Gesellschaftsrechtliche Publizität und Schutz personenbezogener Daten
Muß eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG mit kleinem Gesellschafterkreis ihren Abschluß vollständig offenlegen?
Zusammenfassung
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat die gesellschaftsrechtliche Publizität wesentlich gesteigert. Die gesetzlichen Regelungen über die Offenlegung der Namen der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie von deren Gewinnen und Gehältern in Verbindung mit der elektronischen Abrufbarkeit über das Unternehmensregister betreffen in besonderer Weise Einpersongesellschaften und Gesellschaften mit sehr wenigen Gesellschaftern, die als GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert sind.
Der Autor analysiert die neuen Offenlegungsvorschriften unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Datenschutzes. Er zeigt auf, dass diese Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung weder durch den Schutz der Gesellschafter noch der Gläubiger oder Arbeitnehmer gerechtfertigt werden können. Denn es gibt wirksamere Schutzinstrumente, die weniger stark eingreifen. Zur Herstellung von Markttransparenz und zur Integration des europäischen Binnenmarktes sind die Eingriffe nicht erforderlich und daher unzumutbar.
Am Ende der Abhandlung wird geschildert, wie gegen unangemessenes Publizitätsverlangen vorgegangen werden kann.
- 15–17 b) Bekanntmachung 15–17
- 17–18 c) Einsichtnahme 17–18
- 19–21 b) Sanktionssystem 19–21
- 35–36 a) Eingriff 35–36
- 48–49 4. Berufsfreiheit 48–49