Die jüngste Rechtsprechung des EGMR zum Verstoß der Haftverhältnisse in Russland gegen Art. 3 EMRK führt zu Anrechnungspflichten im Maßstab 1:3 bzw. 1:4 im Sinne von § 51 Abs. 4 S. 2 StGB und zu weiteren Abstufungen. Dies ergibt eine Analyse der veröffentlichten deutschen Praxis. Schlüsselwörter: Europäische Menschenrechtskonvention; Haftbedingungen; unmenschliche Behandlung; Anrechnung ausländischer Vorhaft
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