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Im Verhältnis von materiellem und formellem Recht, bietet sich nach 2006 eine
zusätzliche Möglichkeit, Bundesnormen zum Verwaltungsverfahren und zur Behördenorganisation gewissermaßen auszuhebeln. Durch die Inanspruchnahme der materiellen Abweichungsbefugnis aus Art. 72 Abs. 3 GG, können die Länder nicht nur
materielles Bundesrecht in ihrem Herrschaftsbereich in der Anwendung verdrängen,
sondern auch die mit ihm verbundenen Bundesregelungen im Sinne von Art. 84
Abs. 1 S. 2 GG. Auch der Ausschluss der Länderabweichung in Art. 84 Abs. 1 S. 5
GG kann das nicht verhindern. Dabei ist dieser Ausschluss wegen seiner Folge –
nämlich der Notwendigkeit der Zustimmung durch den Bundesrat – der einzige
Nährboden, auf dem die ehemals durch das Bundesverfassungsgericht entwickelte
Einheitsthese fortbestehen kann. Durch die Möglichkeiten der Bundesländer zur
Umgehung dieses Ausschlusses, kann eine Notwendigkeit für die Einheitsthese nur
noch für die Bereiche gelten, in denen den Ländern weder ein materielles, noch ein
formelles Abweichungsrecht zur Seite steht.
F. Zusammenfassung
Der neue Unterfall der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz mit materiellem
Abweichungsrecht der Gliedstaaten erfordert in mancherlei Hinsicht ein Umdenken.
Für die ihm unterfallenden Regelungsmaterien gilt nun der Grundsatz, dass Bundesrecht nur so lange und soweit anwendbar ist, als nicht die Länder von ihrer Abweichungsoption Gebrauch gemacht haben. Den Ländern wird in einem größeren Maße
als vor dem 52. Änderungsgesetz zum Grundgesetz die Möglichkeit eingeräumt,
normativ regionale Besonderheiten und Entwicklungen abweichend vom Bund zu
regeln. Diese Novellierungen bleiben jedoch ihrerseits nur solange anwendbar, wie
der Bund nicht wieder auf dem Gebiet Regelungen erlässt. Bund und Länder können
also gegenseitig ihre Normierungen unanwendbar414 machen, so dass die Abweichungsgesetzgebung begrifflich in die Nähe einer konkurrierenden Gesetzgebung im
besten Sinne rückt.415 Daher müssen auch Äußerungen als missglückt angesehen
werden, die dem Bundesrecht in diesem Bereich nur noch eine „Basis-„ beziehungsweise „Auffangfunktion“ zuerkennen wollen.416 Als zutreffend könnte sich aber die
Bezeichnung als „Modellgesetzgebung“ erweisen, die dem Bund unter anderem zukommen soll.417 So können strukturschwächere Länder die Bundesregelungen
schlicht übernehmen; andere Länder wiederum können sie durch punktuelle Änderungen optimieren. Selbstverständlich auch denkbar, ist das komplette Verwerfen
des Bundesmodells durch ein Land oder mehrere Länder. Als Orientierungsmaßstab
kann es also allemal dienen.
414 Es handelt sich nicht um ein „Außer-Kraft-Setzen“, siehe Ipsen, NJW 2006, 2801 (2804).
415 Sinngemäß auch Michael, JZ 2006, 884 (887); Ipsen, NJW 2006, 2801 (2804).
416 So beispielsweise Mammen, DÖV 2007, 376 (377).
417 So Ipsen, Staatsrecht, Rn. 582; ders., NJW 2006, 2801 (2804).
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Von dem materiellen Abweichungsrecht ist das formelle Abweichungsrecht zu
unterscheiden. Dieses wurde mit dem 52. ÄndG in Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG eingefügt
und gibt den Ländern die Möglichkeit, von Bundesnormierungen zum Verwaltungsverfahren und zur Behördenorganisation abweichende Regelungen zu treffen. Dieses
ist im Gegensatz zum materiellen Abweichungsrecht nicht gegenständlich beschränkt, lässt sich dafür jedoch durch den Bund in Ausnahmefällen für den Bereich
des Verwaltungsverfahrens ausschließen. Mit dem Instrument des formellen Abweichungsrechts sind die Länder somit in der Lage, nicht nur auf der Ebene des materiellen Rechts, sondern auch durch eigene Vorgaben für die Verwaltung, von Bundesrecht differierende Rechtssetzung zu betreiben.
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References
Zusammenfassung
Seit der 2006 in Kraft getretenen „Föderalismusreform I“ ist es den Ländern im Rahmen der Abweichungsgesetzgebung möglich, Regelungen zu erlassen, die Bundesgesetzen widersprechen. Neben den Fragen die durch diese Neuerungen aufgeworfen werden, analysiert der Autor die Möglichkeiten und Grenzen des Modells sowie mit einem Blick ins Ausland ähnliche Konzepte. Er gelangt unter anderem zu dem Ergebnis, dass der bundesdeutschen Kompetenzsystematik durch die erhöhte Bewegungsfreiheit der Länder, Elemente eines lernenden Föderalismus hinzugefügt werden und leistet hiermit einen Beitrag zu der Diskussion um das Abweichungsmodell, die sich bisher noch auf keinen reichhaltigen Erfahrungsschatz beziehen kann.