Das Strafrecht legitimiert seine Existenz klassischerweise nicht aus sich selbst heraus, sondern aus dem Gedanken vorgelagerten Rechtsgüterschutzes. Das Ausmaß dieses Ansatzes ist dabei um einiges größer, als es der Blick auf die Grundsatzdiskussion erwarten lässt, wenn dieser bis weit in die Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale hineinwirkt. Hierauf aufbauend vermag in der Debatte um ein akzessorisches oder strafrechtsautonomes Begriffsverständnis der Griff durch die Schale der Formalbetrachtung hin zur Inhaltsdiskussion vollführt werden.
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