Das neue Vereinbarungsrecht in der Eingliederungshilfe verschiebt die Risiken der Leistungserbringung einseitig vor allem auf die Leistungserbringer. Zudem besteht die Gefahr, dass sich auf Grund der Zunahme länderspezifischer Regelungen die schon jetzt festzustellenden regionalen »Gepflogenheiten« weiter verfestigen werden.
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