Zusammenfassung
§ 309 Nr. 14 BGB wurde im Jahr 2016 in den Katalog des § 309 BGB eingefügt. Als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit setzt es einem Klageverzicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Grenzen. Entscheidend für das Verständnis des § 309 Nr. 14 BGB sind sowohl die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung als auch die hinter dem Klauselverbot stehenden gesetzgeberischen Wertungen. Auf dieser Grundlage werden der Anwendungsbereich und die Wirkungsweise des § 309 Nr. 14 BGB vorliegend ebenso thematisiert wie der Hintergrund, der zum Erlass der Regelung führte.
- 27–32 Einleitung 27–32
- 243–248 Ergebnisse 243–248
- 249–260 Literaturverzeichnis 249–260
3 Treffer gefunden
- „... gefasst werden,21 ist ein solches Begriffsverständnis im europäischen Raum nicht eindeutig22. In § 309 Nr ...” „... Grundlegende Kompetenzverteilung zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten Das Prinzip der begrenzten ...” „... sich grenzüberschreitend im europäischen Binnenmarkt zutragen – nicht losgelöst von europäischen Normen ...”
- „... der Rechtswissenschaft war insbesondere auch von der Befürchtung getragen, dass dem materiellen ...”
- „... Kompetenzverteilung zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten I. 59 Das Prinzip der begrenzten ...” „... Resolution AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AG Amtsgericht AGB Allgemeine ...” „... . 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche ...”