Zusammenfassung
Das Buch ist für Justizjuristen und Rechtsanwälte sowie für alle diejenigen ertragreich, die sich mit der Frage beschäftigen, ob und wie streitige Forderungen durchgesetzt werden können. Justiz und Wirtschaft stehen deshalb in einem engen Beziehungsgeflecht. Planbares Wirtschaftshandeln setzt nicht nur eine klare Rechtslage, sondern auch deren vorhersehbare Durchsetzung voraus. Dies zu gewährleisten ist eine der wesentlichen Aufgaben der staatlichen Justiz. Die Arbeit hinterfragt die Rolle der Justiz für das wirtschaftliche Handeln. Sie zeigt das Spannungsverhältnis zwischen einem schnellen und einem richtigen Rechtsschutz auf, analysiert die Aufgaben von Gesetzgebung und Rechtsprechung und sucht Verbesserungsmöglichkeiten. Ausführlich werden alternative Streitlösungsmodelle und deren Konkurrenzsituation zum staatlichen Rechtsschutz behandelt. Der wirtschaftswissenschaftlichen Einbindung entsprechend wird auch die Bedeutung der Kosten der Rechtssuche hinterfragt.
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- 127–172 VI. Zielkonflikte 127–172
- 273–300 X. Schluss 273–300
- 301–335 Literaturverzeichnis 301–335
5 Treffer gefunden
- „... , Bork/Eger/Schäfer (Hrsg.), Tübingen, 2009, S. 62. 1760 Wird bei einer streitigen Auseinandersetzung auf die Hilfe ...” „... , 2005, S. 278. 1790 Für Rechtsschutzsuchende, denen es ihre finanziellen Verhältnisse gleichwohl nicht ...” „... abhängige finanzielle Unterstützung bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder ...”
- „... finanzielle und personelle Ausstattung der Gerichte und Verfahren der alternativen Streitbeilegung sowie die ...” „... nehmen. Wird ein Konflikt mit Hilfe außergerichtlicher Streitlösungsmodelle gelöst, hat das auch eine ...”
- „... bei einem streitigen, nicht anderweitig durchsetzbaren Anspruch mit ihrer Hilfe einen vollstreckbaren ...” „... Hilfe der Justiz durchgesetzt werden. Arbeitet die staatliche Justiz zeitnah und inhaltlich verlässlich ...” „... sie diese nicht im Bedarfsfall mit Hilfe der staatlichen Autorität auch zwangsweise durchsetzen kann ...”
- „... davon abhalten, berechtigte Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe zu verfolgen.878 Wer ein rechtzeitiges ...”
- „... Streitlösung mit der Hilfe staatlicher Gerichte soll unter Anwendung des „Ultima ratio"-Prinzips nur dann ...” „... .1297 Zu unterscheiden ist zwischen den Verfahren, in denen die Parteien mit Hilfe unbeteiligter Dritter ...” „... geringen Werten der Streitgegenstände solle der zu erwartende zeitliche, emotionale und finanzielle Aufwand ...”