Die Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer Durchführungsmöglichkeit für die Entgeltumwandlung
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, eine Durchführungsmöglichkeit für die Entgeltumwandlung bereitzustellen. Er muss also über eine Möglichkeit für die Entgeltumwandlung verfügen unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG verlangt. Dies wird aus § 1a BetrAVG abgeleitet und durch weitere arbeitsrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften gestützt. Neben den Informations- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers und des Versorgungsträgers beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, wie der Arbeitgeber das Produkt für die Entgeltumwandlung auszuwählen hat und welche Anforderungen das Gesetz an das auszuwählende Produkt stellt. Unter anderem stellt der Autor dar, dass die Durchführung der Entgeltumwandlung mittels nicht gezillmerter Produkte und mittels Unisex-Tarife erfolgen muss. Darüber hinaus erläutert er die steuerrechtlichen Anforderungen der Entgeltumwandlung.
- 21–23 Einleitung 21–23
- 65–66 F. Zusammenfassung 65–66
- 68–69 II. Pensionskassen 68–69
- 69–70 III. Pensionsfonds 69–70
- 70–71 V. Direktzusage 70–71
- 109–115 V. Fürsorgepflicht 109–115
- 115–116 VI. Ergebnis 115–116
- 130–130 F. Zusammenfassung 130–130
- 131–138 A. Klagbarkeit 131–138
- 138–138 III. Ergebnis 138–138
- 138–145 B. Schadensersatz 138–145
- 145–145 III. Ergebnis 145–145
- 175–175 IV. Ergebnis 175–175
- 206–213 IV. Wertgleichheit 206–213
- 237–237 VI. Zusammenfassung 237–237
- 244–246 II. Betriebsvereinbarung 244–246
- 246–247 III. Durch Tarifvertrag 246–247
- 284–285 D. Ergebnis 284–285