Zusammenfassung
Im Zentrum der Diskussion über die Reform der Tötungsdelikte stehen die Mordmerkmale und die absolute Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Doch auch der besonders schwere Fall des Totschlags wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Gleichwohl findet diese Norm in Rechtsprechung und Literatur nahezu keine Beachtung. Probleme bereitet insbesondere deren Unbestimmtheit. Anhaltspunkte zur Konkretisierung können aus der Genese des Tatbestands sowie einer Auswertung der bislang zu § 212 II StGB ergangenen Entscheidungen gewonnen werden. Auf dieser Grundlage wird ein Reformvorschlag mit Regelbeispielen besonders schwerer Fälle unterbreitet, aus dem auch Erkenntnisse für die ausstehende Reform des § 211 StGB gewonnen werden können.