Nach wie vor gibt es außer der gerichtlich angeordneten Vormundschaft keine Interessenvertretung (Verfahrensbeistandschaft) für unbegleitete Flüchtlingskinder im jugendbehördlichen Verfahren und ebenso wenig vor bzw. nach einem familiengerichtlichen Verfahren. Dieser Zustand besteht schon seit Jahrzehnten, obwohl immer wieder gefordert wird, dem Kind und Jugendlichen in den dafür geeigneten Fällen vor und nach dem Familiengerichtsverfahren einen Anwalt des Kindes (Verfahrensbeistand) beizuordnen.
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