Anstatt der gebräuchlichen Frage, ob Verfassungsgerichte juristische oder politische Institutionen sind und ob Verfassungsrechtsprechung eine juristische oder eine (verkappte) politische Tätigkeit ist, wird in diesem Beitrag eine differenzierende Betrachtung vorgeschlagen. Der Autor unterscheidet zwischen dem Gegenstand, den Wirkungen und dem Prozess der Verfassungsrechtsprechung. Während Gegenstand und Wirkungen wegen der Funktion der Verfassung, die Einrichtung und Ausübung politischer Herrschaft zu regeln, zwangsläufig politisch sind, bleibt der Prozess der Verfassungsanwendung auf Streitfälle trotz der notorischen Vagheit von Verfassungsnormen ein rechtlich eingebetteter und rechtlich gesteuerter Vorgang, sofern ein Verfassungsgericht funktionsgerecht und rechtstreu arbeitet. Die politikwissenschaftliche Beschäftigung mit der Verfassungsgerichtsbarkeit leidet darunter, dass sie dem Prozess der Rechtsanwendung und Urteilsbegründung zu wenig Aufmerksamkeit schenkt.
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