Zusammenfassung
Die fakultative Strafrahmenmilderung des § 13 Abs. 2 StGB ist ein in der Literatur und Rechtsprechung selten erörtertes Thema. Es besteht bereits keine Einigkeit darin, ob die Vorschrift eine Unrechts- oder Schuldverringerung des Unterlassens ausdrückt. Ebenfalls ungeklärt ist, wie die Milderungsmöglichkeit mit der Entsprechensklausel des § 13 Abs. 1 StGB zu vereinbaren ist. Gegenstand dieser Arbeit ist die Klärung des Anwendungsbereichs der Vorschrift sowie die Bildung von Fallgruppen, in denen von der Milderung Gebrauch zu machen ist. Dabei werden die dogmatischen Gemeinsamkeiten der Zurechnung von Tun und Unterlassen untersucht. Ebenso wird die Vereinbarkeit der Entscheidung über die Strafrahmenmilderung mit der Dogmatik der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen abgestimmt.