Die Videoüberwachung von Gefangenen stößt unabhängig davon, ob sie zum Schutz vor körperlichen Übergriffen oder zur Suizidprävention erfolgt, insbesondere im Hinblick auf den Haftraum auf verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Bedenken. Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob die landesgesetzlichen Regelungen - soweit erlassen - eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Videoüberwachung von Gemeinschafts- und Hafträumen bieten und inwiefern hierdurch in Grundrechte von Gefangenen eingegriffen wird. In kriminologischer Hinsicht wird im Beitrag die Zweckmäßigkeit der Videoüberwachung in Frage gestellt, denn kriminologische Studien zeigen, dass ein Kontrollsystem der Videoüberwachung im Vergleich zur Kontrolle durch Vollzugsbeamte ein nur wenig effektives Mittel zur Gewaltprävention ist und dieses nur vordergründig weniger kostenintensiv erscheint. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber noch umfassendere Regelungen zum Schutz der Menschenwürde und der daraus resultierenden Grundrechte treffen sollte und Investitionen in den „menschlichen Faktor“ der Kontrolle der Videoüberwachung vorzuziehen sind.
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