Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.
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- 49–50 4.2 Unterschiede 49–50
- 50–51 4.3 Folgerungen 50–51
- 53–60 5.2 Stellungnahme 53–60
- 59–60 5.2.6 Kulturgewinn 59–60
- 60–60 5.3 Ergebnis 60–60
- 71–80 7.1.1 Konzeption 71–80
- 80–88 7.1.2 Zielsetzung 80–88
- 106–114 7.3 Soll ein persönlicher strafjustizieller Schonraum für die Jugendphase geschaffen werden? 106–114
- 106–109 7.3.1 Rechtsvergleich 106–109
- 109–110 7.3.2 Rechtsentwicklung 109–110
- 114–121 7.4.1 Rechtsvergleich 114–121
- 121–122 7.4.2 Rechtsentwicklung 121–122
- 127–149 7.5 Soll ein förmlicher strafjustizieller Schonraum für die Jugendphase geschaffen werden? 127–149
- 127–134 7.5.1 Rechtsvergleich 127–134
- 134–135 7.5.2 Rechtsentwicklung 134–135
- 135–135 7.5.3 Zusammenfassung 135–135
- 149–159 7.6 Soll ein materieller strafjustizieller Schonraum für die Jugendphase geschaffen werden? 149–159
- 149–152 7.6.1 Rechtsvergleich 149–152
- 152–154 7.6.2 Rechtsentwicklung 152–154
- 159–163 7.7 Welche Inhalte sollen die justiziellen Antworten auf die Jugendkriminalität haben? 159–163
- 163–185 7.8 Soll ein Schonraum hinsichtlich freiheitsentziehender Maßnahmen geschaffen werden? 163–185
- 163–167 7.8.1 Rechtsvergleich 163–167
- 193–223 Anhang 1.1: Deutschland 193–223
- 223–248 Anhang 1.2: Frankreich 223–248
- 248–263 Anhang 1.3: Österreich 248–263
- 263–292 Anhang 1.4: Spanien 263–292
- 292–315 Anhang 1.5: Tschechien 292–315
- 357–371 Literaturverzeichnis 357–371
11 Treffer gefunden
- „... vergleichsweise niedrig bei 10 Jahren angesetzt. Gleichwohl war der 14. Geburtstag bis zum Crime and Disorder Act ...” „... jährigen Kindern (sog. „doli-incapax-Regel“).421 Mit Section 34 Crime and Disorder Act 1998 wurde diese ...”
- „... Diversionsverfahren ist in den Sections 65 und 66 des Crime and Disorder Acts 1998 geregelt. 589 Ausführlich ...” „... polizeiliche Vorgehen mittels Verwarnungen (erst) durch den Crime and Disorder Act 1998 gesetzlich verankert ...”
- „... Section 34 Crime and Disorder Act 1998 wurde die doli-incapax-Regel abgeschafft, was mit einer ...”
- „... England hinzuweisen, wo das polizeiliche Vorgehen mittels Verwarnungen (erst) durch den Crime and Disorder ...”
- „... hervorrufen können. Der Crime and Disorder Act 1998 (CDA) gibt zum Schutze der Öffentlichkeit und zur ...”
- „... Disorder Act 1998 (CDA) gibt zum Schutze der Öffentlichkeit und zur Prävention die Möglichkeit ...”
- „... Unrecht der Tat positiv festgestellt werden. Gemäß Section 34 Crime and Disorder Act 1998 wurde die ...”
- „... persons). Section 34 Crime and Disorder Act 1998 setzt die strafrechtliche Verantwortlichkeit beim 10 ...”
- „... „Criminal Justice Act“ von 1991, der mit weiteren Einzelgesetzen – etwa dem „Crime and Disorder Act“ von ...”
- „... „Crime and Disorder Act 1998“, der „Youth Justice and Criminal Evidence Act 1999“ und der „Powers of ...”
- „... Sanktionsart ab. Der Crime and Disorder Act 1998 erklärt in Section 37.1 die Prävention von Straftaten 341 BGH ...”