In Fortsetzung von Teil I des Beitrags (Heft2/2016) wird auf blinde Flecken der Schutzlückenambitionen aufmerksam gemacht, vor allem bezüglich der Zeugenrolle Betreffender und des Zeugnisverweigerungsrechts. Diesbezüglich werden eventuelle Interessenkollisionen von Minderjährigen und den sie vertretenden Eltern angesprochen und die nur bedingt mögliche wie taugliche Einrichtung von Ergänzungspflegschaft skizziert. Ein Vorschlag, die Lücke zu schließen, wird unterbreitet, die blinden Flecken intensiver zu beachten generell angehalten.
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