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B. Vorbild: AltZertG
Da es sich bei dem Altersrentenvertrag um ein originäres Altersvorsorgeprodukt
handeln soll, muss es bestimmte Eigenschaften erfüllen, die gesetzlich definiert
werden müssen. Einen Ansatzpunkt dieser Regelungen können die gesetzlichen Bestimmungen zur "Riester-Rente" geben. Damit die Nachfrager einer Riester-Rente
steuerliche Vergünstigungen oder Zulagen erhalten, müssen die Produkte bestimmte
Anforderungen erfüllen, die im AltZertG geregelt sind. Es muss sich bei den Produkten um „Altersvorsorgeverträge“ i.S.d. AltZertG handeln. Für diese Produkte
gelten umfangreichere Informationspflichten und strengere Anforderungen an die
Verteilung von Abschlußkosten als für nichtzertifizierte und damit nicht förderfähige Altersvorsorgeprodukte. Die Vorschriften des AltZertG, die Rahmenbedingungen für die staatlich geförderte Altersvorsorge vorgeben, könnten damit einen Ansatz für den zu schaffenden Rahmen des Altersrentenvertrags darstellen.
I. Wichtige Eigenschaften des Vorsorgevertrages i. S. d. § 1 AltZertG
1. Lebenslange Altersversorgung
Nach § 1, Nr. 2 AltZertG muss ein Altersvorsorgevertrag i. S. d. AltZertG für den
Vertragspartner eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Diese darf nicht vor
Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden. Möglich ist allerdings die Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung. Weitere Voraussetzung für einen zertifizierten Vorsorgevertrag ist, dass der Anbieter des Vertrages zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen. Ferner muss der Vorsorgevertrag monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer lebenslangen Leibrente
oder Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden
Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsehen, wobei die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen müssen. Wichtiges
Kennzeichen des Vorsorgevertrages i.S.d. AltZertG ist, dass die Möglichkeiten der
Auszahlung des angesparten Kapitals als eine Summe beschränkt sind: Zulässig
nach § 1, Nr. 4 AltZertG ist lediglich die Auszahlung von zwölf Monatsleistungen in
einer Leistung, die Abfindung einer Kleinbetragsrente oder eine Auszahlung bis zu
30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals. Sinn
und Zweck der Regelung ist es, nur Produkte zu fördern, die sich tatsächlich nur
dazu eignen, die leistungsmindernden Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Versorgungssystem der Beamten auszugleichen.694 Diese Regelung
unterscheidet den zertifizierten Altersvorsorgevertrag von anderen Vorsorgeformen,
694 Vgl. Myßen/ Knauß/ Bittl/ Brückner/ Wolter, Handbuch Zulagenförderung,
Sonderausgabenabzug Rn 98.
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wie der gewöhnlichen kapitalbildenden Lebensversicherung oder einem gewöhnlichen Ansparen von Kapital. Denn auch wenn bei diesen Vorsorgeformen der Anlass
zum Abschluss in der Überlegung einer Alterssicherung bestehen kann, ist es bei
Erreichen der Ablaufzeit möglich, dass das angesparte Kapital in einer Summe ausgezahlt wird und nicht in Form einer Rente. Damit erfüllen die Lebensversicherung
oder der Banksparplan nicht die Funktion der Alterssicherung, sondern lediglich
eine Sparfunktion. Die Vorschrift des § 1, Nr. 2 AltZertG ist somit von eminenter
Wichtigkeit insbesondere für eine Pflichtvorsorge.
2. Nominalwertgarantie
Nach § 1 Abs. 1, Nr. 3 AltZertG muss der Anbieter eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung zu stehen.
Damit enthalten zertifizierte Altersvorsorgeverträge eine nominalwerterhaltende Garantie.
II. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach dem AltZertG
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages i.S.d. AltZertG können gemäß § 1 Abs. 2
AltZertG grundsätzlich Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften sein. Diese Regelung kann auf den Altersrentenvertrag
übertragen werden. Die genannten Unternehmen unterliegen der staatlichen Aufsicht, womit die Liquidität und Sicherheit dieser Unternehmen eher gewährleistet ist,
als bei Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen. Nach § 82 Abs. 2 EStG können auch Verträge in der betrieblichen Altersversorgung förderfähig sein. Fraglich
ist allerdings, ob die betriebliche Altersversorgung in ihrer derzeitigen Form Berücksichtigung beim Altersrentenvertrag finden sollte. Dagegen könnten Nachteile
der betrieblichen Altersversorgung gegenüber anderen Vorsorgeformen sprechen,
die aus der Konstruktion der betrieblichen Altersversorgung herrühren und auf die
später noch eingegangen werden wird.
III. Die Informationspflichten für zertifizierte Altersvorsorgeverträge
Die Informationspflichten bei Vorsorgeverträgen i. S. d. AltZertG sind bislang umfangreicher als bei anderen Vorsorgeprodukten wie Lebensversicherungen oder
Bankprodukten. Sie sind in § 7 AltZertG geregelt.
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References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.