Seit 2007 bestimmt der § 137a SGB V, dass die ,,Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung […] möglichst sektorenübergreifend anzulegen sind‘‘. Das Ausweiten der Qualitätssicherungsperspektive über die stationäre Versorgung hinaus war und ist eine konsequente Antwort auf die Entwicklungen in der Versorgungslandschaft - und sie entspricht den Forderungen der deutschen Ärzteschaft nach längsschnittlichen Qualitätsbetrachtunng
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