Psychotherapeutische Tätigkeiten mit der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ stehen unter dem „Approbationsvorbehalt“. Dieser betrifft Psychologen, die im Rahmen einer Ausbildung zum Psychotherapeuten ausgebildet worden sind und - wie die ärztlichen Kollegen - zur Ausübung der Heilkunde approbiert werden müssen (§ 2 PsychThG). Therapeuten haben häufig eine sozialrechtliche Zulassung (Kassensitz) und können ihre Tätigkeit über die kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die sozialrechtliche Zulassung hat allerdings nichts mit Qualität oder Eignung eines Therapeuten zu tun. Sie setzt aber für die Approbation als Psychotherapeuten eine nachgewiesene Fachkunde in einem der zugelassenen Therapieverfahren voraus. Sachverständige im Gerichtsverfahren, Rechtspsychologen und familienrechtspsychologische Sachverständige im Familiengerichtsverfahren unterliegen nicht dem exklusiv für Psychotherapeuten vorgesehenen Approbationsvorbehalt.
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