Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht
Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention
Zusammenfassung
Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht ist in Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention verbrieft. Der Artikel stellt unmissverständlich klar, dass Menschen mit Behinderungen, unabhängig von Art und Grad ihrer Beeinträchtigung, rechtliche Handlungsfähigkeit besitzen. Sie sollen wie nichtbehinderte Menschen frei sein im rechtlichen Handeln und ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst bestimmen können. Das „Modell der assistierten Handlungsfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten“ grenzt sich damit von Entmündigung und Fremdbestimmung in Recht und Praxis konsequent ab. Für die Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit ist immer auch der Zugang zu einer notwendigen und gewünschten Unterstützung entscheidend. Dem Ansatz der assistierten Handlungsfähigkeit kommt für das Verständnis aller Menschenrechte eine prinzipielle Leitfunktion zu.
Die in diesem Band versammelten Autorenbeiträge untersuchen, inwieweit Menschen mit Behinderungen hinsichtlich ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit derzeit in Deutschland in allen Fällen gleichgestellt sind. Sie legen dabei das Augenmerk auf das deutsche Recht und die Praxis. Die Beiträge zeigen die Herausforderungen auf, vor denen Deutschland in praktischer und rechtlicher Hinsicht steht.