@article{2018:harrendorf:berlegun, title = {Überlegungen zur materiellen Entkriminalisierung absoluter Bagatellen am Beispiel der Beförderungserschleichung und des Ladendiebstahls}, year = {2018}, note = {Der Beitrag präsentiert Überlegungen zur materiellen Entkriminalisierung „absoluter“ Bagatelldelikte am Beispiel von Beförderungserschleichung und Ladendiebstahl. Dabei erörtert er eingangs die Relevanz der Problematik, aber auch den wahrnehmbar unterschiedlichen Umgang mit Beförderungserschleichung einerseits und Ladendiebstahl andererseits in aktuellen kriminalpolitischen Debatten. Es werden dann generelle Vorgaben für die materielle Entkriminalisierung von Bagatelldelikten herausgearbeitet. Eine Entkriminalisierung ist für sog. absolute Bagatellen in Betracht zu ziehen. Dabei handelt es sich um die nach abstrakten Kriterien vorab angebbaren Teilmengen entkriminalisierbarer Geringfügigkeit. Es wird auf ein Dachprinzip der Strafadäquität abgestellt, das unter sich die Begrenzungsprinzipien des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der Tatproportionalität (Anlass-Folge-Relation) und einer konsequentialistisch zu verstehenden Verhältnismäßigkeit (Zweck-Mittel-Relation) vereint. Für die Frage, ob eine materielle Entkriminalisierung des Schwarzfahrens und des einfachen Ladendiebstahls in Betracht kommt, werden insbesondere die eine absolute Geringfügigkeit dieser Taten konstituierenden Unrechtsmerkmale herausgearbeitet. Zudem wird erörtert, warum eine materielle Entkriminalisierung auch Vorbestrafte erfassen muss. Einer allgemeinen Wertgrenze für Eigentums- und Vermögensdelikte wird hingegen eine Absage erteilt. Zudem wird verdeutlicht, warum Strafe bei absoluten Bagatellen nicht erforderlich ist, sondern eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Lösung genügt und Vorzug verdient.}, journal = {NK Neue Kriminalpolitik}, pages = {250--267}, author = {Harrendorf, Stefan}, volume = {30}, number = {3} }