Die Anknüpfung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht / Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)
Die Anknüpfung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht / Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)