Zusammenfassung
Osteuropa Recht behandelt Gegenwartsfragen der Rechtssysteme und Rechtswissenschaft im östlichen Europa sowie deren völkerrechtliche Einbindung. Im Fokus stehen die ost-, ostmittel- und südosteuropäischen Staaten sowie der Kaukasus und Zentralasien. Die Zeitschrift dokumentiert und analysiert Gesetzgebung, Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Debatten in den einzelnen Staaten der Region und leistet einen Beitrag zum internationalen Rechtsvergleich. Die Zeitschrift erscheint vierteljährlich und ist peer-reviewed. Publikationssprachen sind Deutsch und Englisch. Osteuropa Recht wurde 1954 von der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde e.V. gegründet.
- 351–403 Aufsätze 351–403
- 404–421 Berichte 404–421
- 422–427 Aus der Forschung 422–427
- 428–448 Dokumentation 428–448
- 449–453 Aus dem Schrifttum 449–453
- 462–462 Autoren 462–462
- 469–469 Impressum 469–469
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- „... . Außerdem wird die ebenfalls negative Konnotation des Begriffs „Polizei“ im Russischen angemerkt. 9 2 ...” „... unbestimmte Begriffe wie die „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ als Voraussetzung, wann ein ...”
- „... Gesetzgebung der ehemaligen Sowjetunion festgelegt. 7 Sowohl der deutsche als auch der russische Begriff der ...” „... Gebieten der Zugang der Bürger und die wirtschaftliche Tätigkeit kurzfristig beschränkt. Der Begriff des ...”
- „... Autoren auch die typisch russischen Besonderheiten, wie etwa die Klärung des Begriffs „strategische ...”
- „... politischer Einflussnahme zugänglichen Begriff des „Fremdvölkischen“ bewirkt. Ziel war nicht die Schaffung ...” „... demokratischen Gemeinwesens, sondern der Sicherung eines im Aufbau begriffenen totalitären Systems entspricht ...”
- „... europarechtlichen Traditionen folgend, die Kodifikation des Begriffs „acquis communautaire“. Es berücksichtigt ...” „... Rechtsvorschriften durch den ebenso vagen Begriff der „Anpassung“ ersetzt. Art. 1 der Strategie der Integration ...”
- „... weiter nach dem bisher geltenden Recht behandelt (Art. 8 AuslInvG). Vom Begriff der „besonderen ...”