Ein Wohnraummietverhältnis kann in der Regel gekündigt werden, wenn die Mieterin mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug ist. Das soziale Mietrecht ermöglicht Mieter*innen allerdings eine sogenannte „Schonfristzahlung“: Werden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage die ausstehenden Mieten nachgezahlt, wird die Kündigung unwirksam. Der BGH hat diese Möglichkeit im Wege der Gesetzesauslegung zulasten der Mieter*innen weitgehend abgeschafft, durch eine dogmatisch schwach begründete Entscheidung, die gravierende soziale Folgen gerade für wirtschaftlich schwächere Mieter*innen hatte und hat. Der Aufsatz stellt die Entwicklung dieser Rechtsprechung dar und zeigt die gesellschaftlichen Auswirkungen, die eine handwerklich schlechte und für die Rechtsfolgen blinde höchstrichterliche Entscheidung haben kann.
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