@article{2018:konrad:zum_krankh, title = {Zum Krankheitsbegriff in der Forensischen Psychiatrie}, year = {2018}, note = {Die Diskussion über die Entstehung und soziale Bedeutsamkeit psychisch abweichenden Verhaltens war mit der Erarbeitung von ICD-10 und DSM-5 lange nicht abgeschlossen. Das eigentlich wünschenswerte Bemühen, international eine Verständigungsbasis zu finden, hat dazu geführt, dass man sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigte, der - unter Verzicht auf eine nosologische Einteilung - die zu beobachtenden Zustandsbilder deskriptiv anhand einer Symptomliste zuordnet. Das kann auf die Dauer nicht befriedigen, wird aber voraussichtlich auch in der für Mai 2018 erwarteten ICD-11 fortgeführt werden. Jedes Rechtsgebiet verfügt über einen eigenen Krankheitsbegriff, der auf den Zweck der jeweiligen Bestimmungen ausgerichtet ist. Wie psychische Störungen Freiheit und Verantwortlichkeit im Strafrechtskontext beeinträchtigen, bleibt unklar. Für die psychologisch-psychiatrische Begutachtungspraxis erscheint immer noch ein strukturell-sozialer Krankheitsbegriff am besten geeignet: Die Zuerkennung von Krankheit, die Auswirkung auf die Schuldfähigkeit haben kann, hängt danach davon ab, ob der zu beurteilende Zustand die Struktur von »Krankheit« hat und ob er die allgemeine soziale Kompetenz der Persönlichkeit beeinträchtigt. Dieser Krankheitsbegriff wird in erster Linie an dem Ausmaß einer entindividualisierenden, typisierenden Umprägung eines Menschen gemessen. In diese Denkrichtung hat sich in den letzten Jahren auch die Allgemeinpsychiatrie im Rahmen der Differenzierungsbemühungen bei der stoffgebundenen und nicht-stoffgebundenen Abhängigkeit bewegt.}, journal = {RPsych Rechtspsychologie}, pages = {40--54}, author = {Konrad, Norbert}, volume = {4}, number = {1} }