Juristen und Sachverständige
Der Diskurs um die rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens mit Sachverständigen während der Zeit des Deutschen Reiches
Zusammenfassung
Als sich der Gesetzgeber anschickte, ein einheitliches Zivil- und Strafprozeßrecht für das gesamte Deutsche Reich zu schaffen, fand er die Lehre vom Verfahren mit Sachverständigen als buntes Konglomerat juristischer Meinungsstände vor. Die Sachverständigen selbst blieben bei der Kodifikation der neuen Prozeßordnungen weitgehend ausgeschlossen. Erst nach Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze entwickelte sich allmählich ein interdisziplinäres Zusammenwirken auf rechtspolitischem und -dogmatischem Gebiet. In der Zeit des Nationalsozialismus fand von politischer Seite eine formale Neubewertung des Sachverständigen als sogenannte „Rechtswahrer“ neben dem Juristen statt.
- 19–19 Einführung 19–19
- 141–141 4. Zum Auswahlprivileg 141–141
- 144–145 b) Optimistischer Ansatz 144–145
- 146–147 4. Zum Auswahlprivileg 146–147
- 147–148 5. Zur Gutachterpflicht 147–148
- 185–186 3. Das Konkurrenzproblem 185–186
- 188–189 6. Das Arroganzproblem 188–189
- 192–194 1. Zur Erbgesundheit 192–194
- 194–194 2. Zur Ehegesundheit 194–194
- 194–195 3. Zur Kriminalbiologie 194–195
- 195–195 4. Zum Blutschutz 195–195
- 197–199 a) Zur Unparteilichkeit 197–199
- 204–204 3. Zur Gutachterpflicht 204–204
- 212–213 3. Das Konkurrenzproblem 212–213
- 214–214 6. Das Arroganzproblem 214–214
- 223–239 I. Zivilverfahren 223–239
- 240–262 II. Strafverfahren 240–262
- 263–308 Verwendete Literatur 263–308
- 309–309 I. Zivilverfahren 309–309
- 310–311 II. Strafverfahren 310–311