Reverse Engineering im Spannungsfeld der Sonderschutzrechte
Eine urheber-, patent- und lauterkeitsrechtliche Analyse des Reverse Engineering vor dem Hintergrund des harmonisierten Geheimnisschutzrechts
Zusammenfassung
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 legalisiert das neue deutsche Geheimnisschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG erstmals ausdrücklich das Phänomen des Reverse Engineering. Gegenstand der Arbeit ist eine umfassende Untersuchung der neuen Reverse Engineering-Freiheit. Hierzu entwickelt der Autor eine der Realität des Wirtschaftslebens Rechnung tragende Definition des Reverse Engineering. Nach einer praxisorientierten Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG werden dessen Auswirkungen auf den gesamten unternehmerischen Know-how-Schutz beleuchtet. Im Mittelpunkt stehen dabei die Folgen für das Urheber-, Patent- und Lauterkeitsrecht. Der Autor entwickelt hierbei zielorientierte Lösungsvorschläge für bisher unbeantwortete Rechtsfragen.
Schlagworte
Geheimnisschutz Geheimnisschutzrecht Geschäftsgeheimnis Gewerblicher Rechtsschutz Know-how-Schutz Lauterkeitsrecht Patentrecht Reverse Engineering Urheberrecht Wettbewerbsrecht- 17–22 A. Einleitung 17–22
- 249–264 Literaturverzeichnis 249–264
3 Treffer gefunden
- „... durch das neue GeschGehG, WRP 2019, S. 673-679. Ann, Christoph, Know-how – Stiefkind des Geistigen ...” „... – Wann kommt das neue deutsche Recht, wie sieht es aus, was ist noch offen?, GRUR- Prax 2016, S. 465-467 ...” „... . Apel, Simon/Walling, Sebastian, Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz: Überblick und erste Praxishinweise ...”
- „... Bewertung des Reverse Engineering muss dabei das Verhältnis des neu geschaffenen Geheimnisschutzrechts zum ...” „... durch das neue Gesch- 1. 459 Heinzke, CCZ 2016, 179 (179); Hauck, NJW 2016, 2218 (2218 f.). 460 ...” „... ); Alexander, WRP 2019, 673 (674); Hoeren/Münker, WRP 2018, 150 (151). 469 So auch schon Reinfeld, Das neue ...”
- „... Geheimhaltungsmaßnahmen als neues Begriffsmerkmal4. 78 Das Geheimhaltungsinteresse5. 81 Harmonisierungscharakter der ...” „... -, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) möchte ich mich auf diesem Wege noch einmal bei allen Beteiligten bedanken ...”