Föderale Intervention als Instrument zur Bewahrung eines Bundesstaates
Rechtsvergleichende Analyse und völkerrechtliche Legitimation
Zusammenfassung
Das Recht des Staates auf Bewahrung seiner Einheit steht häufig im Spannungsfeld zum Recht eines Volkes auf seinen eigenen Staat. Das Buch strukturiert systematisch das unübersichtliche Meinungsbild zu diesem stets aktuellen internationalen Problemfeld. Die völkerrechtliche Analyse stellt Inhalt und Grenzen integritätswahrender Eingriffe eines Bundesstaates – föderale Intervention – unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Völker dar. Es folgt eine rechtsvergleichende Betrachtung des Umgangs unterschiedlicher Rechtsordnungen mit Sezessionen.
Am Beispiel Russlands, Kanadas, Spaniens und Deutschlands zeigt die Untersuchung Gemeinsamkeiten in der Abwehr des Separatismus und bewertet diese anhand der völkerrechtlichen Legitimität.
- 25–27 Einleitung 25–27
- 136–137 A. Einleitung 136–137
- 185–186 V. Gesamtergebnis 185–186
- 186–238 C. Kanada 186–238
- 236–238 IV. Gesamtergebnis 236–238
- 238–290 D. Königreich Spanien 238–290
- 291–291 A. Einleitung 291–291
- 331–332 V. Ergebnis 331–332
- 332–332 E. Gesamtergebnis 332–332
- 333–336 Zusammenfassung 333–336
- 337–352 Literaturverzeichnis 337–352
3 Treffer gefunden
- „... . Klassisches und modernes Völkerrecht als Staatenrecht Völkerrecht ist seit jeher bis in das 20. Jahrhundert ...” „... Freien Stadt Krakau oder dem Deutschen Bund nach dem Wiener Kongress wurde Völkerrechtssubjektivität ...” „... Souveränität teilweise ein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch das moderne, von den Vereinten Nationen ...”
- „... . 40 d) Die moderne Selbstbestimmungskonzeption: Das Selbstbestimmungsrecht nach dem Zweiten Weltkrieg ...” „... , wie sie in Wilsons 14-Punkte-Plan oder der Atlantik-Charta zum Ausdruck kommen, nicht in die moderne ...” „... das völkerrechtliche Vertragsrecht aus Art. 31 Abs. 3 a) des Wiener Übereinkommens über das Recht der ...”
- „... schwerwiegend: Zum einen müssen zwei Grundprinzipien des modernen Völkerrechts überwunden werden. Sowohl das ...” „... darstellt. Dies gilt umso mehr, als in Verträgen von ius cogens nach Art. 53 S. 2 der Wiener ...”