@article{2020:reinhold:der_fall_a, title = {Der Fall Azarov und seine Folgen: Zur Reichweite des Grundrechtsschutzes am Beispiel europäischer Veruntreuungssanktionen in der Ukraine-Krise}, year = {2020}, note = {Die Veruntreuung staatlicher Gelder ist Gegenstand des weltweiten Kampfes gegen die Korruption. Gleichzeitig ist sie inzwischen auch zu einem Anwendungsgebiet der europäischen Sanktionspolitik geworden. In einer Reihe von Fällen hat die Europäische Union autonome Sanktionen eingesetzt, um ihre außenpolitischen Ziele zu erreichen. Im Einklang mit den Entwicklungen in der UNO-Sanktionspolitik ist sie von umfassenden zu gezielten Sanktionen übergegangen. Diese können zwar die Zahl der Adressaten begrenzen, werfen aber Fragen nach ihrem Verhältnis zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen auf. Die Möglichkeit für die Betroffenen, vor den europäischen Gerichten Rechtsschutz nach Art. 263 Abs. 4 AEUV oder Art. 275 Abs. 2 Alt. 2 AEUV zu erlangen hat dazu geführt, dass die europäischen Gerichte den Grundrechtsschutz auf der Grundlage von Sanktionen ständig weiterentwickeln. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einer solchen neueren Entwicklung am Beispiel der Veruntreuungs-Sanktionen in der Ukraine-Krise. Im Mittelpunkt steht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018 zu den EU-Sanktionen gegen den ehemaligen ukrainischen Ministerpräsidenten Mykola Janowitsch Asarow. Der Fall stellt zum einen eine jüngste Entwicklung im noch nicht so prominenten Bereich der Unterschlagungssanktionen dar, zum anderen führt er zu einer strengeren Rechtsverbindlichkeit des außenpolitischen Handelns der EU. Im Folgenden wird der Fall vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu Veruntreuungs-Sanktionen diskutiert und auf seine Bedeutung für die künftige Sanktionspolitik der EU, aber auch für das europäische Grundrechtssystem untersucht.}, journal = {ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien}, pages = {509--545}, author = {Reinhold, Philipp}, volume = {23}, number = {3} }