Zusammenfassung
Der ‚Cyberkrieg’ ist ein hoch brisantes Thema im sicherheitspolitischen Diskurs. Bisher hat sich kein Zwischenfall zugetragen, der durch die Staatengemeinschaft als bewaffneter Konflikt im rechtlichen Sinne anerkannt und ausschließlich mit Cyberangriffen geführt wurde. Und auch wenn ein solcher Cyberkrieg im engeren Sinne zurzeit als unwahrscheinlich gehandelt wird, haben die Staaten das Potenzial und die Gefahr des Einsatzes von Mitteln und Methoden der Cyberkriegsführung erkannt.
Die Arbeit zeigt, dass gegenwärtige Computernetzwerkoperationen selten als völkerrechtliche Gewaltanwendung zu qualifizieren sind, die einen internationalen bewaffneten Konflikt auslösen. Zudem wird herausgearbeitet, inwiefern die kampfführungsrechtlichen Vorgaben, die vor dem Hintergrund des Einsatzes konventioneller Waffengewalt entstanden sind, auch im Bereich der Cyberkriegsführung Schutz garantieren können.
Schlagworte
Cyberangriff Tallinn-Handbuch Computernetzwerk Kampfführungsrecht Cyber warfare Cyberkrieg cyber attacks Recht der bewaffneten Konflikte völkerrechtliches Gewaltverbot- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 227–236 Fazit 227–236
- 237–253 Literaturverzeichnis 237–253
- 259–265 Dokumentenverzeichnis 259–265
6 Treffer gefunden
- „... sine qua non).258 Die Feststellung, dass der Handelnde die Folge im faktischen Sinne herbeigeführt hat ...” „... Zusammenhang zur Handlung stehen, dem Handelnden grundsätzlich eher zurechenbar als solche, die in weiter ...” „... Handelnde das Dazwischentreten bzw. das Hinzutreten bestimmter, wenn auch eher außergewöhnlicher Umstände ...”
- „... legitimes Angriffsziel, wenn es sich um Anlagen handelt, die gefährliche Kräfte enthalten. Zudem muss unter ...”
- „... Handelnden bzw. seiner Zugehörigkeit zu der erkennbaren Institution zu vertrauen. C. Der Missbrauch von ...” „... , Rn. 480. 946 Art. 37 (2) ZPI. 947 Es handelt sich um eine enumerative Aufzählung (IKRK Kommentar ...”
- „... irrelevant, da es sich hierbei um Pflichten bezüglich passiver Vorsichtsmaßnahmen handelt, die bereits zu ...” „... sind. Die Frage, um welche Pflichten es sich handeln soll, lassen jedoch selbst die Vertreter der ...” „... . geht im Hinblick auf Art. 57 (1) ZPI davon aus, dass es sich um die Pflicht handelt, ständig die ...”
- „... auf der anderen Seite basiert jedes militärische Handeln selbst auf der Nutzung ...” „... : Tsagourias/Buchan, S. 21. 24 Bisher unterstand IANA der Aufsicht des amerikanischen Handelsministeriums. Kapitel ...” „... ____________________ 25 Es handelt sich um ein hierarchisches System, bei dem verschiedene Ebenen von domains ...”
- „... keinesfalls dazu, dass dem staatlichen Handeln keine Grenzen gesetzt sind. Vielmehr müssen die Staaten auch ...” „... beachten, dass es sich bei der Studie um eine akademische Arbeit handelt, der jedoch aufgrund ihrer ...”