Zusammenfassung
Der Euratom-Vertrag stand während der Arbeiten an einem Europäischen Verfassungsvertrag nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit. Er wird anders als der EG-Vertrag auch nicht in den Verfassungsvertrag integriert. Da zentrale Vorschriften des Vertrages gestrichen und durch die entsprechenden Bestimmungen des Verfassungsvertrags ersetzt werden, bleibt der Euratom-Vertrag von den für das Unionsrecht vorgesehenen Neuerungen dennoch nicht unberührt.
Diesen Umstand nimmt die vorliegende Arbeit zum Anlass, um zu untersuchen, welche Auswirkungen die im Verfassungsvertrag vorgesehenen Änderungen auf den Euratom-Vertrag haben. Nach einer Einführung in das aktuelle Regelwerk des Euratom-Vertrags und einem Überblick über die Beratungen während des Europäischen Konvents und der Regierungskonferenz 2003/2004 werden die Neuerungen im institutionellen und materiellen Bereich herausgearbeitet und einer Überprüfung unterzogen.
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- 19–20 Einleitung 19–20
- 36–37 IV. Investitionen 36–37
- 50–50 3. Ausblick 50–50
- 72–74 I. Einführung 72–74
- 84–85 I. Einführung 84–85
- 98–99 I. Einleitung 98–99
- 120–120 V. Ergebnis 120–120
- 133–134 III. Ergebnis 133–134
- 164–169 III. Der Europäische Rat 164–169
- 169–172 IV. Der Ministerrat 169–172
- 177–181 VII. Der Gerichtshof 177–181
- 196–197 V. Ergebnis 196–197
- 222–224 Vierter Teil 222–224
- 222–223 A. Resümee 222–223
- 223–224 B. Ausblick 223–224
- 225–226 Sachwortverzeichnis 225–226
- 227–250 Literaturverzeichnis 227–250
- 251–260 Dokumenteverzeichnis 251–260
6 Treffer gefunden
- „... 621/03. 377 Zu den dahingehenden Vorschlägen siehe Zweiter Teil, A.I. 378 Für die Union gilt der ...”
- „... . Zweiter Teil, A.IV.2.d. ...”
- „... Nummern III-232 bis III-320. 205 Hierzu vgl. Zweiter Teil, A.IV.2.d. 69 Aussage zu treffen, dass die ...”
- „... Teil, A.II.3. (Fn. 321). 512 Diese Einschränkung ist darauf zurückzuführen, dass es unerheblich ist ...”
- „... Art. 48 EU vgl. Dritter Teil, A.II. ...”
- „... Art. 48 EU vgl. Dritter Teil, A.II. 216 sind727. Für welches weitere Vorgehen sich der Europäische Rat ...”