sei
607 Siehe auch Phillips, 79 ALR 4th 427, 442 (1990).
608 569 S.W.2d 568 (1978).
609 Garett v. Koepke, 569 S.W.2d 568, 571 (1978).
610 Vgl. Garett v. Koepke, 569 S.W.2d 568, 571 (1978); Miller v. Doughty, 520 S.W.2d 568, 591
(1975); Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 179 ( 1976); dazu auch Christianson, 30 Am.Jur.Proof of
Facts 3d, 249, 266 (2004).
611 So wohl Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 54 (1978).
612 Siehe nur § 703 (a) (b) UPA 1997.
613 Vgl. Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 54–55 (1978); Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 176–79 (1976).
614 So auch Tyler v. Wilson, 58 Cal.App.2d 583, 137 P2d 33 (1943).
615 Im Ergebnis Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 179 (1976); zustimmend auch Filesi v. United States,
352 F.2d 339 (1965).
126
ein general partner, oder haftet er gegenüber allen Gläubigern der Gesellschaft, unabhängig von ihrem enttäuschten Vertrauen?616 Zwar hat sich keine Gerichtsentscheidung
mit diesem Problem auseinander gesetzt, der Schluss liegt jedoch nahe, den limited
partner nur gegenüber den Gläubigern haften zu lassen, die auch in ihrem Vertrauen auf
seine Rechtstellung enttäuscht wurden.617
2. Ergebnis zum Haftungstatbestand § 7 ULPA 1916
Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich unter dem ULPA 1916 keine eindeutigen
Kriterien für eine Haftung des herrschenden limited partner herausgebildet haben.618
Jede Entscheidung basiert auf den konkreten Umständen des Einzelfalls und allgemeine
Regeln lassen sich darauf nicht aufbauen.619 Entscheidend ist die tatsächliche Machtund Interessenverteilung in der Gesellschaft. Neben dem Grad der Einflussnahme durch
den limited partner kommt es insbesondere auf den jeweiligen Gesellschaftszweck620
sowie auf die Art und Weise an, wie die Gesellschaft strukturiert ist621; ob die
Aktivitäten des limited partner über einen längeren Zeitraum angedauert haben,622 kann
ebenfalls entscheidungserheblich sein. Hinzu kommt, dass die Gerichte zumeist mehrere
Einzelmaßnahmen des limited partner zur Beurteilung heranziehen,623 so dass über die
einzelnen Maßnahmen an sich keine Aussage getroffen werden können.624 Die damalige
Rechtslage zum Kontrolltatbestand des ULPA 1916 wurde in Gast v. Petsinger625
zutreffend dargestellt: „ … In jedem einzelnen Fall war es nicht die Position des limited
partner in der Gesellschaft, die als zulässig oder unzulässig betrachtet wurde, ausschlaggebend waren vielmehr, im Vergleich zum general partner, seine tatsächliche
616 Vgl. Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 174–75 (1976); Pierce, 32 Sw.L.Rev. 1301, 1316 (1979).
617 So Pierce, 32 Sw.L.Rev. 1301, 1317 (1979); Sell, 9 St.Mary’s L.J. 459, 463 (1978).
618 Aus diesem Grund wurde in der Literatur eine Vielzahl von Lösungsansätzen entwickelt, die
helfen sollten, den unklaren Haftungstatbestand des § 7 ULPA auszufüllen. Vgl. Abrams, 28 Case
W.Res.L.Rev. 785, 808–24 (1978) (“effects“ Test); Feld, 82 Harv.L.Rev. 1471, 1479 f. (1969)
(“estoppel“ Test). Die Rechtsprechung ist auf die Vorschläge allerdings nicht eingegangen. Vgl.
Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1209 Fn. 52 (1985).
619 Vgl. Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev. 785, 791 (1978); Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1210 (1985);
Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 47 (1978); Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 190 (1976); Pierce, 32
Sw.L.J. 1301, 1306 (1979); Wilke, 60 Ind.L.Rev. 515, 518 f. (1985); ähnlich Bromberg/Ribstein,
S. 15:140 (Supp. 1998).
620 Alzado v. Blinder, Robinson & Co., 702 P.2d 544, 552 (1986).
621 Alzado v. Blinder, Robinson & Co., 702 P.2d 544, 552 (1986); Continental Waste Sys. v. Zoso
Partners, 727 F.Supp. 1143, 1148 (N.D.Ill.1989).
622 Gast v. Petsinger, 228 Pa.Super. 394, 402, 323 A.2d 371, 375 (1974).
623 Siehe z. B. Holzman v. Escamilla, 195 P.2d 833, 834 (Dist.Ct.App.1948). Zu dieser quantitativen
Vorgehensweise der Rechtsprechung vgl. Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev. 785, 791 (1978); Pierce,
Sw.L.J. 1301, 1306 (1979).
624 Vgl. Bromberg/Ribstein, S. 15:127 (Supp. 2002).
625 Gast v. Petsinger, 228 Pa.Super. 394, 402, 323 A.2d 371, 375 (1974); im Ergebnis auch Hecker,
27 Kan.L.Rev. 1, 47 (1978).
127
Stellung und der Grad seiner Einflussnahme. Eine nähere Betrachtung der einschlägigen
Entscheidungen bestärkt das Gericht in dem Glauben, dass jede Bestimmung einer
unzulässigen oder zulässigen Kontrollausübung anhand einer Ad-hoc-Grundlage getroffen werden muss …“.626
III. Der Revised Uniform Limited Partnership Act von 1976
1976 wurde der Revised Limited Partnership Act (RULPA) vorgeschlagen, der wie der
ULPA von der National Conference of Commissioners on Uniform State Law
entworfen wurde. Der RULPA sollte den ULPA umfassend modernisieren.
Insbesondere ermöglicht das neue Modellgesetz eine flexiblere Organisation der Gesellschaft, indem die interne Ausgestaltung im Gegensatz zur Vorgängerregelung privatautonomer Vereinbarung überlassen wurde. Die Bundesstaaten haben den RULPA nur
zögerlich umgesetzt.627 Bis zum Jahre 1979 hatte kein Staat seinen Limited Partnership
Act an das Modellgesetz angepasst. Erst nachdem feststand, dass eine limited
partnership, die unter dem neuem Gesetz gegründet wurde, die steuerlichen Vorteile der
Vorgängerversion behalten würde,628 begann eine umfassende Umsetzung des RULPA,
wobei insbesondere Delaware629 und Kalifornien630 vom ursprünglichem Gesetzesmodell erheblich abwichen.
Aufgrund der aufgezeigten Probleme bei der Anwendung des Kontrolltatbestandes
aus § 7 ULPA 1916 wurde der ursprüngliche ULPA im Jahre 1976 grundlegend
überarbeitet.631 Primäres Ziel des neuen Modellgesetzes632 war die Erleichterung der
gerichtlichen Feststellung, wann ein limited partner die Grenze zwischen der
Wahrnehmung von Rechten und Befugnissen (rights and powers) und der Ausübung
von control (Beherrschung) überschritten hat.633 Aus diesem Grund wurde in § 303 (a)
626 Siehe auch die Aussage von Alan Bromberg: “Neither the (ULPA) nor the decisions under it are
very helpful on the critical question of how much review, advisory, management selection, or veto
power a limited partner may have without being regarded as taking part in control. The resulting
uncertainty is probably the greatest drawback of the limited partnership form.” Siehe
Crane/Bromberg, S. 147 (1968).
627 Dazu etwa Bromberg, 26 S.Tex.L.J. 15, 18–20 (1985); Bromberg/Ribstein, S. 11:28 (Supp. 1998).
628 Das Department of Treasury stellte 1983 fest, dass die unter dem RULPA gegründeten
Gesellschaften steuerrechtlich wie eine nach dem Modell des ULPA gegründete Gesellschaft zu
behandeln ist. Vgl. Marmer, 54 U.Cin.L.Rev. 271, 273 (1985); Ribstein, 67 U.Cin.L.Rev. 953
(1999); Treasury Decision, 48 Fed.Reg. 18, 804 (1983); dazu insbesondere Bromberg/Ribstein, S.
11:28 (Supp. 2002).
629 Siehe 6a ULA, 148 (2003); dazu auch Bromberg/Ribstein, S. 11:29 (Supp. 1998).
630 Siehe 6a ULA, 139, 140 (2003). Ausführlich dazu Buxbaum/Etlin, 16 Sw.U.L.Rev. 535 ff. (1986).
631 Vgl. Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 698 (2004).
632 Die Umsetzung des Gesetzes verlief zunächst zögerlich. Die meisten Bundesstaaten haben erst in
den neunziger Jahren die Regelungen des RULPA in einzelstaatliches Recht übernommen. Vgl.
dazu Marmer, U.Cin.L.Rev. 271, 273 Fn.70 (1985).
633 Vgl. Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 118 (1980).
128
RULPA die Ausübung von control gesetzlich näher konkretisiert. Zudem wurde in §
303 (b) RULPA ein Ausnahmekatalog (safe harbor) eingefügt. Der safe harbor-Katalog
erfasst Verhaltensweisen des limited partner, die bereits gesetzlich nicht in den
Anwendungsbereich des Kontrolltatbestandes fallen und somit unter keinen Umständen
eine unzulässige Ausübung von control darstellen können.
1. Der Haftungstatbestand § 303 (a) RULPA 1976
§ 303 (a) RULPA 1976634 knüpft, im Gegensatz zu der Vorgängerregelung, an jeweils
unterschiedliche Grade der Kontrollausübung an. Der erste Satz in § 303 (a) wiederholt
im Wesentlichen die Vorgängervorschrift aus § 7 ULPA 1916: “… A limited partner is
not liable for the obligations of a limited partnership unless he is also a general partner,
or in addition to the exercise of his rights and powers as a limited partner, he takes part
in the control of the business.” Im zweiten Satz wird die Grundregel konkretisiert. Ein
limited partner, dessen Verhalten im Wesentlichen dem eines general partner
entspricht, (“substantially the same as the exercise of the powers of a general partner“)
muss grundsätzlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einstehen,
unabhängig von dem Hinzutreten weiterer Umstände.635 Falls sich ein so starker Grad
der Einflussnahme auf die Geschäfte der Gesellschaft nicht feststellen lässt, wird die
Haftung des limited partner nur gegenüber solchen Personen begründet, die Kenntnis
davon haben, dass der handelnde limited partner wie ein general partner an der
Kontrolle der Gesellschaft beteiligt ist. (“… who transact business with the limited
partnership with actual knowledge636 of his [the limited partner’s] participation in
control.”)637 Folglich besteht der neue § 303 (a) aus zwei eigenständigen Haftungstatbeständen.638
Die Übernahme des alten control test in den ersten Haftungstatbestand des § 303 (a)
Satz 1 beruht auf der Überlegung, dass die bereits bestehende Rechtsprechung zu § 7
ULPA 1916 auch zum Schutze des Rechtsverkehrs aufrechterhalten werden soll, soweit
sie nicht durch Gesetzesänderungen ausdrücklich ausgeschlossen wird.639 Dadurch
sollten insbesondere Rechtsunsicherheiten in der Anwendung der neuen Regelungen
vermieden werden.640 Hingegen enthält der Haftungstatbestand des § 303 (a) Satz 2 mit
der Anknüpfung an unterschiedliche Grade der Einflussnahme des limited partner und
634 Siehe die vernichtende Kritik zur neuen Vorschrift bei Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 47–60 (1978).
635 § 303 (a) Satz 2 1.Halbsatz RULPA 1976. Die Regel wird substantially-the-same-as test genannt.
Siehe Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 49 (1978); auch Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1211 (1985).
636 Sämtliche Hervorhebungen im Text beruhen auf dem Verfasser.
637 § 303 (a) Satz 2 2.Halbsatz RULPA 1976.
638 Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1210 (1985).
639 Commissioners’ Comment, 6 ULA, 245–46 (Supp.1985), 344 (Supp.1992); dazu Basile, 38
Vand.L.Rev. 1199, 1211 (1985); Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 690 (2004).
640 Vgl. Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 122 (1980).
129
der damit verbundenen Einführung der tatsächlichen Kenntnis des Dritten ein grundlegend neues Konzept.641
a) Der Substantially-the-Same-as Test
Die generelle Haftung des limited partner in § 303 (a) Satz 2 1.Halbsatz (substantiallythe-same-as test) soll nach der Absicht der Verfasser des Gesetzesvorschlages
insbesondere solche limited partners erfassen, die sich intern wie ein general partner
verhalten, aber absichtlich versuchen, den Kontakt mit Dritten zu vermeiden, um einer
Haftung zu entgehen.642 Damit wurde der ursprüngliche control test nur neu formuliert
worden, ohne inhaltliche Veränderungen zu bewirken.643 Nach der Neuregelung bleibt
es weiterhin unklar, wann sich ein limited partner substantially the same as the general
partner verhält und damit der unbeschränkten persönlichen Haftung ausgesetzt wird.644
Die entscheidende Frage ist wiederum, wann ein limited partner die Grenze zwischen
der Wahrnehmung seiner gesetzlich zugesicherten Befugnisse und einer unzulässigen
Kontrollausübung überschreitet.645 Unter dem RULPA gilt ebenfalls der Grundsatz,
dass jede Bestimmung eines unzulässigen Verhaltens von einer Entscheidung im
Einzelfall abhängt, wobei der Gesellschaftszweck der limited partnership, Art und
Umfang des Unternehmens, Art und Reichweite der Aufgaben des limited partner und
die Stellung des general partner maßgeblich berücksichtigt werden müssen.646
(1) Die Haftungsvoraussetzungen
Es finden sich nicht viele Gerichtsentscheidungen, die sich mit den Bestimmungen des
RULPA 1976 auseinandersetzen mussten.647 Eine der wenigen Entscheidungen, die das
641 Commissioners’ Comment, 6 ULA, 245–246 (Supp.1985), 344 (Supp.1992); dazu Hecker, 27
U.Kan.L.Rev. 1, 48 (1978).
642 Commissioners’ Comment, 6 ULA, 245–246 (Supp.1985), 344 (Supp.1992); Brumder, 56
Wash.L.Rev. 99, 122 (1980). Ausführlich zu den Vorraussetzungen des substantially-the-same-as
test vgl. Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev. 785, 793 f. (1978).
643 Vgl. Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev. 785, 791, 793 (1978); Kempin, 22 Am.Bus.L.Rev. 443, 447
(1985); auch Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 691 (2004); dazu auch Zeiger v. Wilf, 333
N.J.Super. 258, 278, 755 A.2d 608, 619 (2000).
644 Vgl. die bezeichnende Bemerkung bei Kessler, 48 Ford.L.Rev. 159, 165 (1979) (“ … es scheint
unausweichlich, dass die Neuregelung den Rechtsstreit nur von der unsicheren Bestimmung von
control auf die ebenfalls unbestimmte Bestimmung des substantially-the-same-as-Verhaltens
verlagert … “.); dazu auch Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1318 (1979) (“es sind überhaupt keine klaren
Leitlinien ersichtlich”); auch Wibbenmeyer, 59 UMKC L.Rev. 1131, 1141–42 (1991).
645 Note to § 303, 6a ULA, 336 (2003); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1318 (1979).
646 Alzado v. Blinder, Robinson & Co., 752 P.2d 544 (1988); Phillips, 79 ALR 4th, 427, 432 (1990).
647 Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 697 (2004); siehe auch Bromberg/Ribstein, S. 15:145 (Supp.
2001).
130
Verhältnis der Tatbestandsmerkmale substantially-the-same-as und actual knowledge
besonderes verständlich verdeutlichen, stellt Gateway Potato Sales v. G.B. Investment
Co.648 dar. In dem zugrunde liegenden Fall, der sich im Jahre 1991 in Arizona abspielte,
gründete die Sunworth Corporation (sole general partner) mit der G.B. Investment
Company (sole limited partner) eine limited partnership. Die KG führte eine
Kartoffelfarm in Arizona. Während des normalen Geschäftsbetriebes musste der
general partner vor jeder Geschäftsführungsmaßnahme die Billigung des limited
partner einholen. Zudem war der limited partner befugt, sämtliche finanziellen
Entscheidungen der Gesellschaft allein zu treffen. Insbesondere konnte er bestimmen,
ob mit den finanziellen Ressourcen des Unternehmens neue Produktionsmittel gekauft
werden oder ob das Geld für die Rückzahlung von Krediten verwendet wird.649 Der
Arizona Court of Appeals stellte zutreffend fest, dass der in Anspruch genommene
limited partner im Wesentlichen die Kontrolle über Gesellschaft innehatte.650 Sein
Verhalten war als substantially the same wie das des general partner zu qualifizieren;
somit traf den limited partner auch die persönliche Haftung aus § 303 (a) RULPA.651
Denn die Gläubiger der Gesellschaft könnten den haftungsrechtlichen Unterschied
beider Gesellschafter nicht erkennen, wenn sich das Verhalten beider Gesellschafter als
identisch darstellt. Dadurch wurde die Annahme der Gläubiger enttäuscht, dass eine
Gesellschaft grundsätzlich von den unbeeinflussten Fähigkeiten des, nach außen als unbeschränkt haftend erscheinenden, Inhabers geleitet wird.
In der Entscheidung Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge Associates652
musste ebenfalls die Frage beantwortet werden, ob der limited partner im Wesentlichen
wie ein general partner an der Kontrolle über die Gesellschaft teilgenommen hatte, mit
der Folge der unbeschränkten Haftung. Die der Entscheidung zugrunde liegende
Vorschrift aus dem US-Bundesstaat Maryland entspricht zwar nicht exakt dem RULPA
1976; nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 1982653 wurde der ursprüngliche
control test durch die Formulierung substantially-the-same-as als maßgebliches
Kriterium für die Bestimmung des Umfangs und Intensität der Einflussnahme des
limited partners ergänzt.654 In dem vorliegenden Sachverhalt nahm der limited partner
regelmäßig an den Geschäftsführungsmeetings der limited partnership teil und hatte
erheblichen Einfluss auf die täglichen Geschäfte der Gesellschaft. Dennoch war seine
Einflussnahme auf eine rein beratende Tätigkeit ohne eigene Entscheidungs-
648 822 P.2d 490, 170 Ariz. 137, 101 Ariz.Adv.Rep. 68 (1991).
649 Gateway Potato Sales v. G.B. Investment Co., 822 P.2d 490, 496 f. (Ariz.Ct.App.1991).
650 Gateway Potato Sales v. G.B. Investment Co., 822 P.2d 490, 497 (Ariz.Ct.App.1991).
651 Gateway Potato Sales v. G.B. Investment Co., 822 P.2d 490, 497 (Ariz.Ct.App.1991); dazu auch
Phillips, 79 ALR 4th, 16–17 (West Supp.2004).
652 679 F.Supp. 522 (DC Md.1987).
653 L.1981, c. 801, effective July 1, 1982.
654 Der Partnership Act des Bundesstaates Maryland wurde zwar 1982 grundlegend überarbeitet, aber
im Ergebnis basieren die wesentlichen Bestimmungen noch auf dem ULPA 1916. Vgl. General
Statutory Note to RULPA 1976, 6a ULA, 164 (2003).
131
verantwortlichkeit beschränkt.655 Nach Ansicht der Richter stellte dies den maßgeblichen Gesichtspunkt dar, warum der limited partner nicht wie ein general partner
an der Kontrolle über die Gesellschaft teilnahm. Somit kam eine Haftung nur unter dem
Gesichtspunkt des actual-knowledge-Kriteriums in Betracht. Da die Gläubiger der
Gesellschaft aber keine Kenntnis der Einflussnahme des limited partner hatten, wurde
eine persönliche und unbeschränkte Haftung abgelehnt.656
(2) Leitlinien
Das Ergebnis der beiden Fälle zeigt, dass die Haftung des limited partners in
Wesentlichen in zwei Fällen in Betracht kommt. Erstens rein objektiv, wenn die
Kontrollausübung eine solchen Umfang erreicht, dass die strikte Trennung von
beschränkter Haftung und Geschäftsführung, die traditionelles Merkmal der beschränkten Haftung war, verletzt wird.657 Zweitens, wenn der Rechtsverkehr in der Annahme
enttäuscht wird, dass die nach außen auftretende Person der unbeschränkt haftende
Inhaber der Personengesellschaft ist.
Dementsprechend setzt der objektive substantially-the-same-as test den gleichen
Grad der Einflussnahme des limited partner voraus, wie der ursprüngliche control
test.658 Hat der limited partner bei Geschäftsführungsentscheidungen eine dem general
partner gleichberechtigte Stimmberechtigung, so hat der limited partner auch dieselben
Möglichkeiten wie der general partner, Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben.659
Er muss folglich auch nach der Neuregelung damit rechnen, Dritten persönlich
unbeschränkt zu haften.660 Die Möglichkeit des limited partner, die Tätigkeiten ausüben
zu können, die zum gewöhnlichen Tagesgeschäft (day-to-day powers) des Unternehmens gehören, wird mit der unbeschränkten Haftung aus § 303 (a) RULPA
sanktioniert.661 Denn die Fähigkeit, die day-to-day-Maßnahmen durchführen zu können,
wurde bereits nach der Vorgängerregel § 7 ULPA 1916 grundsätzlich nur dem general
655 Vgl. Phillips, 79 ALR 4th, 427, 441 (1990).
656 Mount Vernon Sav. & Loan Asso., v. Partridge Associates, 679 F.Supp. 522, 527–28 (DC
Md.1987); dazu Phillips, 79 ALR 4th, 427, 441 (1990).
657 Vgl. zu der Annahme erneut Vagts, ZGR 1994, 227, 228 ff.
658 So die ganz überwiegende Ansicht: Kempin, 22 Am.Bus.L.Rev. 443, 447 (1985); Kessler, 48
Ford.L.Rev. 159, 165 (1978); Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 122 (1980); Basile, Vand.L.Rev.
1199, 1211 (1985); Drage, 18 Pac.L.J. 125, 156 (1986).
659 Vgl. Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 53 (1978).
660 Gateway Potato Sales v. G.B. Investment Co., 822 P.2d 490, 497, 170 Ariz. 137, 101
Ariz.Adv.Rep. 68, 74 f. (1991); American Nat’l Ins. Co. v. Gilroy, Sims & Assocs., 874 F.Supp.
971 (1995); Black v. First Federal Sav. And Loan Ass’n of Fargo, 830 P.2d 410 (Colo.App.1992).
661 American Nat’l Ins. Co. v. Gilroy, Sims & Assocs., 874 F.Supp. 971 (1995); Gateway Potato Sales
v. G.B. Investment Co., 822 P.2d 490, 170 Ariz. 137, 101 Ariz.Adv.Rep. 68 (1991); Hommel v.
Micco, 76 Ohio App.3d 690, 602 N.E.2d 1259 (1991); vgl. bereits Abrams, 28 Case W.Res.L.Rev.
785, 791, 793 (1978); Phillips, 79 ALR 4th, 17 (West Supp. 2004).
132
partner zugesprochen.662 Übt hingegen der limited partner diese Tätigkeiten aus, liegt
auch nach § 303 (a) RULPA ein unzulässiges Verhalten vor, weil dies im Wesentlichen
dem Verantwortungsbereich eines general partner entspricht (substantially-the-sameas).663 Ein wichtiges Kriterium ist auch weiterhin, ob der limited partner in finanzielle
Entscheidungen der Gesellschaft involviert war.664 Bei der Frage, wann eine beratende
Tätigkeit des limited partner in der Gesellschaft in ein unzulässiges Verhalten umschlägt, wird auch unter dem RULPA 1976 darauf abgestellt, ob der Ratschlag des
limited partner gegebenenfalls eine Bindungswirkung entfaltet.665 Hervorzuheben ist,
dass Artikel 10 des RULPA 1976 dem limited partner die Möglichkeit einräumt, im
Falle eines Missverhaltens seitens des general partner Gesellschafterklage zu erheben,
ohne mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.666 Zusammenfassend
lässt sich sagen, dass bei der Frage des unzulässigen Verhaltens i.S.d. § 303 (a) RULPA
zumindest in der ersten Alternative im Wesentlichen auf die alte Rechtsprechung zum
control test i. S. d. § 7 ULPA 1916 zurückgegriffen werden kann.667
b) Das Actual–Knowledge-Kriterium
Wie zuvor ausgeführt, muss ein limited partner unter Geltung des RULPA 1976 damit
rechnen, unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen zu müssen, wenn er im Wesentlichen wie ein general partner die Kontrolle über
die Gesellschaft ausübt. Ab diesem Grad der Einflussnahme wird eine Haftung des
limited partner losgelöst von Drittinteressen begründet.668 Lässt sich ein solcher Grad
662 First Wisconsin National Bank v. Towboat, 630 F.Supp. 171, 175 (1986); Gast v. Petsinger, 228
Pa.Super. 394, 402, 323 A.2d 371, 375 (1974); Weil v. Diversified Properties., 319 F.Supp. 778,
782 (D.D.C.1970); Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge Associates, 679 F.Supp. 522
(1987); American Nat’l Ins. Co. v. Gilroy, Sims & Assocs., 874 F.Supp. 971 (1995); vgl. die
Literatur: Abrahms, 28 Case W.Res.L.Rev. 785, 794 (1978); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1307
(1979); Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 48 (1978); Donell, 18 Am. Bus.L.J. 399, 403 (1980).
663 Gateway Potato Sales v. G.B. Investment Co., 822 P.2d 490, 497, 170 Ariz. 137, 141 f.
(Ariz.Ct.App.1991); American Nat’l Ins. Co. v. Gilroy, Sims & Assocs., 874 F.Supp. 971 (1995);
Hommel v. Micco, 76 Ohio App.3d 690, 602 N.E.2d 1259 (1991); vgl. Donell, 18 Am.Bus.L.J.
399, 407 (1980); Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1211 (1985).
664 Siehe Alzado v. Blinder, Robinson & Co., 752 P.2d 544, dazu Phillips, 79 ALR 4th, 427, 440
(1990).
665 Vgl. dazu Mount Vernon Sav. & Loan Asso., v. Partridge Associates, 679 F.Supp. 522 (DC
Md.1987); auch Note to § 303, 6a ULA, 337 (2003).
666 § 1002 ff. RULPA 1976.
667 Aus diesem Grund wurde die Neuregelung auch überwiegend als verfehlt angesehen: Kempin, 22
Am.Bus.L.Rev. 443, 449 f. (1985); Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1217–32 (1985); Brumder, 56
Wash.L.Rev. 99, 123 (1980); vgl. Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 47–60 (1978); Drage, 18 Pac.L.J.
125, 156 f. ( 1986); Pierce, 32 Sw.L.Rev. 1301, 1315 (1979).
668 So die ganz überwiegende Ansicht zum RULPA 1976: Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 458 (1992);
Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1211 (1985); Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 48 (1978); Official
Comment to § 303, 6 ULA, 344 (Supp.1992); vgl. Mount Vernon Sav & Loan Asso., v. Partridge
Associates, 679 F.Supp. 522, 527 (DC Md.1987).
133
der Kontrollausübung nicht feststellen, so tritt eine Haftung nur gegenüber den
Personen ein, die trotz tatsächlicher Kenntnis (actual knowledge) der Teilnahme des
limited partner an den Kontrollaktivitäten der Gesellschaft mit dieser Geschäfte getätigt
haben.669 Das Erfordernis, dass der Dritte actual knowledge davon haben muss, dass der
handelnde limited partner wie ein general partner an der Kontrolle der limited
partnership beteiligt ist, verlagert die Haftungsvoraussetzungen somit von der rein
objektiven Bewertung des Kontrollverhaltens des limited partner hin zur rein
subjektiven Bestimmung der Kenntnis des Dritten.670 Somit stellt § 303 (a) Satz 2 2.
Halbsatz RULPA 1976 einen Auffangtatbestand für die Fälle dar, in denen aufgrund der
Umstände des Einzelfalls der Grad der Einflussnahme des limited partner nicht hinreichend bestimmt werden kann oder in denen der limited partner zwar nicht wie ein
general partner an der Kontrolle des Unternehmens beteiligt ist, aber trotzdem mit
Dritten derart in Kontakt tritt, dass diese dies annehmen könnten.671 Dessen ungeachtet
ist unklar, ob der Dritte die „tatsächliche Kenntnis“ nach § 303 (a) Satz 2 2. Halbsatz
RULPA 1976 erlangte “tatsächliche Kenntnis“ durch den limited partner erlangt haben
muss oder ob seine Kenntnis völlig unabhängig von der Erkenntnisquelle ausreicht.672
Nach dem Wortlaut der Vorschrift und der offiziellen Begründung zum Gesetzesvorschlag ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des Dritten unabhängig von der
Erkenntnisquelle ausreicht. Erforderlich ist nur, dass das actual knowledge des
Gläubigers im Rahmen einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung entstanden ist.673
c) Das Reliance-Erfordernis
Damit ist allerdings nicht die Frage beantwortet, ob § 303 (a) RULPA 1976 seitens des
Dritten Vertrauen auf die Rechtsstellung des handelnden Gesellschafters als general
partner verlangt.674 Die Vorschriften des RULPA 1976 setzen vom Wortlaut her nur
voraus, dass der Dritte Kenntnis von der Beteiligung des limited partner an der
Kontrolle der Gesellschaft hatte. Ein enttäuschtes entgegengebrachtes Vertrauen darauf,
669 Vgl. zu dieser Auslegung der gesetzlichen Bestimmung Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 458 (1992);
Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 122, 123 (1980); siehe auch Mount Vernon Sav. & Loan Asso., v.
Partridge Associates., 679 F.Supp. 522, 527, 528 ( DC Md.1987).
670 Vgl. Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 122 (1980).
671 Official Comment to § 303 RULPA, 6 ULA, 344 (Supp.1992); siehe auch Pierce, 32 Sw.L.J.
1301, 1323 Fn. 75. (1979).
672 Die Frage wurde in der Literatur kaum diskutiert. Auch die Rechtsprechung ist in keiner
Entscheidung auf sie eingegangen. Siehe nur Drage, 18 Pac.L.J. 125, 156 (1986); Pierce, Sw.L.J.
1301, 1318 (1979).
673 Hommel v. Micco, 602 N.E.2d 1259, 76 Ohio App.3d 690 (1991).
674 Dazu insbesondere Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1318 (1979) (verneinend); Freedberg, 28
N.Y.L.Sch.L.Rev. 561, 572–73 (1983) (bejahend); vgl. jedoch Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1212
(1985) (der die Frage unbeantwortet lässt, da die meisten Bundesstaaten bei der Umsetzung des
RULPA ausdrücklich festgelegt haben, ob ein reliance-Kriterium erforderlich ist.). Ausführlich
dazu auch Bromberg/Ribstein, S. 15:147–50 (Supp. 2001).
134
dass der limited partner die Rechtsstellung eines general partner einnimmt, wird nicht
gefordert. Demzufolge wurde es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich
beurteilt, ob das actual-knowledge-Kriterium derart auszulegen ist, dass neben der
Kenntnis von der Kontrollteilnahme des limited partner auch ein Vertrauen auf seine
Rechtsstellung als general partner erforderlich ist.
Die Befürworter eines zusätzlichen reliance-Erfordernisses im Haftungstatbestand
des § 303 (a) RULPA 1976 weisen insbesondere darauf hin, dass Sinn und Zweck der
Kontrolltatbestände nicht nur der Ausschluss des limited partner von den
Geschäftsführungsaufgaben ist, sondern insbesondere der Schutz der Gläubiger vor
einer Irreführung im Hinblick auf die unbeschränkt haftenden Personen in einer limited
partnership.675 Daraus wird gefolgert, dass eine solche Irreführung nur in Betracht
kommt, wenn die Gläubiger auch berechtigterweise darauf vertrauen konnten, dass der
handelnde limited partner die Rechtsstellung eines general partner eingenommen
hat.676 Zudem wird hervorgehoben, dass durch das bloße Erfordernis der “tatsächlichen
Kenntnis“ des Dritten eine Haftung des limited partner sogar noch schneller als unter
der Vorgängerregel erreicht würde.677 Dieses Ergebnis würde aber im Widerspruch zum
Sinn und Zweck des RULPA 1976 stehen, der die Beteiligungsform der limited
partnership insbesondere im Hinblick auf die privaten Kapitalgeber attraktiver
ausgestalten sollte.678 Unterstützt wird diese Sichtweise durch die Tatsache, dass das
reliance-Kriterium bereits im Rahmen des control test gemäß § 7 ULPA 1916 von der
Rechtsprechung679 teilweise angewandt wurde, so dass die Verfasser des RULPA 1976
dieser Tendenz in der Rechtsprechung möglicherweise entgegenkommen wollten.680
Dennoch ist die zuvor erwähnte Auffassung in der Literatur nicht unbestritten.
Gewichtige Stimmen im Schrifttum vertreten die Ansicht, dass auch unter dem RULPA
1976 ein reliance-Kriterium nicht erforderlich sei. So wird darauf hingewiesen, dass
weder dem Wortlaut des § 303 (a) RULPA 1976 noch den offiziellen Begründungen ein
Hinweis auf ein reliance-Erfordernis zu entnehmen sei.681 Da den Verfassern des
RULPA 1976 die Problematik des reliance-Kriteriums bekannt gewesen sei, sei davon
auszugehen, dass das Schweigen zu dem Problem als eine Abkehr von diesem Prinzip
675 Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 196 (1976); ähnlich Wilke, 60 Ind.L.Rev. 515, 533 (1985).
676 So im Ergebnis Freedberg, 28 N.Y.L.Sch.L.Rev. 561, 573 (1983) (“… there is good reason to
believe that reliance will be required“); auch Wilke, 60 Ind.L.Rev. 515, 534 (1985).
677 Vgl. Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 123 (1980), der darauf hinweist, dass der limited partner nach
dem actual-knowledge-Kriterium plötzlich in Fällen haften müsste, in denen selbst unter dem
ULPA 1916 eine Haftung abgelehnt wurde. Z. B. in Rathke v. Griffith, 36 Wn.2d 394, 218 P.2d
757 (1950).
678 Dazu Buxbaum/Etlin, 16 Sw.U.L.Rev. 535, 536 f. (1986); auch Marmer, 54 U.Cin.L.Rev. 271, 273
(1985).
679 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 14 Wash.App. 634, 641, 544 P.2d 781, 785
(1975) aff’d 88 Wash.2d 400, 562 P.2d 244 (1977).
680 Siehe Freedberg, 28 N.Y.L.Sch.L.Rev. 561, 572–73 (1983); vgl. auch General Electric Credit
Corp. v. Stover, 708 S.W.2d 355, 361–62 (Mo.App.1986).
681 So Everhard, 17 Del.J.C.L 441, 458 (1992); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1318 (1979); im Ergebnis
auch Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 122 (1980).
135
zu verstehen sei.682 Zudem wird angeführt, in Anbetracht der Tatsache, dass die
Rechtsprechung zum ULPA 1916683 eher dazu neigte war, auf ein reliance Kriterium zu
verzichten, sei davon auszugehen, dass der RULPA 1976 an dieser Rechtsprechung
nichts ändern wollte.684 Dieses Argument wird insbesondere durch die Tatsache
unterstützt, dass die Rechtsprechung, die das reliance-Kriterium unter Geltung des
ULPA 1916 abgelehnt hat, kurz vor bzw. der Ausfertigung des RULPA 1976 ergangen
ist.685 Trotz seiner theoretischen Brisanz bieb der Streit in der Praxis weitgehend
bedeutungslos. Denn bei der Umsetzung des § 303 (a) RULPA 1976 wurde das Auslegungsproblem in vielen Bundesstaaten gesetzlich gelöst. Die wenigen Bundesstaaten,
die bald nach der Ausfertigung RULPA 1976 neue einzelstaatliche Limited Partnership
Acts erlassen hatten, wichen vom damaligen Modellgesetz insofern ab, als sie neben
dem actual knowledge des Dritten zusätzlich forderten, der Gläubiger solle
berechtigterweise darauf vertrauen können (reliance), dass der limited partner ein
general partner sei.686
d) Die Einflussnahme über den Corporate General Partner
Der Streit ob die Bestimmungen des RULPA 1976 nun rein objektiv oder auch
subjektiv auszulegen sind, ist insbesondere durch die Fallgruppe des corporate general
partner geprägt. Um der Problematik zumindest in diesem Punkt aus dem Weg zu
gehen, haben einzelne US-Bundesstaaten wie zum Beispiel Kalifornien, Colorado,
Iowa, Washington und Texas bei der Umsetzung des RULPA 1976 in einzelstaatliches
Recht explizit geregelt, dass die mittelbare Einflussnahme über den corporate general
partner keine haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.687 Das Modellgesetz
selbst sieht für diesen speziellen Fall dagegen keine Ausnahmeregelung vor.
682 So insbesondere Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1318 (1979).
683 Vgl. Gonzales v. Chalpin, 564 N.Y.2d 702, 704 (1990); unter Berufung auf den Wortlaut Delaney
v. Fidelity Lease Ltd., 526 S.W.2d 543, 545 (1975); Continental Waste Sys. v. Zoso Partners, 727
F.Supp. 1143, 1147, 1148 (N.D.Ill.1989); auch Mursor Builders, Inc. v. Crown Mountain Apt.
Assocs., 476 F.Supp. 1316, 1333, 1334 (1978).
684 Vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1318 (1979); auch Everhard, 17 Del.J.C.L 441, 457 (1992); dazu
auch Flannigan, 21 Alta. L.Rev. 303 (1983).
685 Vgl. auch Mursor Builders, Inc. v. Crown Mountain Apt. Assocs., 476 F.Supp. 1316, 1333, 1334
(1978); Continental Waste Sys. v. Zoso Partners, 727 F.Supp. 1143, 1147, 1148 (N.D.Ill.1989).
686 Z. B. § 15632 (a) Cal.Rev.Ltd.Psh.Act (Supp.1985); dazu Buxbaum, 4 Cal.L. 13, 14 (1984); § 17–
303 (a) Del.Rev.Uniform.Ltd.Psh.Act (Supp.1984); dazu Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1212
(1985).
687 Cal.Corp.Code § 15532 (b) (1) (West.Supp.1983); Colo.Rev.Stat. § 72-62-303 (West Supp.1982);
Iowa Code Ann. § 545.303 (2) (West Supp.1983); Wash.Rev.Code Ann. § 25.10.190 (West
Supp.1983–84).
136
Gleichwohl war bereits unter dem ULPA 1916 die Tendenz in der Rechtsprechung
erkennbar,688 die Art der mittelbaren Einflussnahme grundsätzlich zuzulassen, solange
der limited partner für den Rechtsverkehr ersichtlich in der Eigenschaft als Organ des
corporate general partner (corporate capacity)689 aufgetreten ist. So wurde in der
Rechtsprechung bereits unter dem ULPA 1916 hingewiesen, dass die Gläubiger in
diesem Fall ihr Vertrauen nur auf die Zahlungsfähigkeit der corporation stützen
können, nicht aber auf eine unbeschränkte Haftung der für die corporation handelnden
natürlichen Personen.690 Nach der Rechtsauffassung, die sich bereits unter dem ULPA
1916691 durchgesetzt hat, besteht grundsätzlich kein Unterschied, ob die Gläubiger nur
mit einer selbständigen corporation in Kontakt treten, oder ob die corporation die
Funktion des general partner in einer limited partnership übernimmt. In beiden Fällen
wird nicht die Kontrollregel des ULPA 1916 angewandt, vielmehr kommt eine Haftung
der hinter der corporation stehenden Personen nur dann in Betracht, wenn diese die
Gläubiger über ihre Eigenschaft als Organ der corporation getäuscht haben.692
Ob diese Grundsätze auch auf den § 303 (a) Satz 2 1. Halbsatz RULPA 1976
anwendbar sind, wurde in der Literatur noch nicht eingehend behandelt.693 Führt man
sich jedoch die Tatsache vor Augen, dass die Zulässigkeit einer atypischen limited
partnership mit einem corporate general partner bei i.R.d. RULPA 1976 nicht mehr
angezweifelt wurde,694 liegt der Schluss nahe, entgegen dem Wortlaut aus § 303 (a) Satz
2 1. Halbsatz RULPA 1976 die zuvor erwähnten Grundsätze der älteren Rechtsprechung
688 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 544 P.2d 781, 785 (Wash.App.1975); aff’d 562
P.2d 244, 246 f. (Wash.1977); Western Camps, Inc. v. Riverway Ranch Enterprises, 70
Cal.App.3d 714, 729–730, 138 Cal.Rptr. 918, 926–927 (1977); Outlet Co. v. Wade, 377 So.2d 722
(1979).
689 Zur corporate capacity vgl. Repeta, 53 Wash.L.Rev. 775, 777 (1978); Weidner, 16 Stetson L.Rev.
113, 129 (1986).
690 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 544 P.2d 781, 785 (Wash.App.1975); Western
Camps, Inc. v. Riverway Ranch Enterprises, 70 Cal.App.3d 714, 729, 138 Cal.Rptr. 918, 926
(1977).
691 Die maßgeblichen Entscheidungen zu diesem Problem sind alle vor Ausfertigung des RULPA
getroffen worden. Vgl. Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 544 P.2d 781, 785
(Wash.App.1975); Western Camps, Inc. v. Riverway Ranch Enterprises, 70 Cal.App.3d 714, 729,
138 Cal.Rptr. 918, 926 (1977).
692 Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties Inc., 544 P.2d 781, 785 (Wash.App.1975); vgl. den
Fall Brunswick v. Waxman, 459 F.Supp. 1222, 1232 (1978). Dort wurde eine formale Anwendung
der Kontrollregel selbst dann abgelehnt, wenn die Komplementär-Kapitalgesellschaft
konstitutionell kreditunwürdig, also materiell unterkapitalisiert ist.
693 Vgl. nur Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 458 (1985).
694 Zum Teil wurde die Frage aufgeworfen, ob eine limited partnership nicht mindestens die Existenz
eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters erfordert. So Hamilton, 30 Sw.L.J. 153, 158 (1976);
dazu auch Galanti, 22 Ind.L.Rev. 27, 39 (1988); Kratovil/Werner, 50 St. John’s L.Rev. 51, 56–58
(1975); die Rechtsprechung betrachtet die GmbH & Co. KG grundsätzlich als zulässig. Vgl.
Bassan et al. v. Investment Exchange Corp., 524 P.2d 233, 235 (1974); Western Camps Inc. v.
Riverway Ranch Enterprises, 138 Cal.Rptr. 918, 926 (1977); Mursor Builders Inc. v. Crown
Mountain Apt. Assocs., 467 F.Supp. 1316, 1332 (1978).
137
auf diese Fallkonstellation anzuwenden.695 Denn nur wenn der limited partner nicht
offen legt, dass er als Organ der Komplementär-Kapitalgesellschaft handelt, besteht die
Gefahr einer Täuschung über die Haftungsverhältnisse. Aufgrund der Tatsache, dass die
GmbH & Co. KG in den meisten Bundesstaaten der USA heute anerkannt ist696, besteht
kein Bedürfnis, den Rechtsverkehr darüber hinaus zu schützen. Die Auslegung steht im
Einklang mit der Intention der Verfasser des RULPA 1976, die wiederholt darauf
hingewiesen haben, dass die Vorschriften des RULPA 1976 die Gläubiger der
Gesellschaft nur davor schützen sollen, dass ein limited partner ungestraft eine
Fehlvorstellung über seine tatsächliche Stellung in der Gesellschaft verursachen
kann.697 Da die meisten Bundesstaaten den RULPA 1976 erst mit den Ergänzungen aus
dem Jahre 1985 – in denen die Beteiligung an der Komplementär-Kapitalgesellschaft
als solche ausdrücklich als nicht haftungsbegründender Ausnahmetatbestand safe
harbor normiert wurde – umgesetzt haben, hat sich keine US-amerikanische Entscheidung mit der Frage auseinander gesetzt, ob die mittelbare Einflussnahme über den
corporate general partner ein Verstoß gegen den substantially-the-same-as test
darstellt. Indes ist davon auszugehen, dass ein Gericht einen Sachverhalt, für den immer
noch die Bestimmungen des RULPA 1976 ohne die Ergänzungen (amendments) aus
dem Jahre 1985 maßgeblich sind, in Einklang mit der oben ausgeführten Sichtweise
entscheiden würde.698
Zur Unterstützung dieser Ansicht lässt sich die New Yorker Entscheidung Gonzales
v. Chalpin699 aus dem Jahre 1990 heranziehen. Zwar weichen die Vorschriften des New
Yorker Rechts von dem ursprünglichen RULPA 1976 sehr stark ab, das Urteil stellt
aber ein Indiz für die Sichtweise der Rechtsprechung eines Bundesstaates dar, in dem
der Fall der mittelbaren Einflussnahme über den corporate general partner nicht als
safe harbor geregelt wurde.700 Der Kläger verlangte aufgrund einer Vertragsverletzung
der limited partnership Schadensersatz von einem limited partner. Der beklagte limited
partner war zugleich Geschäftsführer des corporate general partner und nahm in dieser
Eigenschaft eine „aktive individuelle Beteiligung an der Durchsetzung der Interessen
695 So auch Kempin, 22 Am.Bus.L.J. 443, 458 (1985); das geringe Interesse ist wohl darauf
zurückzuführen, dass die meisten Staaten den RULPA 1976 direkt mit den amendments aus dem
Jahre 1985 umgesetzt haben, in denen die Kontrollbeteiligung über den corporate general partner
ausdrücklich als nicht haftungsbegründend normiert wurde (safe harbor).
696 Siehe Ebke, 22 Int’l Lawyer 191, 192 (1988).
697 Prefatory Note zum RULPA 1976, 6 ULA, 255, 256 (Supp.1992); 6a ULA, 128 (2003); vgl. dazu
Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1212 Fn. 63 (1985); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1318 (1979).
698 Auch heute müssen unter Umständen Vorschriften herangezogen werden, die noch auf den
RULPA 1976 zurückzuführen sind. Denn zum einen sind die älteren Vorschriften zumeist noch
auf Gesellschaften anwendbar, die zu dieser Zeit gegründet wurden, und zum anderen besteht in
manchen Bundesstaaten ein Wahlrecht der Beteiligten des Rechtsstreits, welche Bestimmungen für
ihren Sachverhalt gelten sollen. Zur Wahlmöglichkeit Rehrl, 53 U.Colo.L.Rev. 823, 873 (1982).
699 159 A.D.2d 553, 552 N.Y.S.2d 419 (1989), 76 N.Y.2d 704, 559 N.Y.S.2d 983, 559 N.E.2d 677,
aff’d 77 N.Y.2d 74, 564 N.Y.S.2d 702, 565 N.E.2d 1253 (1990)
700 Der US-Bundesstaat New York hat seinen Limited Partnership Act erst 1991 dem RULPA 1976,
1985 angepasst.
138
der limited partnership vor“ (“limited partner took active individual part in the
effectuation of the limited partnership’s interest“).701 Er spielte eine „extensive Rolle“
bei der Führung der Geschäfte der limited partnership. Nach der Rechtsprechung des
US-Bundesstaates New York würde das für eine unbeschränkte und persönliche
Haftung eines limited partner grundsätzlich ausreichen.702 Der New York Supreme
Court (der entgegen seiner Bezeichnung nicht das höchste Gericht des US-Bundesstaates New York, sondern ein Untergericht ist) hat durch seine Appellate Division,
Second Department den Standpunkt vertreten, dass abweichend von Delaney v. Fidelity
Lease, Ltd.703 die bloße Tatsache, dass ein limited partner als Geschäftsführer des
corporate general partner eine gewichtige Rolle bei der Führung der Geschäften der
limited partnership einnimmt, eine unbeschränkte persönliche Haftung nicht zu
begründen vermag.704 Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts ob der limited partner
ausreichend deutlich gemacht hat, dass er nur in der Eigenschaft als Organ der
Komplementär-Kapitalgesellschaft (corporate capacity) gehandelt hat. Obwohl der
Bundesstaat New York zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung die maßgeblichen
Änderungen des RULPA 1976 und 1985 noch nicht umgesetzt hatte,705 spiegelt das
Urteil bereits das Haftungsverständnis des § 303 (b) (1) RULPA 1985 wider.706
e) Der Safe harbor-Katalog § 303 (b) RULPA 1976
Eine wesentliche Neuerung des ursprünglichen ULPA 1916 findet sich in § 303 (b)
RULPA 1976. Dort wurden erstmalig enumerativ aufgeführte Aktivitäten
aufgenommen, die grundsätzlich keine unbeschränkte Haftung des limited partners zur
Folge haben.707 Dieser Ausnahmekatalog (safe harbors) erfasst zum Teil Verhaltensweisen, die nach der Rechtsprechung zum ULPA 1916 bereits keine unzulässige Einflussnahme darstellten, aber auch solche Aktivitäten, die nach der früheren Rechtsprechung grundsätzlich die unbeschränkte persönliche Haftung nach sich gezogen
701 Gonzales v. Chalpin, 77 N.Y.2d 74, 564 N.Y.S.2d 702, 565 N.E.2d 1253, 1254 (1990)
702 Sloan v. Clark, 18 N.Y.2d 570, 277 N.Y.S.2d 411, 223 N.E.2d 893 (1966).
703 526 S.W.2d 543, 545 (1975).
704 Gonzales v. Chalpin, 565 N.E.2d 1253, 1254, 77 N.Y.2d 702, 703 (1990).
705 Zwar hatte der Gesetzgeber des US-Bundesstaates New York den § 96 NYPL seit des RULPA
1976 zum Teil dem Modellgesetz angepasst, aber die maßgeblichen Änderungen des RULPA 1976
und 1985 wurden erst durch L.1990, c. 950 (McKinney’s Partnership Law, §§ 121-101 bis 121-
1300) in New Yorker Recht übernommen; die Neufassung trat am 1. April 1991 in Kraft.
Ausführlich zum New Yorker Recht vgl. Harrington, 43 Syracuse L.Rev. 25, 36–48 (1992); ders.,
38 Syracuse L.Re. 13, 50–53 (1987); ders., 39 Syracuse L.Rev. 19, 50–54 (1988)
706 Dass New York erst im Jahre 1991 den RULPA in einzelstaatliches Recht übernommen hatte, ist
wohl auf die kritische Analyse des RULPA von Professor Robert A. Kessler (48 Ford.L.Rev. 159
[1979]) zurückzuführen, die von der “New York State Law Revision Commission“ in Auftrag
gegeben wurde. Vgl. Ronayne, 13 Pace L.Rev. 905, 906 (1994).
707 Vgl. Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1212 (1985).
139
hätten.708 Danach haftet ein limited partner beispielsweise grundsätzlich nicht mehr,
wenn er als Vertreter (agent) oder Angestellter der limited partnership tätig geworden
ist,709 wenn er die general partners in geschäftlichen Angelegenheiten beraten hat,710
wenn er an der Liquidation der Gesellschaft mitgewirkt hat,711 wenn er sich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat,712 wenn er eine Änderung des Unternehmenskerns der limited partnership vorgeschlagen oder an einer solchen Änderung
mitgewirkt hat,713 wenn er der Änderung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt bzw.
nicht zugestimmt hat714 und schließlich, wenn er bei dem Ausschluss eines general
partner mitgewirkt hat.715
Fällt ein Verhalten des limited partner unter einen dieser Ausnahmetatbestände,
kommt eine unbeschränkte und persönliche Haftung selbst dann nicht Betracht, wenn
die Gläubiger Kenntnis von der Beteiligung des limited partner an der Kontrolle über
die Gesellschaft hatten.716 Ferner bleibt dem limited partner sein Haftungsprivileg auch
dann erhalten, wenn sein Verhalten mehreren Ausnahmetatbeständen entspricht.717 Falls
es zu einem Rechtsstreit kommt, greifen die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln. Der in Anspruch genommene limited partner trägt die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass sein Verhalten von einem Ausnahmetatbestand erfasst ist; der
Gläubiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der limited partner unzu-
ässigerweise an der Kontrolle über die Gesellschaft teilgenommen hat.718 Vorschriften
sollten zur Rechtssicherheit beitragen und verhindern, dass eine unbeschränkte Haftung
in Fällen angenommen wird, in denen eine Haftung des limited partner unbillig
erscheint.719 Obwohl der safe harbor-Katalog erhebliche Vorteile mit sich gebracht hat,
bleiben in der praktischen Anwendung gewisse Ungereimtheiten bestehen. Auf die
wesentlichen Probleme wird im Folgenden eingegangen.
Zunächst stellt sich die Frage, was bei Verhaltensweisen passiert, die zwar in § 303
(b) RULPA 1976 nicht aufgezählt sind, die nach Umfang und Intensität der Einflussnahme aber denen der safe harbor-Bestimmungen entsprechen.720 Der Gesetzesvorschlag stellt dazu in § 303 (c) RULPA 1976 ergänzend klar, dass die enumerative
708 Vgl. Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 121 (1980).
709 § 303 (b) (1).
710 § 303 (b) (2).
711 § 303 (b) (5) (i).
712 § 303 (b) (3).
713 § 303 (b) (5) (iv).
714 § 303 (b) (4).
715 § 303 (b) (5) (v).
716 Vgl. Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 55 (1978).
717 Siehe Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 55 (1978); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1320 (1978).
718 Bromberg/Ribstein, S. 15:139, 150 (Supp. 2001); vgl. zur Beweislastregel auch Gonzalez v.
Chalpin, 564 N.Y.S.2d 702, 703 (1990).
719 Official Comment to § 303 (b), 6a ULA, 325 (2003); dazu auch Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 52,
55 (1978); Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1212 (1985); Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 697
(2004).
720 Vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1320 (1979).
140
Aufzählung nicht haftungsbegründender Tätigkeiten in § 303 (b) RULPA 1976 nicht
bedeutet, dass umgekehrt alle nicht aufgeführten Aktivitäten eines limited partner
automatisch die unbeschränkte Haftung nach sich ziehen.721 Das heißt, es gibt
Verhaltensweisen, die zwar nicht durch den Ausnahmekatalog geschützt werden, die
aber keine unbeschränkte Haftung zur Folge haben. Problematisch ist nur, dass in
diesen Fällen kein Vergleich zu den geschützten Aktivitäten des Ausnahmekataloges
gezogen wird. Vielmehr kommt es wiederum darauf an, ob der limited partner durch
sein Verhalten im gleichen Maße wie ein general partner an der Kontrolle über die
Gesellschaft teilgenommen hat, oder ob bei geringer Einflussnahme die Gläubiger von
seiner Teilnahme tatsächliche Kenntnis hatten.722 Folglich hängt die Haftung des limited
partner immer entscheidend davon ab, ob § 303 (a) oder § 303 (b) erfüllt ist.
Im Gesetzesvorschlag findet sich keine Antwort, bis zu welchem Grad ein limited
partner an der Kontrolle über die Gesellschaft teilnehmen darf, wenn sein Verhalten
durch die safe harbor-Bestimmungen geschützt sein soll.723 Dieser Gesichtspunkt wird
insbesondere dann bedeutsam, wenn der general partner den limited partner als
Vertreter anstellt und ihm zugleich die gesamte Kontrolle über die Gesellschaft
überträgt. Zudem ist diese Frage in den Fällen von Bedeutung, in denen der limited
partner den general partner im day-to-day business so umfassend berät, dass der
limited partner im Wesentlichen die Geschäfte der Gesellschaft eigenständig leitet.724
Unter formaler Anwendung der einschlägigen Regeln wäre eine Haftung des limited
partner in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen. Denn die Bestimmungen des
safe harbor-Kataloges setzen zumindest vom Wortlaut nicht voraus, dass ein limited
partner auch im Rahmen einer vom Ausnahmekatalog geschützten Verhaltensweise
nicht die vollständige Kontrolle über die Gesellschaft ausüben darf. Betrachtet man aber
die vorhergegangene Rechtsprechung wird ersichtlich, dass ein limited partner
unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften soll,
wenn er erheblichen Einfluss auf das Alltagsgeschäft der Gesellschaft ausübt. Diese
Rechtsprechung sollte auch durch die Einführung der Ausnahmetatbestände nicht
aufgehoben werden.725 Dafür spricht, dass die anderen safe harbor-Bestimmungen zum
Teil explizit regeln, dass bestimmte Aktivitäten nur geschützt werden, solange sie nicht
während des Alltagsgeschäfts der Gesellschaft ausgeübt werden. So sieht § 303 (b) (5)
(ii) vor, dass einem limited partner gewisse Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden
können, allerdings unter dem Vorbehalt, dass er diese nicht im Rahmen des täglichen
Geschäftsbetriebes ausübt. Die Regelung zeigt, dass Tätigkeiten die den täglichen
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in erheblichem Maße berühren, grundsätzlich dem
721 Vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1320 (1979).
722 Vgl. Basile, 38 Vand.L.Rev. 199, 1212 (1985).
723 So zu Recht Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 56–57 (1978).
724 Dazu Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1320–21 (1979).
725 Ähnlich Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1321 (1979).
141
general partner vorbehalten sind.726 Daraus ergibt sich, dass der limited partner wie ein
general partner von den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt in
Anspruch genommen werden kann, wenn sein Verhalten zwar formal unter einen
Ausnahmetatbestand fällt, aber materiell eine vollständige Beeinflussung des
betrieblichen Tagesgeschäfts vorliegt.727
f) Ergebnis
Die Verfasser des RULPA 1976 hatten sich zum Ziel gesetzt, die limited partnership
durch die Aufwertung der Rechte und Befugnisse des limited partner zu einer
attraktiven Alternative neben der corporation zu machen.728 Gleichwohl wurden in dem
Gesetzesvorschlag die Charakteristika beibehalten, die den entscheidenden Unterschied
zwischen der limited partnership und der corporation begründen.729 Im Gegensatz zum
deutschen Recht, wo sich die Kommanditgesellschaft gerade durch einen
kapitalistischen Einschlag auszeichnet, bleibt die limited partnership unter dem RULPA
1976 weiterhin eine typische Personengesellschaft. Eine echte Mischform zwischen
Kapital- und Personengesellschaft passte auch 1980 noch nicht in das traditionelle
Gesellschaftsrechtsgefüge der USA. Denn im Ergebnis wird ersichtlich, dass sich im
Wesentlichen nur wenig an der bisherigen Rechtsprechung geändert hat.730
2. Der Haftungsumfang unter dem RULPA 1976
§ 303 RULPA 1976 trifft wie seine Vorgängerregel keine Aussage darüber, in welchen
Umfang der limited partner haften muss, wenn sein Verhalten den Tatbestand des § 303
(a) RULPA 1976 erfüllt. Es liegt nahe, die gleichen Grundsätze wie bereits bei § 7
ULPA 1916 anzuwenden.731
a) § 303 (a) S. 1 RULPA 1976
Gemäß § 303 (a) S. 1 RULPA 1976 soll eine Haftung des limited partner nur eintreten,
wenn der limited partner im Wesentlichen wie ein general partner an der Kontrolle
726 Im Ergebnis auch Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1321 (1979).
727 Im Ergebnis: Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1321–22 (1979).
728 Prefatory Note zum RULPA 1976, 6 ULA, 255 (West.Supp.1992).
729 Prefatory Note zum RULPA 1976, 6 ULA, 255 (West.Supp.1992); dazu auch Marmer,
U.Cin.L.Rev. 271, 273 (1985); Comment, 35 Ala.L.Rev. 412, 413 (1984); zu den verschiedenen
Charakteristika vgl. Bayes, 42 Or.L.Rev. 35, 59 (1962).
730 Vgl. Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 56 (1978).
731 Vgl. Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 174 (1976).
142
über die Gesellschaft teilgenommen hat (substantially-the-same-as). Die Formulierung
legt den Schluss nahe, dass der limited partner in diesem Fall auch haftungsrechtlich
wie ein general partner behandelt werden soll.732 Folglich sind die Vorschriften über
den Haftungsumfang eines eintretenden general partner heranzuziehen.733 Danach
haftet der general partner nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem
Zeitpunkt seines Eintritts begründet worden sein.734 Entsprechend dieser Regelung
haftet ein limited partner folglich auch nicht für Verbindlichkeiten, die vor dem
Zeitpunkt entstanden, ab dem er sich wie ein general partner an der Kontrolle über die
Gesellschaft beteiligt hat.735 Für die Verbindlichkeiten, die nach diesem Zeitpunkt
entstanden sind, muss ein limited partner erst recht nicht haften. Denn auch ein general
partner muss nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr für die
Verbindlichkeiten aufkommen, die nach dem Austreten entstanden sind. Die
Beendigung der Kontrollteilnahme ist mit diesem Fall vergleichbar.736 Da der RULPA
1976 die Anforderungen an ein Ausscheiden des limited partner aus der Gesellschaft im
Gegensatz zu Vorgängerregel erheblich verschärft hat,737 wäre es widersprüchlich, den
limited partner, der die Gesellschaft nicht nach Belieben verlassen kann, ungünstigeren
Haftungsfolgen auszusetzen als den general partner, der immerhin von Beginn an die
Geschäftsführung der Gesellschaft bestimmen konnte.738
b) § 303 (a) Satz 2 2. Halbsatz
Der Haftungsumfang im Fall des Auffangtatbestandes § 303 (a) Satz 2 2. Halbsatz
RULPA 1976 bereitet keine großen Probleme. Grundsätzlich ist der Haftungsumfang in
diesem Fall auf die Personen beschränkt, die tatsächliche Kenntnis von seiner
Kontrollteilnahme gehabt haben.739 Problematisch ist allerdings der Fall, dass der
limited partner plötzlich keinen Einfluss mehr auf die Geschäfte der Gesell-schaft
nimmt, aber die Gläubiger darüber nicht informiert wurden.740 Es liegt nahe
anzunehmen, dass eine Haftung für die Gläubiger fortbesteht, die von dem Ende der
Kontrollteilnahme keine Kenntnis gehabt haben.741 Denn die Einführung des subjek-
732 Vgl. Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 174–75 (1976); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1316 (1979); auch
Donell, 18 Am.Bus.L.J. 399, 408 (1980).
733 Vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1316–17 (1979).
734 Siehe § 306 (b) UPA 1997.
735 Im Ergebnis Feldman, 50 Conn.B.J. 168, 174–75 (1976).
736 So die überwiegenden Ansicht: Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 55 (1978); Feldman, 50 Conn.B.J.
168, 174–75 (1976); Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1316–17 (1979).
737 Vgl. Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 55 Fn. 283 (1978).
738 So Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 54–55 (1978); dazu auch Sell, 9 St. Mary’s L.J. 459, 463–64
(1978).
739 Siehe auch Hecker, 27 U.Kan.L.Rev. 1, 54 (1978).
740 Vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1317 (1979); Sell, 9 St.Mary’s L.J. 459, 464 (1978).
741 Anders: Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1317 (1979).
143
tiven Elements in § 303 (a) Satz 2 2. Halbsatz RULPA 1976 beruhte auf dem
Gesichtspunkt, die Gläubiger auch im Fall einer schwachen Kontrollteilnahme des
limited partner zu schützen.742 Dieser Schutz wird aber nur gewährleistet, wenn eine
Haftung so lange fortbesteht, bis die Gläubiger, zum Beispiel durch eine öffentliche
Mitteilung über die wahren Kontrollverhältnisse informiert worden war.
IV. Der Revised Uniform Limited Partnership Act i. d. F. von 1985
Bereits im Jahre 1985 erfuhr der RULPA erneut maßgebliche Veränderungen. Die
überarbeitete Version wird zumeist als RULPA 1985 bezeichnet; es handelt sich aber
nicht um einen grundlegend neuen Uniform Limited Partnership Act, sondern nur um
eine geänderte Fassung der Vorgängerversion.743 Insbesondere die Regelungen, ob und
unter welchen Voraussetzungen ein herrschender limited partner unbeschränkt und
persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden
kann, wurden überarbeitet. So wurde das Tatbestandsmerkmal substantially-the-sameas (§ 303 [a] Satz 2 1. Halbsatz RULPA 1976) ersatzlos gestrichen.
1. Der Haftungstatbestand § 303 (a) RULPA 1985
Nach der Neuregelung des § 303 (a) kommt es für eine Haftung des limited partner nur
noch auf den Grad seiner Einflussnahme an und nicht mehr darauf, ob er im
Wesentlichen wie ein general partner an der Kontrolle über die Gesellschaft
teilgenommen hat.744 Satz 2 des § 303 (a) RULPA 1985 legt zusätzlich fest, dass die
Einflussnahme in die Geschäftsführung der Gesellschaft nur haftungsrechtliche
Konsequenzen haben soll, wenn der Rechtsverkehr berechtigterweise darauf vertrauen
konnte, der limited partner sei der unbeschränkt haftende Inhaber des Unternehmens
und daher ein general partner.745
a) Die Control Rule (§ 303 [a] Satz 1)
Wie seine Vorgänger besteht § 303 (a) RULPA 1985 aus zwei Sätzen. In § 303 (a)
Satz 1 RULPA 1985 findet sich die altbekannte control rule der Vorgängerregelungen:
742 Prefatory Note to RULPA 1976, 6 ULA, 255, 256 (Supp.1992); 6a ULA, 128 (2003); dazu Basile,
38 Vand.L.Rev. 1199, 1212 Fn. 63 (1985); Brumder, 56 Wash.L.Rev. 99, 123 (1980).
743 Siehe dazu historical note, 6a ULA, 126 (2003).
744 Vgl. Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1214 (1985).
745 Vgl. Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 459 (1992).
144
“… a limited partner is not liable for the obligations of a limited partnership unless he
[or she] is also a general partner, or in addition to the exercise of his [or her] rights and
powers as a limited partner, he [or she] participates in the control of the business”. Der
Unterschied zu § 7 ULPA 1916 und § 303 (a) RULPA 1976 besteht darin, dass statt
takes part in the control of the business in der neuen Regelung von participates in the
control of the business gesprochen wird. Der Grund für diese rein sprachliche
Veränderung ist auf dem ersten Blick nicht einleuchtend. Jedoch ergibt sich aus den
offiziellen Anmerkungen zu § 303 (a) RULPA, dass die Wortwahl nichts an der bisher
bestehenden Rechtsprechung zur control rule ändern sollte.746 Vielmehr beruht diese
neue Formulierung auf den Bestrebungen, die Wortwahl des § 303 (a) dem safe harbor-
Katalog in § 303 (b), in dem auch der Begriff participates verwendet wird,
anzupassen.747
b) Der Reliance Test (§ 303 [a] Satz 2)
Zusätzlich zu der sprachlichen Änderung wurde in § 303 (a) Satz 2 ein völlig neues
Konzept eingeführt.748 Der nach den unterschiedlichen Graden der Einflussnahme
unterteilte Haftungstatbestand wurde vollständig überarbeitet, weil es sich in der Praxis
als zu schwierig erwiesen hatte, eindeutig festzulegen, wann ein limited partner die
Grenze zwischen der Wahrnehmung seiner „Rechte und Befugnisse“ und der Ausübung
von control wie ein general partner überschritten hatte.749 Hinzu kommt, dass die Idee,
den limited partner auch haften zu lassen, wenn sein Verhalten sich zwar nicht als
vollständige Beherrschung darstellte, der Dritte aber tatsächliche Kenntnis von der –
wenn auch geringen – Kontrollteilnahme hatte, zu völlig unangemessenen Ergebnisses
geführt hatte. Wenn der Dritte offensichtlich Kenntnis von der Rechtsstellung des
Gesellschafters als limited partner hatte, waren im Bezug auf den Gläubigerschutz keine
Gründe ersichtlich, warum der limited partner in diesem Fall trotzdem unbeschränkt
und persönlich haften sollte.750 Das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal actual
knowledge of his participation in control wurde deshalb ersatzlos gestrichen.751 Nach
der Neuregelung § 303 (a) RULPA 1985 besteht eine Haftung des control-ausübenden
limited partner nur noch gegenüber solchen Personen, “who transact business the
limited partnership reasonably believing, based upon the limited partner’s conduct, that
the limited partner is a general partner“. Damit knüpft § 303 (a) Satz 2 RULPA 1985 im
746 So bereits Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1214 Fn. 71 (1985).
747 Official Comment to § 303 RULPA 1985, 6a ULA, 325 (2003).
748 Vgl. Official Comment to § 303 RULPA 1985, 6a ULA, 325 (2003).
749 Vgl. Official Comment to § 303 RULPA 1985, 6a ULA, 325 (2003).
750 So bereits Freedberg, 28 N.Y.L.Sch.L.Rev. 561, 573 (1983); ähnlich Buxbaum/Etlin, 16
Sw.U.L.Rev. 535, 536 f. (1986).
751 Vgl. Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 460 (1992).
145
Wesentlichen an das berechtigte Vertrauen des Rechtsverkehrs an. Die Einführung des
reliance-Kriteriums beendet den Streit, ob der ULPA 1916 oder der RULPA 1976
neben der Beherrschung der Gesellschaft zusätzlich ein berechtigtes Vertrauen des
Dritten voraussetzen
c) Haftungsvoraussetzungen
§ 303 (a) RULPA 1985 stellt im Vergleich zu seinen Vorgängern qualitativ hohe
Anforderungen an eine mögliche Haftung des limited partner.752 Eine Inanspruchnahme
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt im Grunde nur noch in Betracht,
wenn der limited partner den Rechtsverkehr über seine haftungsrechtliche Stellung
getäuscht hat.753 Unter Geltung des § 303 (a) RULPA 1985 führt jedes positive Wissen
seitens des Dritten, dass der handelnde Gesellschafter zum Zeitpunkt seiner Maßnahme
kein general partner, sondern ein limited partner der Gesellschaft war, zu einem
vollständigen Haftungsausschluss des limited partner.754 Das reliance-Kriterium
schränkt den objektiven Kontrolltatbestand derart ein, dass ein limited partner nur noch
in Anspruch genommen werden kann, wenn er für die Gesellschaft rechtsgeschäftliche
Handlungen vornimmt und gerade durch diese Maßnahmen der berechtigte Eindruck
entsteht, er sei ein unbeschränkt haftender general partner.755 Davon erfasst sind
insbesondere Vertragsabschlüsse die im Rahmen des day-to-day business der limited
partnership getätigt werden und bei denen der limited partner nicht ausdrücklich auf
seine nur beschränkte Rechtsstellung hingewiesen hat oder diese Rechtstellung auch
nicht durch andere Umstände ersichtlich wird.756
In Zeiger v. Wilf757 wird die neue Sichtweise deutlich. Der Superior Court aus New
Jersey stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Haftung des limited partner nur noch in
besonderen Fallgestaltungen möglich sei. Entscheidend sei insbesondere die haftungsrechtliche Irreführung der Gläubiger. Solange der Rechtsverkehr Kenntnis von der
Rechtsstellung des limited partner und seiner beschränkten Haftung hat, komme eine
persönliche Inanspruchnahme des limited partners nicht in Betracht.758
752 Siehe Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1215 (1985); Smith, 15 Del.J.C.L. 43, 66–67 (1990).
753 Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 459–60 (1992); Folgers Architects Limited, Assignee of Folgers
Architects & Facility Design, Inc. v. Kerns, 9 Neb.App. 406, 420, 612 N.W.2d 539, 550 (2000).
754 Vgl. Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 460 (1992).
755 Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 460 (1992); auch Folgers Architects Limited, Assignee of Folgers
Architects & Facility Design, Inc. v. Kerns, 9 Neb.App. 406, 420, 612 N.W.2d 539, 550 (2000).
756 Vgl. Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 460 (1992); Zeiger v. Wilf, 333 N.J.Super, 258, 755 A.2d 608
(2000)
757 333 N.J.Super, 258, 755 A.2d 608 (2000); vgl. Folgers Architects Limited, Assignee of Folgers
Architects & Facility Design, Inc. v. Kerns, 9 Neb.App. 406, 612 N.W.2d 539 (2000).
758 Zeiger v. Wilf, 333 N.J.Super, 258, 277–82, 755 A.2d 608, 619–23 (2000); vgl. die strengen
Voraussetzungen einer Haftung in Vamco, Inc. v. Polhemus, 302 A.D.2d 946, 754 N.Y.S.2d 802
(2003) (complete control).
146
Zu beachten ist allerdings, dass diese Tendenz noch nicht überall fortgeschritten ist.
Insbesondere die einflussreiche Jurisdiktion von New York hält weiterhin an einer
restriktiven Handhabung des gesetzlichen Haftungsprivilegs des limited partners fest.
Allerdings verdeutlich die Entscheidung Vamco, Inc. v. Polhemus759, dass auch die New
Yorker Gerichte bereits erkennen, dass die Haftung des limited partner nur noch in
Einzelfällen angenommen werden sollte. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat
der Supreme Court von New York im Jahre 2003 entschieden,760 dass ein limited
partner nur dann mit der unbeschränkten und persönlichen Haftung rechnen muss,
wenn er die vollständige Kontrolle (complete control) über das Unternehmen der
Gesellschaft ausübt.761 Ein wichtiger Punkt der Entscheidung ist die Tatsache, dass die
betroffene limited partnership im Jahre 1987 gegründet wurde und daher der alte New
York Limited Partnership Act762 auf den Sachverhalt anwendbar war.763 Gemäß der
Regelung in § 96 N.Y.P.L. (die auch heute noch auf New Yorker limited partnerships
anwendbar bleibt, die vor dem ersten Juli 1991 gegründet wurden764) muss ein limited
partner persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften,
wenn “… he (the limited partner) takes part in control of the business …“.765 Somit
entsprach die entscheidungserhebliche Regelung im Wesentlichen der entsprechenden
Bestimmung des ULPA 1916. Der New York Supreme Court verlangte nicht nur eine
„gewöhnliche“ participation in control, sondern auch die Ausübung von complete
control.766 Die beschränkte Haftung des limited partner sahen die Richter nicht mehr
nur als Privileg an, sondern fast schon als den gesetzlichen Normalfall. Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung ihren Entscheidungen nicht nur den Gesetzeswortlaut der jeweiligen Vorschrift zugrunde legt (der im vorliegenden Fall eine Haftung
des limited partner zugelassen hätte), sondern insbesondere die aktuelle Tendenz in
Rechtsprechung und Gesetzgebung in die Bewertung mit einfließen lässt.767
759 302 A.D.2d 946, 754 N.Y.S.2d 802 (2003).
760 Vamco, Inc. v. Polhemus, 302 A.D.2d 946, 754 N.Y.S.2d 802 (2003).
761 Vamco, Inc. v. Polhemus, 302 A.D.2d 946, 947, 754 N.Y.S.2d 802, 804 (2003); siehe dazu
O’Loughlin/Bonner, 54 Syracuse L.Rev. 807, 814 (2004).
762 N.Y. Partnership Law, §§ 90-119 (McKinney 2002).
763 Eine dem RULPA 1985 entsprechende Regelung wurde erst im Jahre 1991 eingeführt. Siehe
N.Y.Partnership Law, § 121-101 (McKinney Supp.2003); auch O’Loughlin/Bonner, 54 Syracuse
L.Rev. 807, 814 (2004). Zur Neuregelung ausführlich Harrington, 43 Syracuse L.Rev. 25, 49–51
(1992).
764 Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Uniform Limited Partnership Acts vgl. Rehrl, 53
U.Colo.L.Rev. 823, 873 (1982).
765 N.Y. Partnership Law, § 96 (McKinney 2002).
766 Allerdings bemerkt das Gericht, dass unter reliance-Gesichtspunkten möglicherweise ein anderes
Ergebnis zustande gekommen wäre. Siehe Vamco, Inc. v. Polhemus, 302 A.D.2d 946, 947, 754
N.Y.S.2d 802, 804 (2003).
767 Vgl. 0’Loughlin/Bonner, 54 Syracuse L.Rev. 807, 814–15 (2004). Dieser Gesichtspunkt ist von
entscheidender Bedeutung, wenn zur heutigen Zeit ein Sachverhalt beurteilt werden muss, der
noch auf einer älteren, restriktiveren Regelung basiert. Dann ist nicht die damalige
Rechtsprechung entscheidend, sondern der Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung in der
147
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Gläubiger verpflichtet ist
herauszufinden, welche haftungsrechtliche Stellung sein Gegenüber in der Gesellschaft
einnimmt, oder ob es dem handelnden limited partner obliegt, auf seine nur beschränkte
Haftung hinzuweisen. Zum Ersten sehen die Vorschriften, die auf dem RULPA 1985
basieren, vor, dass der Name der Gesellschaft auf die beschränkte Haftung einzelner
Gesellschafter hinweisen muss. Das heißt, entweder muss der Begriff limited
partnership oder die Abkürzung L.P. verwendet werden. Zum Zweiten muss das
certificate der Gesellschaft zwingend die Namen aller unbeschränkt haftenden general
partners enthalten.768 Also ist sich der Dritte zunächst durch die Bezeichnung limited
partnership (L.P.) der Tatsache bewusst, dass er mit einer Gesellschaftsform in
geschäftlichen Kontakt getreten ist, in der einzelne Personen nur beschränkt auf ihre
Einlage haften. Dadurch könnte man die Schlussfolgerung ziehen, dass der Dritte auch
verpflichtet ist, bei etwaigen Zweifeln das certificate der Gesellschaft einzusehen, um
festzustellen, welche Personen beschränkt und welche unbeschränkt haften.769
In der Tat zeigt der Eintrag im certificate der Gesellschaft gem. § 208 RULPA 1985,
welche Personen general partners und demzufolge auch, welche Personen keine
general partners sind.770 Auf den ersten Blick könnte man meinen, die Bestimmung
würde jedes berechtige Vertrauen, das der limited partner gesetzt hat, von vornherein
zerstören. Denn wenn der Rechtsverkehr aufgrund der Regelung in § 208 RULPA 1985
so behandelt wird, als kenne er die general partners der Gesellschaft, kann kaum von
einem berechtigten Vertrauen darauf gesprochen werden, dass der limited partner ein
general partner sei (who transact business the limited partnership reasonably believing,
based upon the limited partner’s conduct, that the limited partner is a general partner).771
Der scheinbare Widerspruch der beiden Vorschriften wird durch die offizielle
Erläuterung zu § 208 RULPA 1985 aufgelöst.772 Danach soll der Wirkungsbereich der
Bekanntmachung des certificate auf die Tatsachen beschränkt sein, dass die
Gesellschaft eine limited partnership ist und einzelne Gesellschafter die Rechtsstellung
von general partners einnehmen. Eine darüber hinausgehende, positivrechtliche
Wirkung soll die Vorschrift nicht entfalten.773 Folglich kann sich der limited partner im
Fall seiner Inanspruchnahme aus § 303 (a) Satz 2 RULPA 1985 nicht darauf berufen,
Gegenwart. Eindrucksvoll dazu Zeiger v. Wilf, 333 N.J.Super. 258, 277–283, 755 A.2d 608, 618–
23 (2000).
768 Vgl. Smith, 15 Del.J.C.L. 43, 66–67 (1990); siehe auch Official Comment to § 102 RULPA 1985,
6a ULA, 234 (2003).
769 So Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 460–61 (1992); ähnlich bereits Wilke, 60 Ind.L.J. 515, 528
(1985).
770 § 208 RULPA 1985: “A certificate of limited partnership constitutes notice that the partnership is a
limited partnership and (that) the persons designated therein as general partners are general
partners, but it is not notice of any other fact.”.
771 So Wilke, 60 Ind.L.J. 515, 528 (1985); dazu auch Wibbenmeyer, 59 UMKC L.Rev. 1131, 1143
(1991).
772 Official Comment to § 208 RULPA 1985, 6a ULA, 312 (2003).
773 Official Comment to § 208 RULPA 1985, 6a ULA, 312 (2003).
148
dass der Dritte aufgrund der Eintragung im certificate gewusst hatte, dass sein
Gegenüber ein limited partner und kein general partner sei.774
Das Ergebnis wird durch einen Blick auf die Vorschriften der jeweiligen US-Bundesstaaten bestätigt, die den RULPA 1985 bereits umgesetzt haben.775 So hat der
Gesetzgeber von Colorado die Problematik im Gegensatz zu den Verfassern des
RULPA 1985 erkannt. Denn in Colorado wurde am 1. Juli 2004 die einzelstaatliche
Haftungsvorschrift,776 die im Wesentlichen dem § 303 (a) RULPA 1985 entsprochen
hatte, folgendermaßen abgeändert: “ … the limited partner is liable only to persons who
transact business or conduct activities with the limited partnership reasonably believing
(notwithstanding the fact that the limited partner is not designated as a general partner in
the certificate of limited partnership) … that the limited partner is a general partner … “.
Im Ergebnis kommt eine Haftung des limited partner ungeachtet der Tatsache, dass der
limited partner im certificate der Gesellschaft nicht als general partner ausgewiesen ist,
in Betracht.777
2. Der Safe harbor-Katalog
Der RULPA 1985 erweitert zudem die Liste von speziellen Aktivitäten, die ein limited
partner grundsätzlich ausüben kann, ohne mit haftungsrechtlichen Konsequenzen
rechnen zu müssen.778 Dabei wurden die Bestimmungen der Vorgängerregelung
774 Anders aber Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 461 (1992).
775 Vgl. auch §303, 6a ULA, 49 (West.Supp.2004).
776 Siehe Colo.Rev.Stat. § 7-62-303 (1) (July 1, 2004); L.2003, c. 352.
777 Anders Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 461 (1992); Sell, 15 Del.J.C.L. 43, 66 (1990).
778 § 303 (b) RULPA 1985 beinhaltet: “A limited partner does not participate in the control of the
business within the meaning of subsection (a) solely by doing one or more of the following: being
a contractor for or an agent or employee of the limited partnership or of a general partner or being
an officer, director, or shareholder of a general partner that is a corporation; (1) consulting with
and advising a general partner with respect to the business of the limited partnership; acting as
surety for the limited partnership or guaranteeing or assuming one or more specific obligations of
the limited partnership: (2) taking any actions required or permitted by law to bring or pursue a
derivative action in the right of the limited partnership; (3) requesting or attending a meeting of
partners; (4) proposing, approving, or disapproving, by voting or otherwise, one or more of the
following matters: (i) the dissolution and winding up of the limited partnership; (ii) the sale,
exchange, lease, mortgage, pledge, or other transfer of all or substantially all of the assets of the
limited partnership; (iii) the incurrence of indebtedness by the limited partnership other than in the
ordinary course of its business; (iv) a change in the nature of the business; (v) the admission or
removal of a general partner; (vi) the admission or removal of a limited partner; (vii) a transaction
involving an actual or potential conflict of interest between a general partner and the limited
partnership or the limited partners; (viii) an amendment to the partnership agreement or certificate
of limited partnership; or (ix) matters related to the business of the limited partnership not
otherwise enumerated in this subsection (b), which the partnership agreement states in writing may
be subjected to the approval or disapproval of limited partners; (4) winding up the limited
partnership pursuant to Section 803; or (5) exercising any right or power permitted to limited
partners under this [act] and not specifically enumerated in this subsection (b).”.
149
ausnahmslos übernommen und ansonsten neue Fallkonstellationen in den
Gesetzesvorschlag eingefügt, die bereits die Rechtsprechung und Literatur zur Zeit des
RULPA 1976 beschäftigten.779 Zwei dieser neuen safe harbor-Bestimmungen verdienen
eine nähere Betrachtung:
a) Corporate General Partner § 303 (b) (1)
RULPA 1985 stellt klar, dass die alleinige Tatsache, dass der limited partner zugleich
der officer, director oder shareholder der Komplementär-Kapitalgesellschaft ist, keine
unzulässige participation in control darstellt.780 Mit anderen Worten, ein limited partner
kann jetzt unter der Rechtsprechung zum RULPA 1985 in erheblichem Maße auf die
Geschäftsführung der limited partnership Einfluss nehmen, indem er das Management
der Komplementär-Kapitalgesellschaft leitet. Damit wurde die damalige Tendenz in der
Rechtsprechung und Literatur, grundsätzlich die mittelbare Einflussnahme des limited
partner zuzulassen, solange der handelnde limited partner seine corporate capacity
offen legt,781 erstmals in dem Gesetzesvorschlag normiert. Durch diese Regelung soll
eine gänzlich neue Form der Unternehmensbeteiligung entstehen, die den Vorteil der
beschränkten Haftung der Kapitalgesellschaften mit den steuerlichen Vorteilen der
Personengesellschaften verbindet.782
b) Der Auffangtatbestand § 303 (b) (6) (ix)
Ein Ausnahmekatalog, so umfangreich er auch sein mag, vermag keine Vollständigkeit
in Anspruch zu nehmen.783 Denn es ist immer eine weitere Verhaltensweise denkbar,
durch die ein limited partner eine gewisse Kontrolle über die Geschäftsführung der
Gesellschaft nehmen möchte, ohne zugleich unbeschränkt und persönlich für die
Verbindlichkeiten des Unternehmens einstehen zu müssen. Zwar sind auch die safe
harbor-Bestimmungen des RULPA 1985 non-exclusive, d. h., die Verhaltensweisen, die
nicht unter den Ausnahmekatalog fallen, haben nicht automatisch die unbeschränkte
779 Vgl. Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1215–17 (1985); auch Wibbenmeyer, 59 UMKC L.Rev. 1131,
1143–45 (1991).
780 Vgl. § 303 (b) (1) RULPA 1985.
781 Hommel v. Micco, 76 Ohio App.3d 690, 602 N.E.2d 1259 (1991); Gonzales v. Chalpin, 77 N.Y.2d
74, 564 N.Y.S.2d 702, 565 N.E.2d 1253 (1990); Frigidaire Sales Corp. v. Union Properties, Inc.,
88 Wash.2d 400, 562 P.2d 244 (1977); Western Camps, Inc. v. Riverway Ranch Enterprises, 70
Cal.App.3d 714, 138 Cal.Rptr. 918 (Cal.Ct.App.1977); Mursor Builders Inc. v. Crown Mountain
Apt. Assocs., 467 F.Supp. 1316, 1332 (1978).
782 Siehe nur Everhard, 17 Del.J.C.L 441, 463 (1992); dazu bereits Greenhaw, 6 Tex.Tech.L.Rev.
1171, 1175–76 (1974).
783 Vgl. Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1216 (1985).
150
Haftung zur Folge; vielmehr obliegt es in diesen Fällen den Gerichten, festzustellen, ob
das Verhalten den Haftungstatbestand § 303 (a) RULPA 1985 erfüllt.784 Es ist allerdings
davon auszugehen, dass ein limited partner von vornherein wissen möchte, ob seine
Mitwirkung an der Geschäftsführung haftungsrechtlich sanktioniert wird. Diesen
Gesichtspunkten trägt der neue Auffangtatbestand § 303 (b) (6) (ix) RULPA 1985
Rechnung. Die Bestimmung räumt dem limited partner “contractual rights of approval
over any matters related to the business of the limited partnership“ ein, soweit diese
Rechte ausdrücklich und schriftlich im partnership agreement vereinbart worden sind.
Auf den ersten Blick ist die Regelung sehr undeutlich formuliert.785 Zum besseren
Verständnis bietet es sich an, zwischen zwei verschiedenen Gesichtspunkten zu
unterscheiden, die aber beide erfüllt sein müssen, damit der Schutzbereich der
Bestimmung eröffnet wird.
Zunächst müssen die dem limited partner eingeräumten Geschäftsführungsrechte
schriftlich vereinbart worden sein. Des Weiteren ist erforderlich, dass die eingeräumten
Befugnisse in engem Zusammenhang mit den Geschäften der limited partnership
stehen. Das heißt, die Stimmrechte, die sich nicht explizit auf die Belange der Gesellschaft beziehen, fallen nicht in den Schutzbereich des § 303 (6) (ix) RULPA 1985,
selbst wenn sie ausdrücklich im partnership agreement vereinbart worden sind.786
c) Problemfälle
Zunächst stellt sich erneut die Frage, ob eine durch den Ausnahmekatalog geschützte
Verhaltensweise im Einzelfall eine derartige participation in control darstellen kann,
dass die Gläubiger der Gesellschaft berechtigterweise darauf vertrauen konnten, der
limited partner sei in Wirklichkeit ein general partner.787 Im Kern geht es darum, ob
eine Haftung von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sich das Verhalten des limited
partner im Rahmen des Ausnahmenkataloges befindet. Die Bestimmungen könnten
nämlich so verstanden werden, dass die Gläubiger der Gesellschaft zwar ein Vertrauen
auf die Rechtsstellung des limited partner entwickeln könnten, aber dieses Vertrauen
niemals berechtigt sein kann, wenn die Regelungen des safe harbor-Kataloges
einschlägig sind.788
Das Problem stellt sich insbesondere in den Fällen, in denen der limited partner im
Rahmen einer geschützten Verhaltensweise Maßnahmen des Tagesgeschäfts
784 Vgl. Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1216 (1985).
785 Zu Recht Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1216 (1985).
786 Vgl. Basile, 38 Vand.L.Rev. 1199, 1217 (1985); Everhard, 17 Del.J.C.L. 441, 465 (1992).
787 Zur Vorgängerregelung vgl. Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1320–21 (1979).
788 Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung wird auf diesen Gesichtspunkt eingegangen.
Vgl. nur ansatzweise Wibbenmeyer, 59 UMKC L.Rev. 1131, 1144 (1991); auch Christianson, 30
Am.Jur. Proof of Facts 3d, 249, 263 (West 2004); Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge
Associates, 679 F.Supp. 522, 527–28 (DC Md.1987).
151
wahrnimmt. Es ist dem limited partner gemäß § 303 (b) (2) RULPA 1985 gestattet, den
general partner in Geschäftsangelegenheiten Vor- und Ratschläge zu unterbreiten. Es
sind aber Fallkonstellationen denkbar, in denen der Umfang der Beratung derart
erheblich ist, dass der limited partner in Wirklichkeit die Geschäftsführung der Gesellschaft beherrscht. In diesen Fällen ist es oft nur ein feiner Unterschied zwischen einer
zulässigen beratenden Tätigkeit des limited partner und einer unzulässigen Ausübung
von control. Zudem wird in der Mehrzahl der Fälle nicht erkennbar sein, ob der limited
partner den general partner nur berät oder ob er gar keine Wahl lässt, bestimmte Maßnahmen des alltäglichen Geschäftsbetriebes vorzunehmen. Letzterer Fall wäre unstreitig
nicht durch den safe harbor-Katalog geschützt.789
Die Rechtsprechung hat sich in der Entscheidung Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v.
Partridge Associates zu diesem Problem geäußert. Nach Ansicht der Richter haben die
im Ausnahmekatalog des RULPA 1985 enumerativ aufgezählten Verhaltensweisen
nicht grundsätzlich eine nur beschränkte Haftung zur Folge.790 Nach der Rechtsprechung kommt es für eine unbeschränkte Haftung des limited partner aufgrund eines
Verhaltens, das prinzipiell durch § 303 (b) (2) RULPA 1985 geschützt ist, zunächst
darauf an, ob dem beratenden limited partner zumindest eine gleichwertige Stimme in
wichtigen Geschäftsführungsentscheidungen des day-to-day business eingeräumt
worden ist.791 Zudem müssen die Gläubiger der Gesellschaft berechtigterweise darauf
vertrauen können, dass aufgrund der Gleichwertigkeit der möglichen Einflussnahme der
limited partner ein general partner ist.792
Im Ergebnis kann sich ein limited partner auch unter Geltung des RULPA 1985 nicht
darauf verlassen, dass eine rein beratende Tätigkeit grundsätzlich keine haftungsrechtlichen Konsequenzen zur Folge hat.793 Insbesondere im Fall der Einflussnahme auf
das day-to-day business kann bei den Gläubigern der Gesellschaft der berechtigte Eindruck entstehen, der limited partner sei der unbeschränkte haftende Inhaber des Unternehmens und somit ein general partner.794
Dasselbe Problem stellt sich zudem, wenn der limited partner als Angestellter oder
Vertreter für die Gesellschaft tätig wird. Gemäß § 303 (b) (a) RULPA 1985 ist ein
limited partner vor einer unbeschränkten Haftung geschützt, wenn er als Vertreter oder
Angestellter der Gesellschaft auftritt. Dennoch gibt es Fälle, in denen der limited
partner zwar auf den ersten Blick nur die Funktion eines Angestellten oder Vertreters
einnimmt, ihm aber in Wirklichkeit solche Macht eingeräumt wurde, dass sein Einfluss
789 Vgl. Closen, N.Ill.U.L.Rev. 205, 254 (1986).
790 Vgl. Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d, 249, 263 (West 2004); auch Mount Vernon Sav.
& Loan Asso. v. Partridge Associates, 679 F.Supp. 522, 527–28 (DC Md.1987).
791 Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge Associates, 679 F.Supp. 522, 527 (DC Md.1987).
792 Siehe Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d, 249, 263 (West 2004).
793 So bereits Pierce, 32 Sw.L.J. 1301, 1320–21 (1979); anders wohl Everhard, 17 Del.J.C.L. 441,
465 (1992); zum RULPA 1985 siehe Mount Vernon Sav. & Loan Asso. v. Partridge Associates,
679 F.Supp. 522, 527–28 (DC Md.1987).
794 So im Ergebnis Closen, 6 N.Ill.U.L.Rev. 205, 254 (1986).
152
auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nicht mehr mit dem eines bloßen
Angestellten, sondern mit dem eines general partner vergleichbar ist.795 In diesen
Fallkonstellationen kann ein Gläubiger mangels Informationsquellen durchaus
berechtigterweise darauf vertrauen, dass der limited partner ein general partner ist.
Die Rechtsprechung stuft die Verhaltensweise des limited partner daraufhin ein,, ob
er als Angestellter oder Vertreter der Gesellschaft auf die day-to-day-Maßnahmen der
Gesellschaft Einfluss nehmen konnte oder ob ihm eine eigene Entscheidungsverantwortlichkeit eingeräumt worden ist.796 Denn eine solche Befugnis wird unter
normalen Umständen weder einem bloßen Vertreter noch einem Angestellten der
Gesellschaft gewährt. Demzufolge indiziert eine solche Tätigkeit aus der Sicht des
Rechtsverkehrs, trotz des Ausnahmekatalogs, einen Status als general partner.797
V. Abweichende Regelungen einzelner Bundesstaaten
In einigen US-Bundesstaaten muss der limited partner schon seit jeher nur unter engen
Voraussetzungen unbeschränkt haften, wenn er in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingreift.798 Im Wesentlichen wurde der safe harbor-Katalog derart erweitert,
dass kaum noch eine Verhaltensweise denkbar ist, die nicht durch den Ausnahmekatalog geschützt wird. In einem Fall wurde vollständig auf die Anwendung der control
rule verzichtet.799 Da die Haftungsvoraussetzungen des limited partners sich nach dem
Recht des Gründungsstaates der Gesellschaft richte, konnte sich ein limited partner zur
damaligen Zeit das „spezielle“ Recht aussuchen, das seinen Bedürfnissen am ehesten
gerecht wird. 800 Insofern kann eine limited partnership zum Beispiel unter dem Recht
des US-Bundesstaates Delaware gegründet werden, die Geschäfte der Gesellschaft aber
in einem anderen Bundesstaat ausüben.801
1. Delaware
Wenn ein Investor zur damaligen weitgehend risikolos als Gesellschafter in die
Geschäfte einer limited partnership eingreifen wollte, wäre er gut beraten gewesen, eine
795 Vgl. Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d, 249, 263 (West 2004).
796 Vgl. zum RULPA 1985 insbesondere Hommel v. Micco, 76 Ohio App.3d 690, 602 N.E.2d 1259
(1991).
797 So bereits Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d, 249, 263–64 (West 2004); Pierce, Sw.L.J.
1301, 1321 (1979).
798 Dazu Wibbenmeyer, 59 UMKC L.Rev. 1131, 1146 (1991).
799 Supra 1146–48.
800 Vgl. Ribstein, 26 J.Corp.L. 819, 826 (2001) m. w. N.
801 Vgl. Shaw, 71 Iowa L.Rev. 235, 252–53 (1985); dazu aus jüngerer Zeit siehe etwa Ribstein, 26
J.Corp.L. 819 f. (2001).
153
limited partnership im US-Bundesstaat Delaware zu gründen. Denn im Gegensatz zu
sämtlichen anderen einzelstaatlichen Vorschriften kam eine Haftung des limited partner
in Delaware nur in Betracht, wenn die Gläubiger der Gesellschaft berechtigterweise
darauf vertrauen konnten, dass der limited partner ein general partner ist.802 Zudem hat
der Delaware Act 1985 die Haftung des limited partner durch eine umfangreiche
Erweiterung des safe harbor-Kataloges auf wenige krasse Einzelfälle beschränkt.803 So
handelt es sich laut Delaware Act 1985 grundsätzlich nicht um eine participation in
control, wenn der limited partner seine Genehmigung zu einem Unternehmenszusammenschluss oder einer Verschmelzung der limited partnership erteilt oder
versagt.804 Zudem können dem limited partner darüber hinausgehende Rechte
eingeräumt werden, wenn diese im partnership agreement vereinbart worden sind.805
Dieser Auffangtatbestand des Delaware Limited Partnership Act stellt die wohl bedeutsamste Abweichung zur entsprechenden Regelung des RULPA 1985 dar. Denn der Auffangtatbestand des RULPA 1985 sieht vor, dass die eingeräumten Rechte mit dem
partnership business eng zusammenhängen müssen.806 Im Gegensatz dazu verzichtet
die entsprechende Bestimmung des Delaware Act auf das auslegungsbedürftige
Merkmal „(…) material related to the business of the partnership“. Sie setzt nur voraus,
dass die eingeräumten Rechte schriftlich vereinbart worden sind.807 Dadurch können
einem limited partner zum Beispiel Vetorechte für alle erdenklichen Belange der
Gesellschaft gewährt werden. Im Gegensatz zum RULPA 1985 kann ein limited partner
folglich an sämtlichen Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschaft teilnehmen, ohne
mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.808 Das Schriftlichkeitserfordernis ist auf Publizitätsgedanken zurückzuführen. Insbesondere Banken und
andere Kreditinstitute lassen sich regelmäßig den Gesellschaftervertrag vor einer
geschäftlichen Verbindung aushändigen. Die Banken können sich durch das Schriftlichkeitserfordernis darauf verlassen, dass dem limited partner nicht mehr Geschäftsführungsbefugnisse als angenommen eingeräumt wurden.
2. Georgia und Missouri
Die wohl umfangreichste Einschränkung der Haftung eines herrschenden Kommanditisten findet sich aber in den US-Bundesstaaten Georgia und Missouri: Der
Gesetzgeber des US-Bundesstaates Georgia hatte die Anknüpfung der Haftung des
802 Del.Code Ann. tit. 6, § 1707 (a) (1975).
803 6 Del.C. 1985, § 17-303 (b); vgl. dazu Basile, 41 Bus.Law. 571, 582 (1986); Wibbenmeyer, 59
UMKC L.Rev. 1131, 1146–47 (1991).
804 6 Del.C. 1985, § 17-303 (b) (8) (i); dazu Basile, 41 Bus.Law. 571, 578–79 (1986).
805 Siehe Basile, 41 Bus.Law. 571, 582–83 (1986).
806 § 303 (b) (6) (ix) RULPA 1985.
807 6 Del.C. 1985, § 17-303 (b) (8) (i).
808 Siehe Basile, 41 Bus.Law. 571, 583 (1986).
154
limited partner an den Grad seiner Einflussnahme auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft bereits im Jahre 1988 vollständig aufgegeben.809 Der US-Bundesstaat
Missouri ist dem Vorbild Georgias im Jahre 1997 gefolgt. Er hat seine gesetzlichen
Haftungstatbestände im Bezug auf die Einflussnahme des limited partner in die
Geschäftsführung ebenfalls ersatzlos gestrichen.810 Offensichtlich waren die US-
Bundesstaaten der Ansicht, dass die beschränkte Haftung nicht mehr grundsätzlich die
strikte Trennung von der Geschäftsführung voraussetzt, obwohl dies über 150 Jahre
lang der Fall in den USA war.811
In der Entscheidung Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East
Ltd. Partnership812 hat sich der United States District Court für den Southern District
ausführlich mit dem Verhältnis der neuen Regelung, im konkreten Fall mit dem
Georgia Limited Partnership Act, auseinandergesetzt.813 Das Bundesgericht setzte sich
mit der die Gesetzesänderungen auseinander und betonte, die Streichung der control
rule sei maßgeblich auf die kritischen Stimmen in der Literatur zurückzuführen, die
wiederholt auf die durch diese Regelung entstandene Rechtsunsicherheit hingewiesen
haben.814 Allerdings stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass ein limited
partner auch ohne die control rule persönlich und unbeschränkt in Anspruch genommen
werden kann.815 Nach Ansicht des Gerichts existieren andere Alternativen, um die
Gläubiger einer limited partnership im Fall der Verlagerung der Herrschaftsmacht auf
den limited partner schützen zu können.
Dabei kommt insbesondere eine Haftung des limited partner über die Grundsätze des
widersprüchlichen Verhaltens (estoppel)816 in Betracht.817 Das Gericht ging auch auf die
809 Siehe Ga.Code Ann. § 14-9-303 (1988). “[A] limited partner is not liable for the obligation of a
limited partnership by reason of being a limited partner and does not become so by participation in
the management or control of the business“. Siehe dazu Antonic Rigging & Erecting of Missouri,
Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp. 420, 430 (S.D.Ga.1991); siehe auch Zeiger
v. Wilf, 333 N.J.Super. 258, 283, 755 A.2d 608, 622 (2000). Ausführlich dazu Quiros/Magruder,
44 Mercer L.Rev. 67, 88 ff. (1992); Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d 249, 261 (West
2004).
810 Mo.Rev.Stat. § 359.201; siehe dazu auch Bromberg/Ribstein, S. 15:157 (Supp. 2003).
811 Vgl. Vagts, ZGR 1994, 227, 228 f.
812 773 F.Sup. 420 (S.D.Ga.1991); vgl. zu der Entscheidung insbesondere Quiros/Magruder, 44
Mercer L.Rev. 67, 88 ff. (1992).
813 Das Gericht verglich die Regelung des Georgia Limited Partnership Act mit dem RULPA 1985;
siehe Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773
F.Supp. 420, 430 (S.D.Ga.1991).
814 Bemerkenswert ist, dass das Gericht während der Entscheidungsfindung Professor Larry E.
Ribstein telefonisch nach seiner Meinung bezüglich des Falls fragte. Siehe Antonic Rigging &
Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp. 420, 429
(S.D.Ga.1991). Hinzu kommt, dass das Gericht mehrfach auf Professor Joseph J. Basile Bezug
genommen hat. Siehe Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited
Partnership, 773 F.Supp. 420, 430 (S.D.Ga.1991).
815 Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp.
420, 430–31 (S.D.Ga.1991).
816 Zur Haftung des limited partner aus estoppel vgl. Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667, 707–716
(2004).
155
Frage ein, ob ein limited partner gegebenenfalls nach den anerkannten Grundsätzen der
allgemeinen Durchgriffshaftung (veil piercing theory) persönlich in Anspruch
genommen werden kann.818 Ein solcher Fall des „piercing the limited partner’s veil“
kommt nach Ansicht des Gerichts insbesondere dann in Betracht, wenn der limited
partner derart an der Kontrolle über die Gesellschaft teilnimmt, dass er diese
vollständig beherrscht und dadurch die Gläubiger der Gesellschaft haftungsrechtlich in
die Irre geführt werden.819 Ein betrügerisches Verhalten des limited partner kann
allenfalls die persönliche Haftung zur Folge haben, wenn er beispielsweise den Dritten
vorsätzlich über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft getäuscht hat und dieser
dadurch einen Schaden erleidet (fraud).820 Besonders bemerkenswert daran ist, dass die
Richter die Grundsätze der Durchgriffshaftung im Bezug auf die limited partnership
ansprechen, obwohl die allgemeine Durchgriffshaftung in den USA bisher auf Kapitalgesellschaften beschränkt wurde.821
VI. Der ULPA 2001
Über 100 Jahre war das Recht der US-amerikanischen limited partnership durch den
Grundsatz geprägt, dass ein limited partner nur solange das Privileg der beschränkten
Haftung genießt, wenn er keine die Kontrolle über die Geschäftsführung ausübt.822
Damit fügte sich das Recht der limited partnership seit seiner Entstehung nahtlos in die
Zweiteilung der US-amerikanischen Gesellschaftsformen ein. Personengesellschafter
die direkten Einfluss in die Gesellschaft und die kapitalzehrenden Geschäfte des
Unternehmens haben, mussten grundsätzlich aus Gründen des Gläubigerschutzes
beschränkt haften..823 Der ULPA 2001 hingegen schlägt vor, die gesetzlichen
Haftungstatbestände ersatzlos zu streichen.824 Nach Ansicht der Verfasser des neuen
Gesetzesvorschlages ist die unbeschränkte persönliche Haftung eines herrschenden
limited partner in Anbetracht der Zulässigkeit vielfältiger Personengesellschaftsformen,
in denen Geschäftsführung, Inhaberschaft und beschränkte Haftung kombiniert werden
kann ein „Anachronismus“.825
817 Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp.
420, 431 (S.D.Ga.1991).
818 Dazu Christianson, 30 Am.Jur. Proof of Facts 3d 249, 261 (West 2004).
819 Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp.
420, 430–31 (S.D.Ga.1991).
820 Antonic Rigging & Erecting of Missouri, Inc. v. Foundry East Limited Partnership, 773 F.Supp.
420, 432 (S.D.Ga.1991).
821 Vgl. dazu Ratigan, 17 Suffolk U.L.Rev. 949, 978–85 (1983).
822 Zur Entwicklung der control rule siehe Bishop, 37 Suffolk U.L.Rev. 667 ff. (2004).
823 Vgl. Easterbrook/Fischel, 52 U.Chi.L.Rev. 89, 104, 114 (1985); Ribstein, 26 J.Corp.L. 819, 838–
40 (2001); siehe auch Vagts, ZGR 1994, 227, 228.
824 Vgl. § 303 ULPA 2001.
825 Vgl. 6a ULA, 4, 47 (2003).
156
Haftungsrechtlich stellt § 303 ULPA 2001 nunmehr klar, dass ein limited partner nur
beschränkt auf seine Einlage für die Gesellschaftsschulden haftet, “even if the limited
partner participates in the management and control of the limited partnership.“
Gleichwohl bleibt zu beachten, dass mit Iowa,826 Illinois,827 Hawaii828 und Minnesota829
erst vier US-Bundesstaaten den ULPA 2001 in einzelstaatliches Recht transformiert.
D. Die übergesetzliche Haftung des herrschenden Limited Partner
Die Untersuchung der Rechtslage in Georgia und Missouri hat gezeigt, dass ein
herrschender limited partner möglicherweise auch unter den Voraussetzungen einer
Vertrauens-, Delikts- oder Durchgriffshaftung haftbar gemacht werden kann. Bisher
musste die Rechtsprechung auf diese Haftungsvoraussetzungen jedoch nicht explizit
eingehen, da grundsätzlich die gesetzlichen Haftungstatbestände ausreichend waren, um
eine Haftung des herrschenden limited partner zu begründen. Gleichwohl stellt sich die
Frage unter welchen Voraussetzungen ein herrschender limited partner persönlich für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden kann, wenn weitere US-
Bundesstaaten den ULPA 2001 in einzelstaatliches umsetzen.
I. Indizien für Haftungsmöglichkeiten im Wortlaut des ULPA 2001
Die Annahme, dass auch nach der Streichung der control rule in bestimmten Fällen eine
unbeschränkte und persönliche Inanspruchnahme des limited partner möglich ist,
indiziert bereits der Wortlaut des § 303 ULPA 2001. “A limited partner is not
personally liable for an obligation of the limited partnership solely by reason of that
person’s status as a limited partner (status rule); the status rule is not altered even if the
limited partner participates in the management and control of the limited partnership
(participation rule)”. Das Modellgesetz stellt mit der Verwendung des Wortes solely
klar, dass sich das Haftungsprivileg des limited partner nur auf seine Rechtsstellung als
826 L.2004, c. 1021, enacted the Uniform Limited Partnership Act (2001) (I.C.A. §§ 488.101 to
488.1207) effective January 1, 2005, and repealed the Revised Uniform Limited Partnership Act
(1976) (I.C.A. §§ 487.101 to 487.1206) effective January 1, 2006.
827 L.2004, c. 967, repeals the Revised Uniform Limited Partnership Act (1976) (S.H.A. 805 ILCS
210/100 to 210/1205) effective January 1, 2008, and enacts the Uniform Limited Partnership Act
(2001) (S.H.A. 805 ILCS 215/0.01 to 215/1402) effective January 1, 2005.
828 The Revised Uniform Limited Partnership Act (1976) (H.R.S. §§ 425D-101 to 425D-1206) is
repealed, and the Uniform Limited Partnership Act (2001) (H.R.S. §§ 425E-101 to 425E-1205) is
enacted by L.2003, c. 210, effective July 1, 2004.
829 Repeals the Revised Uniform Limited Partnership Act (1976) (M.S.A. §§ 322A.01 to 322A.88)
effective January 1, 2007, and enacted the Uniform Limited Partnership Act (2001) (M.S.A. §§
321.0101 to 321.1208) by L.2004, c. 199, approved May 15, 2004.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Einheit von Herrschaft und Haftung beherrschte in Deutschland wie in den USA lange Zeit die Diskussion über den Sinn und Unsinn der beschränkten Haftung im Gesellschaftsrecht. Um opportunistischem Handeln von herrschenden Gesellschaftern entgegenzuwirken, wurde die beschränkte Haftung nur gegen einen Verlust von Mitwirkungsbefugnissen in der Gesellschaft gewährt. Eine Trennung von Herrschaft und Haftung war nicht möglich. In Deutschland wurde dieses Dogma durch die atypische KG bereits frühzeitig durchbrochen. In den USA trat eine solche Entwicklung erst vollständig in den letzten Jahrzehnten ein. In jüngster Zeit entstand in den europäischen Rechtsordnungen ein neuer Reformprozess, der maßgeblich durch die Bestrebungen geprägt war eine mindestkapitallose Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung zu kreieren, in der die Gesellschafter die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben können.
Das Werk zeigt die die Ursachen für diese Entwicklung sowie die rechtlichen und ökonomischen Konsequenzen einer Durchbrechung des Grundsatzes einer Einheit von Herrschaft und Haftung im Gesellschaftsrecht auf und hinterfragt diese im Hinblick auf den weltweiten Markt der Gesellschaftsrechte.